(1) Die Vertragsbediensteten haben für die ihnen auf Grund ihrer Dienstverhältnisse gewährten Naturalbezüge, insbesondere für die Wohnung, Verköstigung und Nutzung von Grundstücken eine angemessene Vergütung zu leisten, die unter Bedachtnahme auf die Beschaffungskosten und örtlichen Verhältnisse durch den Gemeinderat festzusetzen ist. Die Vergütung ist in monatlichen Teilbeträgen einzubehalten oder einzuheben.
(2) Durch die Überlassung einer Wohnung oder eines Grundstückes zur Nutzung gemäß Abs. 1 wird ein Bestandsverhältnis nicht begründet. Sind die Voraussetzungen für die Überlassung infolge Auflösung des Dienstverhältnisses oder Änderung des Dienstpostens weggefallen oder soll eine den Interessen des Dienstgebers besser dienende Verwendung des Nutzungsobjektes erfolgen, haben die Vertragsbediensteten dasselbe über Aufforderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters binnen drei Monaten zu räumen. Aus dem zeitweiligen Verzicht des Dienstgebers auf die Räumung kann die Begründung eines Bestandsverhältnisses nicht abgeleitet werden.
Rückverweise
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 87 § 87
(1) Die Vertragsbediensteten haben für die ihnen auf Grund ihrer Dienstverhältnisse gewährten Naturalbezüge, insbesondere für die Wohnung, Verköstigung und Nutzung von Grundstücken eine angemessene Vergütung zu leisten, die unter Bedachtnahme auf die Beschaffungskosten und örtlichen Verhältnisse dur…