§ 99 § 99
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist den Vertragsbediensteten ein schriftliches Dienstzeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen.
Rückverweise
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 80 § 80
…1) Bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle gebührt der Ersatz des hiefür notwendigen Mehraufwandes. Der Ersatz dieses Mehraufwandes ist unter sinngemäßer Anwendung der §§ 99 bis 116 NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100 (NÖ LBG), zu ermitteln. (2) Eine Dienstreise ist die Reise an einen von der eigenen Dienststelle über zwei Kilometer entfernten Ort…