(1) Abweichend von § 10 Abs. 1 Z 1 ist für eine Verwendung im Verwendungszweig Gemeindewachdienst die österreichische Staatsbürgerschaft erforderlich. Männliche Vertragsbedienstete dürfen darüber hinaus nur aufgenommen werden, wenn sie den Grundwehrdienst abgeleistet haben. Von dieser Voraussetzung kann bei Personen, die auf Grund ihres Alters zum Grundwehrdienst nicht mehr eingezogen wurden, Abstand genommen werden, soferne bei diesen die erforderliche Vertrautheit im Umgang mit Waffen gewährleistet ist.
(2) Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst dürfen ihren Dienst in Uniform erst nach einer Grundschulung im Ausmaß von mindestens 12 Monaten versehen.
(3) Die Vertragsbediensteten im Gemeindewachdienst sind bis zur Ablegung der Dienstprüfung für eingeteilte Gemeindewachebeamte nach der Verwendungsgruppe A2 zu entlohnen. Nach Ablegung der Dienstprüfung hat die Entlohnung nach der Verwendungsgruppe V1 zu erfolgen.
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