(1) Bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle gebührt der Ersatz des hiefür notwendigen Mehraufwandes. Der Ersatz dieses Mehraufwandes ist unter sinngemäßer Anwendung der §§ 99 bis 116 NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100 (NÖ LBG), zu ermitteln.
(2) Eine Dienstreise ist die Reise an einen von der eigenen Dienststelle über zwei Kilometer entfernten Ort in Ausführung eines erteilten Dienstreiseauftrages oder zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Dienstprüfungen.
(3) Während Reisezeiten, in denen keine tatsächlichen Dienstleistungen erbracht werden, sind allfällige Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsentschädigungen nur mit der Hälfte des nach den gehaltsrechtlichen Vorschriften zustehenden Betrages abzugelten.
(4) Der Anspruch auf Reisegebühren für Dienstreisen ist innerhalb von sechs Monaten ab Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Vertragsbediensteten sind für die Richtigkeit ihrer Angaben verantwortlich.
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 53 § 53
…des Landtages oder als Mitglied des Bundesrates ein Bezug nach den jeweiligen bezügerechtlichen Bestimmungen des Bundes oder der Länder gebührt. Auf Ansprüche nach § 80 ist diese Verminderung nicht anzuwenden. Die Dienstbezüge von Vertragsbediensteten, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, und die nicht dienstfrei gestellt sind…
§ 80 § 80
…§ 80 Reisegebühren (1) Bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle gebührt der Ersatz des hiefür notwendigen Mehraufwandes. Der Ersatz dieses Mehraufwandes ist unter sinngemäßer Anwendung der §§…
§ 12 § 12
…verpflichtet werden, diese erfolgreich abzulegen. (3) Vertragsbedienstete, die vom Gemeinderat zur Kassenverwalterin oder zum Kassenverwalter bestellt wurden oder mit der Stellvertretung betraut wurden (§ 80 Abs. 1 NÖ GO 1973), haben die für ihre Verwendung vorgeschriebene Dienstprüfung binnen 3 Jahren erfolgreich abzulegen. Vertragsbedienstete des Verwendungszweiges Verwaltungsdienst, die nach § 7 Abs…
§ 78 § 78
…§ 78 Nebengebühren und Naturalbezüge (1) Die Vertragsbediensteten haben Anspruch auf folgende Nebengebühren: 1. Aufwandsentschädigungen nach § 79; 2. Reisegebühren nach § 80; 3. Überstundenentschädigungen nach § 81; 4. Turnus- und Wechseldienstzulage nach § 82 Abs. 1; 5. Sonn- und Feiertagszulage nach § 82…
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