§ 64 § 64
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Für eine Wochentagsarbeitsstunde gebührt, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit (§ 26 Abs. 1) 40 Stunden beträgt, der 173,2. Teil des Monatsbezuges, wenn jedoch die regelmäßige Wochendienstzeit für Vollbeschäftigte mit weniger als 40 Stunden festgesetzt ist, der anteilsmäßig entsprechende Teil des Monatsbezuges. Abweichend davon gebührt der Kinderzuschuss unabhängig vom Beschäftigungsausmaß in voller Höhe.
(2) Mehrleistungen (§ 25 Abs. 8) von Teilzeitbeschäftigten, die nicht entsprechend § 27 Abs. 3 in Freizeit ausgeglichen werden, sind unter Anwendung des Abs. 1 erster Satz abzugelten. Hinsichtlich der anteiligen Sonderzahlung ist § 63 Abs. 3 letzter Satz anzuwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden