(1) Vertragsbediensteten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienstverhältnis zur Gemeinde gestanden sind, kann auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung (Alterssabbatical) frühestens vor dem gesetzlichen Regelpensionsalter gemäß § 4 Abs. 1 APG – gegebenenfalls in Verbindung mit § 16 Abs. 6 APG – gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei bis sieben vollen Dienstjahren in der Dauer von einem halben Jahr bis dreieinhalb Jahren gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) haben die Vertragsbediensteten den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung ist am Ende der Rahmenzeit vor dem Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters zu verbrauchen und hat in der Dauer von halben bzw. vollen Jahren zu erfolgen. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen.
(3) Der Antrag auf ein Alterssabbatical nach Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dem beantragten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.
(5) Das Alterssabbatical endet bei:
1. Antritt eines Sonderurlaubes unter Entfall der Bezüge,
2. gänzlicher Dienstfreistellung,
wenn diese Abwesenheit vom Dienst die Dauer eines Monats überschreitet sowie bei einer Dienstverhinderung in der Dauer von mindestens sechs Monaten nach § 91 Abs. 4. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister das Fortlaufen eines Alterssabbaticals verfügen.
(6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf Antrag der Vertragsbediensteteten die ihnen gewährte Maßnahme gemäß Abs. 1 widerrufen oder vorzeitig beenden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(7) Das für das Dienstverhältnis vorgeschriebene Mindestbeschäftigungsausmaß muss im Durchschnitt der Rahmenzeit erreicht werden.
(8) Während eines Alterssabbaticals gemäß Abs. 1 gebührt den Vertragsbediensteten für die Dauer der Rahmenzeit der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit entspricht. Eine Jubiläumsbelohnung gebührt auch während der Freistellung. Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche gebühren nur während der Dienstleistungszeit in jenem Ausmaß, in dem sie ohne Freistellung gebühren würden.
(9) Ändert sich das Ausmaß der Beschäftigung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(10) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der Rahmenzeit, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Beendigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung ist unter Anwendung des § 61 Abs. 6 hereinzubringen. Gegen eine solche Forderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Eine Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 95 Abs. 2 ist während der Freistellung unzulässig.
Rückverweise
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 58 § 58
(1) Vertragsbediensteten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienstverhältnis zur Gemeinde gestanden sind, kann auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung (Alterssabbatical) frühestens vor dem gesetzlichen Regelpensionsalte…
§ 108 § 108
…im Verhältnis der gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu erbringenden Jahresstunden aufzuteilen ist, 8. ergänzend zu § 58 Abs. 1 ein wichtiger dienstlicher Grund auch dann vorliegen kann, wenn der Beginn der Freistellung vom Beginn eines Schuljahres abweicht und abweichend von §…