(1) Den Vertragsbediensteten gebühren Monatsbezüge.
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt und allfälligen Zulagen (Funktionszulagen, Personalzulage, Erfahrungszulage, Ausgleichszulage im Falle einer Überstellung in einen anderen Verwendungszweig oder in eine andere Verwendung (§ 77 Abs. 5), Verwendungszulage, Ausgleichsvergütung (§ 59 Abs. 4 und § 74 Abs. 6), Kinderzuschuss und Teuerungszulagen).
(3) Außer dem Monatsbezug gebührt den Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezuges, der für den Monat der Auszahlung zusteht. Stehen Vertragsbedienstete während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Bei Teilzeitbeschäftigung ist der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während des Kalendervierteljahres entsprechende Monatsbezug für die Berechnung der Sonderzahlung maßgeblich, wobei die Auszahlung allfälliger Mehrleistungen (§ 64 Abs. 2) in die Berechnung miteinzubeziehen ist.
Rückverweise
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 15 § 15
…ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG ist der Monatsbezug gemäß § 63 Abs. 2 sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß § 63 Abs. 3. 2. Die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse hat durch den Gemeinderat zu erfolgen…
§ 90 § 90
…50 %, von 10 und 15 Jahren jeweils 100 %, von 25 Jahren 150 % und von 40 Jahren 200 % des Monatsbezuges (§ 63 Abs. 2) im Monat, in dem der jeweilige Zeitraum vollendet wurde. Der Berechnung der Jubiläumsbelohnung von Vertragsbediensteten, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor…
§ 64 § 64
…27 Abs. 3 in Freizeit ausgeglichen werden, sind unter Anwendung des Abs. 1 erster Satz abzugelten. Hinsichtlich der anteiligen Sonderzahlung ist § 63 Abs. 3 letzter Satz anzuwenden.…
§ 92 § 92
…Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach den Bestimmungen des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des…