(1) Vertragsbedienstete haben entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Sie sind, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen
1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
2. im Interesse der nationalen Sicherheit,
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
5. zur Vorbereitung einer Entscheidung,
6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
7. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
verpflichtet.
(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus.
(3) Vertragsbedienstete, die zur Aussage vor Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde zu einem Gegenstand geladen werden, der der Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen könnte, haben dies zu melden und gleichzeitig anzugeben, aus welchen Gründen anzunehmen ist, dass der Gegenstand der Aussage der Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat über die Befreiung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu entscheiden. Es ist dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der den geladenen Vertragsbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Befreiung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Befreiung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage heraus, ist die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat sie die Befreiung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu beantragen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen..
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 122 § 122
…§ 122 Schlussbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft. (2) Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten…
§ 21 § 21
…§ 21 Verpflichtung zur Geheimhaltung (1) Vertragsbedienstete haben entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Sie sind, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt…
§ 41 § 41
…werden kann und 3. die oder der Vertragsbedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit und Einhaltung der Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 21 sowie anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. (2) In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln: 1. Art, Umfang und Qualität der…
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