§ 88 § 88
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Vertragsbediensteten, die Parteistellung in einem Straf- oder Zivilprozess haben und deren Prozessführung auch im dienstlichen Interesse liegt, können die Prozesskosten einschließlich der angemessenen Kosten der berufsmäßigen Parteienvertretung ersetzt werden.
(2) Die anfallenden Kosten der Untersuchung gemäß der §§ 17a Abs. 2 und 40 Abs. 5 FSG sind den Vertragsbediensteten aus Gemeindemitteln zu ersetzen, wenn sie den Führerschein in Ausübung ihres Dienstes benötigen.
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