§ 89 § 89
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Vertragsbediensteten kann vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) für besondere dienstliche Leistungen die Anerkennung ausgesprochen werden und aus diesem Anlass die Zuerkennung einer einmaligen außerordentlichen Zuwendung bis zum Höchstbetrag des letzten Monatsbezuges gewährt werden.
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