(1) Auf Antrag kann Vertragsbediensteten vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) eine Dienstfreistellung zu Bildungszwecken (Bildungsfreistellung) unter Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr gewährt werden, wenn
1. das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat,
2. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
3. die oder der Vertragsbedienstete sich dazu verpflichtet, für die Dauer der Bildungsfreistellung den Anspruch auf Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG nachzuweisen.
Eine neuerliche Bildungsfreistellung kann erst vier Jahre ab Antritt der letzten Bildungsfreistellung (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsfreistellung kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsfreistellung zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf.
(2) Anstelle der Bildungsfreistellung nach Abs. 1 können Vertragsbedienstete für mindestens vier Monate und höchstens zwei Jahre über Antrag um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte der vereinbarten Wochendienstzeit unter sinngemäßer Anwendung des § 64 vom Dienst freigestellt werden (Bildungsteilzeit). Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte Wochendienstzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist (Abs. 1), die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf. Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 ist eine Vereinbarung über eine Bildungsteilzeit unwirksam.
(3) Ein einmaliger Wechsel von Bildungsfreistellung zu Bildungsteilzeit ist zulässig, wenn die höchstzulässige Dauer der Bildungsfreistellung nicht ausgeschöpft wurde. Anstelle von Bildungsfreistellung kann für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit hat vier Monate zu betragen. Anstelle von Bildungsteilzeit kann für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsfreistellung höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsfreistellung hat zwei Monate zu betragen.
(4) Für die Dauer eines in eine Bildungsfreistellung fallenden
1. Beschäftigungsverbotes nach den §§ 2 oder 4 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen,
2. Karenzurlaubes nach §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000,
3. Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes
ist die vereinbarte Bildungsfreistellung unwirksam.
Rückverweise
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 51 § 51
…hat zwei Monate zu betragen. (4) Für die Dauer eines in eine Bildungsfreistellung fallenden 1. Beschäftigungsverbotes nach den §§ 2 oder 4 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen, 2. Karenzurlaubes nach §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach gleichartigen…
§ 66 § 66
…eines Sonderurlaubes unter Entfall der Bezüge (§ 48 Abs. 1), soweit gesetzlich nicht anders bestimmt wird, 3. der Inanspruchnahme einer Bildungsfreistellung (§ 51). (3) Der Lauf des Zeitraums gemäß Abs. 1 wird im halben Ausmaß gehemmt während der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz, soweit es sich nicht um die…
§ 108 § 108
…ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, 5. anstelle der §§ 44 und 45 die Bestimmungen des § 114 gelten, 6. abweichend von § 51 Abs. 2 anstelle des Begriffs „vereinbarte Wochendienstzeit“ der Begriff „vereinbartes Beschäftigungsausmaß pro Schuljahr“ tritt; das in der Bildungsteilzeit vereinbarte Beschäftigungsausmaß…