§ 109 § 109
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Die Lehrkräfte sind verpflichtet, die ihnen obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben zu besorgen.
(2) Die Lehrkräfte sind zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts (Unterrichtsverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus ihrer lehramtlichen Stellung sich ergebenden oder vom Schulerhalter festgelegten Obliegenheiten (Musikschulstatut, Schulordnung etc.) wie z. B. schulische Veranstaltungen und Konzerte usw. verpflichtet und haben die vorgeschriebenen Unterrichtszeiten einzuhalten.
(3) Die Lehrkräfte haben die Weisungen der Schulleitung zu befolgen.
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