(1) Bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle gebührt der Ersatz des hiefür notwendigen Mehraufwandes. Der Ersatz dieses Mehraufwandes ist unter sinngemäßer Anwendung der §§ 99 bis 116 NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100 (NÖ LBG), zu ermitteln.
(2) Eine Dienstreise ist die Reise an einen von der eigenen Dienststelle über zwei Kilometer entfernten Ort in Ausführung eines erteilten Dienstreiseauftrages oder zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Dienstprüfungen.
(3) Während Reisezeiten, in denen keine tatsächlichen Dienstleistungen erbracht werden, sind allfällige Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsentschädigungen nur mit der Hälfte des nach den gehaltsrechtlichen Vorschriften zustehenden Betrages abzugelten.
(4) Der Anspruch auf Reisegebühren für Dienstreisen ist innerhalb von sechs Monaten ab Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Vertragsbediensteten sind für die Richtigkeit ihrer Angaben verantwortlich.
§ 53 NÖ GBedG 2025 · NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 53 § 53
…des Landtages oder als Mitglied des Bundesrates ein Bezug nach den jeweiligen bezügerechtlichen Bestimmungen des Bundes oder der Länder gebührt. Auf Ansprüche nach § 80 ist diese Verminderung nicht anzuwenden. Die Dienstbezüge von Vertragsbediensteten, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, und die nicht dienstfrei gestellt sind…
§ 78 § 78
…Nebengebühren und Naturalbezüge (1) Die Vertragsbediensteten haben Anspruch auf folgende Nebengebühren: 1. Aufwandsentschädigungen nach § 79 ; 2. Reisegebühren nach § 80 ; 3. Überstundenentschädigungen nach § 81 ; 4. Turnus- und Wechseldienstzulage nach § 82 Abs. 1 ; 5. Sonn- und Feiertagszulage nach § 82…
§ 61 § 61
…die Überweisung der Bezüge bis zu deren Einlangen aufgeschoben werden. (5) Die Auszahlung sonstiger besoldungsrechtlicher Ansprüche hat folgendermaßen zu erfolgen: 1. Reisegebühren nach § 80 sind längstens binnen zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem der Anspruch ordnungsgemäß geltend gemacht wurde ( § 80 Abs. 4 ); Pauschalvergütungen…
§ 114 § 114
…Ferien und Urlaub (1) Unterrichtsfrei sind die schulfreien Tage nach § 83 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 , LGBl. Nr. 47/2018 in der geltenden Fassung. Der Gemeinderat kann mit Verordnung weitere Tage für unterrichtsfrei erklären sowie bei einer…
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