(1) Den Vertragsbediensteten kann in berücksichtigungswürdigen Fällen zur Behebung eines Notstandes ein unverzinslicher Vorschuss gewährt werden, der in höchstens 120 Monatsraten durch Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen ist. Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Solange ein Vorschussrest besteht, darf ein neuer Vorschuss nur bis zur Höhe der Differenz zwischen Vorschussrest und dem Betrag des ersten Vorschusses gewährt werden.
(3) Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, kann unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2 ein Vorschuss bis zur Höhe von zwei Monatsbezügen gewährt werden.
(4) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann auch eine nicht rückzahlbare Geldaushilfe gewährt werden.
(5) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses wird ein offener Vorschussrest mit dem Ausscheiden fällig und sind die den betreffenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen zur Deckung heranzuziehen.
Rückverweise
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 94 § 94
(1) Den Vertragsbediensteten kann in berücksichtigungswürdigen Fällen zur Behebung eines Notstandes ein unverzinslicher Vorschuss gewährt werden, der in höchstens 120 Monatsraten durch Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen ist. Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemac…