(1) Die Vertragsbediensteten sind gegenüber jedermann über alle Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt geworden sind und deren Geheimhaltung geboten ist
- im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit,
- im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
- im Interesse der auswärtigen Beziehungen,
- im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,
- zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
- im überwiegenden Interesse der Parteien.
Diese Pflicht zur Verschwiegenheit wird durch die Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung verdrängt.
(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus.
(3) Vertragsbedienstete, die zur Aussage vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde zu einem Gegenstand geladen werden, der der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, haben dies zu melden und gleichzeitig anzugeben, aus welchen Gründen anzunehmen ist, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat über die Befreiung von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entscheiden. Es ist dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der den geladenen Vertragsbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Befreiung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Befreiung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage heraus, ist die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat sie die Befreiung von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
Rückverweise
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 122 § 122
…1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft. (2) Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten…
§ 21 § 21
(1) Die Vertragsbediensteten sind gegenüber jedermann über alle Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt geworden sind und deren Geheimhaltung geboten ist - im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Si…