(1) Für eine Wochentagsarbeitsstunde gebührt, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit (§ 26 Abs. 1) 40 Stunden beträgt, der 173,2. Teil des Monatsbezuges, wenn jedoch die regelmäßige Wochendienstzeit für Vollbeschäftigte mit weniger als 40 Stunden festgesetzt ist, der anteilsmäßig entsprechende Teil des Monatsbezuges. Abweichend davon gebührt der Kinderzuschuss unabhängig vom Beschäftigungsausmaß in voller Höhe.
(2) Mehrleistungen (§ 25 Abs. 8) von Teilzeitbeschäftigten, die nicht entsprechend § 27 Abs. 3 in Freizeit ausgeglichen werden, sind unter Anwendung des Abs. 1 erster Satz abzugelten. Hinsichtlich der anteiligen Sonderzahlung ist § 63 Abs. 3 letzter Satz anzuwenden.
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 64 § 64
…§ 64 Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung (1) Für eine Wochentagsarbeitsstunde gebührt, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit (§ 26 Abs. 1) 40 Stunden beträgt, der 173,2. Teil des…
§ 106 § 106
…Vergütung von 1,025 ‰ des Monatsentgelts der Verwendungsgruppe V2, Entlohnungsstufe 3, als Nebengebühr (§ 78). (2) Auf diese Vergütung sind die §§ 64 und 78 Abs. 4 anzuwenden.…
§ 51 § 51
…vier Monate und höchstens zwei Jahre über Antrag um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte der vereinbarten Wochendienstzeit unter sinngemäßer Anwendung des § 64 vom Dienst freigestellt werden (Bildungsteilzeit). Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte Wochendienstzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei…
§ 27 § 27
…Interessen entgegenstehen, kann diese Frist mit Zustimmung der jeweiligen Vertragsbediensteten erstreckt werden. Werden diese Mehrleistungen nicht durch Freizeit ausgeglichen, hat eine Abgeltung entsprechend § 64 Abs. 2 zu erfolgen. (4) Folgende Zeiten sind keine Mehrleistungen: 1. Zeiten einer von den Vertragsbediensteten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z. B. im…
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