(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder ein unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt;
2. das vollendete 15. Lebensjahr;
3. die volle Handlungsfähigkeit; Minderjährige können jedoch mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden;
4. die persönliche und fachliche Eignung für den Dienst, insbesondere die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift in dem für die Verwendung erforderlichen Ausmaß, und die Erfüllung der mit besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen;
5. ein einwandfreies Vorleben.
(2) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.
(3) Das einwandfreie Vorleben (Abs. 1 Z 5) ist durch Einholen einer Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968 vor jeder Neuaufnahme zu überprüfen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, ist zusätzlich eine Auskunft gemäß § 9a Strafregistergesetz 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten sowie umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen. Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.
(4) Von der Aufnahme sind jedenfalls ausgeschlossen:
1. Personen, die eine gerichtliche Verurteilung im Sinn des § 98 Abs. 4 aufweisen, solange die Verurteilung nicht getilgt ist;
2. Personen, die auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung, mit der der Verlust eines öffentlichen Amtes oder Dienstes verbunden ist, aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sind, solange die Verurteilung nicht getilgt ist;
3. Personen, die auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen worden sind, sofern nicht berücksichtigungswürdige Gründe für die Aufnahme sprechen.
(5) Die Aufnahme von Vertragsbediensteten setzt voraus, dass auch die besonderen Aufnahmeerfordernisse des jeweiligen Tätigkeitsprofils gemäß der Anlage 1 erfüllt werden.
(6) Die Aufnahme von Vertragsbediensteten darf – unbeschadet § 75 Abs. 1 NÖ GO 1973 bzw. § 57 Abs. 1 NÖ STROG – nur erfolgen, wenn ein im Dienstpostenplan vorgesehener Dienstposten frei ist. Bei Freiwerden eines Dienstpostens kann zur Nachbesetzung ein im Dienstpostenplan vorgesehener Dienstposten für die Dauer einer erforderlichen Einschulung (höchstens ein Jahr) durch Aufnahme einer oder eines Vertragsbediensteten doppelt besetzt werden.
(7) Der Aufnahme von Vertragsbediensteten auf einen Funktionsdienstposten hat eine Ausschreibung des zu besetzenden Dienstpostens durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister voranzugehen. In der Ausschreibung ist der Dienstposten zu bezeichnen und unter Anführung der Aufnahmeerfordernisse eine ausreichende Bewerbungsfrist, mindestens aber 4 Wochen, zu stellen.
Rückverweise
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 103 § 103
…1) Abweichend von § 10 Abs. 1 Z 1 ist für eine Verwendung im Verwendungszweig Gemeindewachdienst die österreichische Staatsbürgerschaft erforderlich. Männliche Vertragsbedienstete dürfen darüber hinaus nur aufgenommen werden…
§ 10 § 10
…besonderen Aufnahmeerfordernisse des jeweiligen Tätigkeitsprofils gemäß der Anlage 1 erfüllt werden. (6) Die Aufnahme von Vertragsbediensteten darf – unbeschadet § 75 Abs. 1 NÖ GO 1973 bzw. § 57 Abs. 1 NÖ STROG – nur erfolgen, wenn ein im Dienstpostenplan vorgesehener Dienstposten frei ist. Bei Freiwerden…
§ 98 § 98
…wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wurde. (5) Das Dienstverhältnis gilt mit dem Tag des Verlustes des unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt (§ 10 Abs. 1 Z 1) als aufgelöst. Für Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst bewirkt der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses. (6) Das…