(1) Der Dienstpostenplan ist jener Teil des jährlich vom Gemeinderat zu beschließenden Voranschlages, der die Zahl jener Stellen der Gemeindeverwaltung, die zur Besorgung der Geschäfte der Gemeinde mit einer oder mehreren physischen Personen zu besetzen sind – im Folgenden als Dienstposten bezeichnet –, festsetzt.
(2) Die Mindesterfordernisse des Dienstpostenplanes werden in einer Verordnung der NÖ Landesregierung bestimmt (§ 117 Abs. 2). In der Verordnung ist auch vorzusehen, welche Verwendungszweige und Verwendungen den Dienstzweigen nach den Anlagen 1, 1a und 1b zur NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400 (im Folgenden: GBDO) und nach der Anlage 1 zum GVBG entsprechen.
(3) Im Dienstpostenplan sind folgende Dienstposten als Funktionsdienstposten gesondert zu bezeichnen:
1. Dienstposten der Amtsleitung;
2. Dienstposten der Leitung einer Abteilung, eines Fachbereichs oder Referates, einer Schule sowie einer wirtschaftlichen Unternehmung;
3. die mit einem Leitungsposten nach Z 2 vergleichbaren Dienstposten (Schlüsselkräfte);
4. Dienstposten mit hervorgehobener Verwendung (Fachexpertinnen und Fachexperten).
(4) Die näheren Voraussetzungen für die Verwendungszweige und Verwendungen, insbesondere die Vorbildung, Ausbildung und die Dienstprüfung werden in den Tätigkeitsprofilen der Anlage 1 bestimmt.
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 6 § 6
…§ 6 Dienstpostenplan (1) Der Dienstpostenplan ist jener Teil des jährlich vom Gemeinderat zu beschließenden Voranschlages, der die Zahl jener Stellen der Gemeindeverwaltung, die zur Besorgung der…
§ 4 § 4
…im Dienstpostenplan festgesetzt und einem Verwendungszweig, einer Verwendung, einer Verwendungsgruppe (Ausnahme: Tätigkeitsprofil 8.1. der Anlage 1) und einem Tätigkeitsprofil zugewiesen. (2) Der Dienstpostenplan (§ 6) ist der Stellenplan der Gemeinde und ist Bestandteil des Voranschlages. (3) Verwendungszweige fassen vergleichbare Verwendungen zusammen. (4) Die Verwendung beschreibt das innerhalb eines bestimmten Verwendungszweiges…
§ 121 § 121
…31. Dezember 2024 begründet wurde und auf deren Dienstverhältnis das GVBG zur Anwendung gelangt, können von 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2025 erklären, dass für sie die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden sind. Eine solche Erklärung hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen. (2) Vertragsbedienstete…
§ 117 § 117
…dieses Gesetzes an dürfen in seinem Geltungsbereich Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen werden. (2) Die Landesregierung hat die Ausgestaltung des Dienstpostenplanes (§ 6) und dessen Mindestinhalte durch Verordnung zu regeln. Diese Verordnung darf bereits nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden.…
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