§ 93 § 93
In Kraft seit 01. Januar 2025
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Können Vertragsbedienstete wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes ihrer Dienstfähigkeit nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz beanspruchen, so geht dieser Anspruch auf den Dienstgeber in jenem Umfang über, in dem er an die Vertragsbediensteten Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat. Der Übergang des Anspruches auf den Dienstgeber tritt nicht gegenüber Verwandten der Vertragsbediensteten in auf- oder absteigender Linie sowie gegenüber der Ehegattin oder dem Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner und den Geschwistern ein.
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