(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 13 Abs. 4), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, von jedem Teil aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden.
(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor:
1. wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen wurde, die die Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätte;
2. wenn Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig machen, die sie des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn sie sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen lassen oder wenn sie sich in ihrer dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lassen;
3. wenn Vertragsbedienstete ihren Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigen oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlassen;
4. wenn Vertragsbedienstete sich weigern, ihre Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten zu fügen;
5. wenn eine unzulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 35 ausgeübt wird und diese Beschäftigung trotz Weisung gemäß § 35 Abs. 6 nicht aufgegeben wird;
6. wenn Vertragsbedienstete sich ein ärztliches Zeugnis arglistig beschaffen oder missbräuchlich verwenden.
(3) Eine Entlassung nach Abs. 1 und 2 kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Entlassung bei Gericht angefochten werden. Eine innerhalb dieser Frist nicht angefochtene Entlassung ist rechtswirksam und führt zum Ausschluss einer Entschädigung nach § 60 Abs. 3 zweiter und dritter Satz.
(4) Ist gegen Vertragsbedienstete ein strafgerichtliches Urteil durch ein inländisches Gericht ergangen, mit dem eine Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst und jeder Anspruch aus dem Dienstvertrag als erloschen, wenn
1. die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
2. die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.
Dasselbe gilt, wenn Vertragsbedienstete durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatzdelikte in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht wurden oder ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB rechtskräftig verurteilt wurden. Das Dienstverhältnis endet in diesen Fällen auch dann, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wurde.
(5) Das Dienstverhältnis gilt mit dem Tag des Verlustes des unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt (§ 10 Abs. 1 Z 1) als aufgelöst. Für Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst bewirkt der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses.
(6) Das Dienstverhältnis gilt bei einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst von ununterbrochen 5 Arbeitstagen mit Ablauf des 5. Tages als aufgelöst (§ 34 Abs. 4).
(7) Ein wichtiger Grund, der Vertragsbedienstete zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die oder der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für die Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
Rückverweise
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 95 § 95
…1) Das Dienstverhältnis endet 1. durch Tod; 2. durch einverständliche Lösung; 3. durch Kündigung (§ 96); 4. durch vorzeitige Auflösung (§ 98); 5. bei Vorliegen einer Dienstverhinderung wegen Krankheit oder Unfall in der Dauer eines Jahres, soweit der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat bzw…
§ 90 § 90
…4) Wird das Dienstverhältnis durch Kündigung gemäß § 96 Abs. 2 Z 1, 3, 4 und 6 oder vorzeitige Auflösung (§ 98) mit Ausnahme der Fälle des § 98 Abs. 5 und 7 beendet, so erlischt ein Anspruch auf die Jubiläumsbelohnung.…
§ 16 § 16
…aufnehmen. (2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (in Städten mit eigenem Statut: der Magistrat) kann die Kündigung (§ 96) und die Entlassung (§ 98) von Vertragsbediensteten aussprechen, wenn dies im Gemeindeinteresse gelegen ist und die Genehmigung des nach § 1 Abs. 4 zuständigen Organes des Dienstgebers nicht…
§ 10 § 10
…sind nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen. (4) Von der Aufnahme sind jedenfalls ausgeschlossen: 1. Personen, die eine gerichtliche Verurteilung im Sinn des § 98 Abs. 4 aufweisen, solange die Verurteilung nicht getilgt ist; 2. Personen, die auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung, mit der der Verlust eines öffentlichen Amtes…