(1) Auf Vertragslehrer, die nur zur Vertretung aufgenommen werden, finden die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 keine Anwendung. Der Dienstvertrag hat den (die) Namen der vertretenen Person(en) und den konkreten Grund der Verhinderung zu enthalten.
(2) Eine Vertretung nach Abs. 1 liegt vor, wenn die vertretene Person
1. zur Gänze abwesend ist oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz oder nach dem NÖ VKUG 2000 in Anspruch nimmt oder
2. einen Teil oder alle der ursprünglich für sie in Betracht gekommenen Stunden nicht unterrichtet, weil sie ihrerseits eine Vertretung nach Z 1 oder eine Vertretung übernommen hat, die durch einen solchen Vertretungsfall oder mehrere solcher Vertretungsfälle erforderlich geworden ist.
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