(1) Der Erholungsurlaub gebührt jährlich im folgenden Ausmaß:
1. bis zum vollendeten 43. Lebensjahr 200 Arbeitsstunden;
2. ab dem vollendeten 43. Lebensjahr 240 Arbeitsstunden.
(2) Für begünstigte Behinderte (§ 2 BEinstG) erhöht sich das Urlaubsausmaß gemäß Abs. 1 um 40 Arbeitsstunden.
(3) Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist bereits gegeben, wenn im Urlaubsjahr die Voraussetzung für das höhere Urlaubsausmaß eintritt.
(4) Für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt der Urlaubsanspruch für jeden begonnenen Monat der Dienstleistung ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Soweit aber das Dienstverhältnis nicht länger als ein Monat dauert gebührt für jeden Kalendertag des Dienstverhältnisses ein Dreihundertfünfundsechzigstel des jährlichen Ausmaßes. Die sich bei dieser Berechnung ergebenden Bruchteile von Urlaubsstunden werden auf volle Urlaubsstunden aufgerundet.
(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Sonderurlaubes unter Entfall der Dienstbezüge, einer Familienhospizfreistellung, einer Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, ist der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, um den Anteil zu kürzen, der dem Anteil der Dauer des Sonderurlaubes, der Familienhospizfreistellung, der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes im Kalenderjahr entspricht. Bei einer Einberufung zu einem kurzfristigen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst tritt eine Verkürzung des Urlaubsanspruches nur dann ein, wenn die Zeit dieser Einberufung im Urlaubsjahr 30 Tage übersteigt. Mehrere derartige Einberufungen innerhalb des Urlaubsjahres sind zusammenzurechnen. Die sich bei diesen Berechnungen ergebenden Bruchteile von Urlaubsstunden werden auf volle Urlaubsstunden aufgerundet.
(6) Den Vertragsbediensteten im pädagogischen Kindergartendienst (§ 5 Abs. 1 Z 1 und 2 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060) gebührt ein Ferienurlaub im Ausmaß von 6 Wochen; dieser ist während der Kindergartenferien, soweit er diese übersteigt, in der von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister festgelegten Zeit während der Hauptferien nach dem NÖ Schulzeitgesetz 1978, LGBl. 5015, in Anspruch zu nehmen. § 44 Abs. 4 gilt nicht. Darüber hinaus gebührt nach Maßgabe von Abs. 7 ein Erholungsurlaub von 56 Arbeitsstunden. Für begünstigte Behinderte (§ 2 BEinstG) erhöht sich dieser Erholungsurlaub im nächstfolgenden Kalenderjahr in jenem Ausmaß in dem sich die Summe aus dem Ferienurlaub, dem Erholungsurlaub gemäß dem dritten Satz sowie den Schließtagen gemäß § 22 Abs. 5 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060, durch Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit während des Ferienurlaubes auf weniger als 240 Stunden verkürzt, höchstens jedoch um 40 Arbeitsstunden. Die Vertragsbediensteten sind verpflichtet, auf Anordnung an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche jährlich während des Ferienurlaubes teilzunehmen.
(7) Teilzeitbeschäftigte oder nach § 56 Abs. 1 Z 1 teilweise dienstfrei gestellte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer vereinbarten Dienstzeit entsprechenden Teil des Erholungsurlaubes; Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden.
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