(1) Der Dienstposten bezeichnet einen Arbeitsplatz im Gemeindedienst, der bis zum Ausmaß der für Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit (§ 26 Abs. 1) von einer (oder mehreren) physischen Person(en) besetzt wird, um die der Gemeinde obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Die Dienstposten der Gemeinde werden im Dienstpostenplan festgesetzt und einem Verwendungszweig, einer Verwendung, einer Verwendungsgruppe (Ausnahme: Tätigkeitsprofil 8.1. der Anlage 1) und einem Tätigkeitsprofil zugewiesen.
(2) Der Dienstpostenplan (§ 6) ist der Stellenplan der Gemeinde und ist Bestandteil des Voranschlages.
(3) Verwendungszweige fassen vergleichbare Verwendungen zusammen.
(4) Die Verwendung beschreibt das innerhalb eines bestimmten Verwendungszweiges für den konkreten Dienstposten maßgebende abstrakte Anforderungsprofil, das aus typischen Aufgaben gebildet wird und bezeichnet die für den Dienstposten maßgebliche Einreihung, nach der sich die Entlohnung richtet. Die Tätigkeitsprofile der einzelnen Verwendungen sind in der Anlage 1 dargestellt.
(5) Der Gesamtzeitraum setzt sich zusammen aus dem für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Zeitraum im Dienstverhältnis zum Dienstgeber und den Zeiten der angerechneten Berufserfahrung oder zwingender Vorbildung (§ 67 Abs. 1 und 2).
(6) Schlüsselkräfte (§ 6 Abs. 3 Z 3) sind Vertragsbedienstete, deren Tätigkeit eine hohe strategische Relevanz zukommt, weil sie für die Umsetzung von Organisationsprozessen und für das Funktionieren der Abläufe innerhalb der Organisation von entscheidender Bedeutung sind.
(7) Fachexpertinnen und Fachexperten (§ 6 Abs. 3 Z 4) sind Vertragsbedienstete, die – neben der erforderlichen Fachkompetenz und Fachverantwortung – tiefgreifende Kenntnis der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen haben und besondere fachliche Qualifikationen aufweisen.
Rückverweise
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 65 § 65
…1) Die Einreihung der Vertragsbediensteten erfolgt durch Zuordnung auf einen bestimmten Dienstposten (§ 4 Abs. 1) folgender Verwendungszweige und Verwendungen: Verwendungszweig Verwendung Hilfsdienst Hilfsdienst Assistenzdienst Assistenzdienst Technischer Dienst Fachdienst Gehobener Dienst Höherer Dienst Verwaltungsdienst Fachdienst Gehobener Dienst Höherer…
§ 111 § 111
…im Bedarfsfall jeweils im Stundenplan (Abs. 3) vorzusehen ist. Die Organisationszeit darf ein Fünftel der tatsächlichen Unterrichtszeit nicht überschreiten. Unterrichtseinheiten in Hauptfächern (§ 4 Abs. 1 NÖ Musikschulgesetz 2000, LGBl. 5200), die im Rahmen des Gruppenunterrichts abzuhalten sind, sind mit folgendem Faktor zu bewerten: Gruppengröße zu Beginn des Schuljahres: Faktor: ab…