(1) Der Dienstpostenplan ist jener Teil des jährlich vom Gemeinderat zu beschließenden Voranschlages, der die Zahl jener Stellen der Gemeindeverwaltung, die zur Besorgung der Geschäfte der Gemeinde mit einer oder mehreren physischen Personen zu besetzen sind – im Folgenden als Dienstposten bezeichnet –, festsetzt.
(2) Die Mindesterfordernisse des Dienstpostenplanes werden in einer Verordnung der NÖ Landesregierung bestimmt (§ 117 Abs. 2). In der Verordnung ist auch vorzusehen, welche Verwendungszweige und Verwendungen den Dienstzweigen nach den Anlagen 1, 1a und 1b zur NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400 (im Folgenden: GBDO) und nach der Anlage 1 zum GVBG entsprechen.
(3) Im Dienstpostenplan sind folgende Dienstposten als Funktionsdienstposten gesondert zu bezeichnen:
1. Dienstposten der Amtsleitung;
2. Dienstposten der Leitung einer Abteilung, eines Fachbereichs oder Referates, einer Schule sowie einer wirtschaftlichen Unternehmung;
3. die mit einem Leitungsposten nach Z 2 vergleichbaren Dienstposten (Schlüsselkräfte);
4. Dienstposten mit hervorgehobener Verwendung (Fachexpertinnen und Fachexperten).
(4) Die näheren Voraussetzungen für die Verwendungszweige und Verwendungen, insbesondere die Vorbildung, Ausbildung und die Dienstprüfung werden in den Tätigkeitsprofilen der Anlage 1 bestimmt.
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