(1) Die Freiheit der Vertragsbediensteten, sich zum Schutze ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Interessen zu Vereinigungen zusammenzuschließen, denen die Vertretung dieser Interessen gegenüber dem Dienstgeber obliegt (Koalitionsrecht), darf von den Vorgesetzten nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die in Ausübung des Koalitionsrechtes geschaffenen Vereinigungen gelten den zuständigen Organen des Dienstgebers gegenüber als berechtigte Vertreter der in ihnen vereinigten Vertragsbediensteten.
(3) Dem Dienstgeber ist es untersagt, Vereins- oder Parteibeiträge von den an die Vertragsbediensteten auszuzahlenden Ansprüchen abzuziehen. Diesem Verbot unterliegen nicht Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, Beiträge und Spenden für Wohlfahrtseinrichtungen, die Zwecken der Versorgung, der Hilfsleistung in Notfällen und Notständen gewidmet und ausschließlich für Vertragsbedienstete oder deren Familienmitglieder bestimmt sind, sofern die Leistungen dieser Wohlfahrtseinrichtungen den angeführten Personen ohne Unterschied ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Partei oder Berufsvereinigung nach gleichen Grundsätzen gewährt werden. Sofern es sich nicht um satzungsgemäß geregelte Wohlfahrtseinrichtungen oder um Beiträge an kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen handelt, haben alle Vertragsbediensteten das Recht, in die Verwaltung oder Verrechnung dieser Abzüge und Spenden Einsicht zu nehmen.
(4) Beiträge und Spenden gemäß Abs. 3 dürfen vom Dienstgeber nur mit schriftlicher Zustimmung der Vertragsbediensteten von den auszuzahlenden Ansprüchen abgezogen werden. Diese Zustimmung wird mit dem dem Einlangen folgenden Bezugsauszahlungstermin wirksam und kann schriftlich widerrufen werden.
(5) Beiträge, die entgegen den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 abgezogen worden sind, sind vom Dienstgeber zurückzuzahlen, wenn die betroffenen Vertragsbediensteten dies binnen drei Jahren verlangen.
Rückverweise
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 51 § 51
…bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000, 3. Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes ist die vereinbarte Bildungsfreistellung unwirksam.…
§ 3 § 3
…beeinträchtigt werden. (2) Die in Ausübung des Koalitionsrechtes geschaffenen Vereinigungen gelten den zuständigen Organen des Dienstgebers gegenüber als berechtigte Vertreter der in ihnen vereinigten Vertragsbediensteten. (3) Dem Dienstgeber ist es untersagt, Vereins- oder Parteibeiträge von den an die Vertragsbediensteten auszuzahlenden Ansprüchen abzuziehen. Diesem Verbot unterliegen nicht Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, Beiträge…
§ 49 § 49
…Gewährung gemäß §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 ein Rechtsanspruch besteht, ein weiterer Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes längstens bis zum Beginn des Kindergartenjahres zu gewähren…
§ 44 § 44
…§§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, (im Folgenden: NÖ Mutterschutz-Landesgesetz) oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetz 2000, LGBl. 2050, (im Folgenden: NÖ VKUG 2000) oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur…