(1) Vertragsbedienstete, die aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind, haben bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr Anspruch auf Pflegefreistellung
1. wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder
2. wegen der notwendigen Betreuung eines minderjährigen, eigenen Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes für diese Pflege ausfällt oder
3. wegen der notwendigen Begleitung eines erkrankten, minderjährigen, eigenen Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes bei einem stationären Aufenthalt oder bei einer ambulanten Behandlung in einer Heil- und Pflegeanstalt.
(2) Als nahe Angehörige sind die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner und in gerader Linie verwandte Personen anzusehen, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht.
(3) Unabhängig von Abs. 1 haben Vertragsbedienstete, die aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind, bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr Anspruch auf Pflegefreistellung
1. wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten, minderjährigen, eigenen Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes oder
2. wegen der notwendigen Betreuung eines minderjährigen, eigenen Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes für diese Pflege ausfällt.
(4) Vertragsbedienstete mit mehr als zwei minderjährigen Kindern (eigene Kinder, Stief-, Wahl- oder Pflegekinder sowie Kinder gemäß Abs. 5) haben Anspruch auf eine zusätzliche Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr, wenn
1. der Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 und Abs. 3 verbraucht ist und
2. wegen des Vorliegens eines der Gründe des Abs. 3 eine neuerliche Dienstverhinderung eintritt oder weiterhin besteht.
(5) Die Vertragsbediensteten haben für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder ihres eingetragenen Partners sowie für Kinder der Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, nach Maßgabe von Abs. 1 bis 4 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als sie im gemeinsamen Haushalt leben und kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.
(6) Eine Pflegefreistellung für die Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, oder für deren Kinder kann nur in Anspruch genommen werden, wenn dem Dienstgeber das Bestehen dieser Lebensgemeinschaft nachgewiesen wird. Die Lebensgemeinschaft hat zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung seit mindestens drei Monaten ununterbrochen zu bestehen und kann zur gleichen Zeit nur mit einer Person eingegangen werden.
(7) Vertragsbedienstete, deren minderjährigem, eigenem Kind, Stief-, Wahl- oder Pflegekind vom Träger der Sozialversicherung ein stationärer Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, haben für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Freistellung unter Entfall der Bezüge (Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt).
(8) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung nach Abs. 7 oder anderen vergleichbaren Rechtsvorschriften durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Freistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Inanspruchnahme der Freistellung nach Abs. 7 schließt eine Dienstverhinderung gemäß § 91 Abs. 6 letzter Satz für diesen Anlassfall jedenfalls aus. Desweiteren ist die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung gemäß Abs. 1 bis 6 für diesen Anlassfall nicht zulässig.
(9) Vertragsbedienstete, die eine Freistellung nach Abs. 7 in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.
(10) Im Fall der Freistellung nach Abs. 7 sind die Abs. 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.
(11) Die Zeit einer Freistellung nach Abs. 7 bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden