(1) Vertragsbedienstete haben der Gemeinde im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Auflösung (§ 95 Abs. 1 Z 2), Kündigung oder vorzeitige Auflösung die bis zum Beendigungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese den Freibetrag von € 2.500,– übersteigen. Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Kalendermonat des Dienstverhältnisses nach dem jeweiligen Monat der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel. Besteht die Ausbildung aus mehreren in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehenden Teilen, reduzieren sich die Aus- und Weiterbildungskosten mit Enden des letzten Teiles.
(2) Wird die Aus- und Weiterbildung von Vertragsbediensteten ohne triftigen Grund abgebrochen, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn die Aus- und Weiterbildung aus Gründen, die von Vertragsbediensteten zu vertreten sind, erfolglos beendet wird.
(3) In berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere bei ausschließlichem oder überwiegendem Interesse des Dienstgebers an der zu absolvierenden Aus- und Weiterbildung, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bereits vor Beginn der Aus- oder Weiterbildung im Einzelfall
1. abweichend von Abs. 4 einen geringeren Kostenersatz im Falle einer Beendigung gemäß Abs. 1 vorsehen oder
2. von der Verpflichtung zum Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten überhaupt absehen.
(4) Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten entfällt insoweit, als
1. die Aus- und Weiterbildung mehr als fünf Jahre vor Beendigung des Dienstverhältnisses geendet hat; Ausbildungsteile, die in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen, enden mit ihrem letzten Teil;
2. das Dienstverhältnis von der Gemeinde aus den im § 96 Abs. 2 Z 2, 5 oder 7 angeführten Gründen gekündigt wird;
3. das Dienstverhältnis durch begründeten vorzeitigen Austritt (§ 98 Abs. 7) beendet wurde;
4. die Rückerstattung ausnahmsweise eine unbillige Härte darstellt, wobei der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) den Rückersatz teilweise oder zur Gänze nachsehen kann;
5. innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt
a) eines eigenen Kindes,
b) eines allein oder gemeinsam mit der Ehegattin, dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner an Kindesstatt angenommenen Kindes oder
c) eines in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes,
das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, freiwillig das Dienstverhältnis beendet wird.
(5) Die zu ersetzenden Aus- und Weiterbildungskosten setzen sich zusammen aus:
1. dem Bruttobezug einschließlich Sonderzahlungen ohne Dienstgeberbeiträge in jenem Ausmaß, in dem die Aus- und Weiterbildung durch Freistellung von der Dienstleistung unter Fortzahlung der Bezüge ermöglicht wurde,
2. den Kurs-, Schulungs- und Seminarkosten,
3. dem Fahrtkostenersatz,
4. den Lehrmittelkosten,
5. den Reisegebühren,
6. sonstigen Aus- und Weiterbildungskosten, die von der Gemeinde ersetzt, zur Verfügung gestellt oder aufgewendet wurden.
Die Kosten nach Z 2, 4 und 6 können pauschaliert werden.
(6) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 4 Z 1 sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubs unter Entfall der Bezüge, mit Ausnahme eines Karenzurlaubs nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 nicht zu berücksichtigen.
(7) Der Anspruch auf Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses.
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