(1) Den Vertragsbediensteten gebühren Monatsbezüge.
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt und allfälligen Zulagen (Funktionszulagen, Personalzulage, Erfahrungszulage, Ausgleichszulage im Falle einer Überstellung in einen anderen Verwendungszweig oder in eine andere Verwendung (§ 77 Abs. 5), Verwendungszulage, Ausgleichsvergütung (§ 59 Abs. 4 und § 74 Abs. 6), Kinderzuschuss und Teuerungszulagen).
(3) Außer dem Monatsbezug gebührt den Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezuges, der für den Monat der Auszahlung zusteht. Stehen Vertragsbedienstete während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Bei Teilzeitbeschäftigung ist der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während des Kalendervierteljahres entsprechende Monatsbezug für die Berechnung der Sonderzahlung maßgeblich, wobei die Auszahlung allfälliger Mehrleistungen (§ 64 Abs. 2) in die Berechnung miteinzubeziehen ist.
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