(1) Den Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten:
1. welches Organ den Dienstvertrag abgeschlossen hat sowie den Namen und das Geburtsdatum der Vertragsbediensteten;
2. in welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis beginnt;
3. ob die Aufnahme auf einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich erfolgt;
4. ob das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, wobei bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit die Dauer des Dienstverhältnisses und bei Vertretungsdienstverhältnissen, für welche Person und welchen Vertretungsfall die Vertretung erfolgt, anzuführen ist;
5. welchem Verwendungszweig und Tätigkeitsprofil sowie welcher Verwendung und Verwendungsgruppe die Vertragsbediensteten angehören bzw. bei Mischverwendungen (§ 65 Abs. 3) in welchem prozentuellen Ausmaß eine Zuordnung in die Verwendungszweige erfolgt;
6. ob eine Beschäftigung während der vollen Wochendienstzeit oder nur während eines Teiles derselben vorliegen soll (Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung);
7. das Ausmaß einer allenfalls angerechneten Berufserfahrung oder zwingenden Vorbildung (§ 67 Abs. 1 und 2) sowie Einstufung in der Verwendungsgruppe des jeweiligen Verwendungszweiges und der nächste Vorrückungstermin;
9. Aus- und Weiterbildungen, die vom Dienstgeber bereitzustellen sind;
10. ob innerhalb von 3 Jahren nach der Aufnahme die gemäß § 12 Abs. 2 vorgesehene Dienstprüfung erfolgreich abzulegen ist;
11. welches Ausmaß an Erholungsurlaub für ein Urlaubsjahr gebührt;
12. die Identität des Sozialversicherungsträgers und der Mitarbeitervorsorgekasse;
13. dass dieses Gesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung finden.
Die Informationen nach Z 9, 11 und 12 können auch in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.
(2) Die Informationen nach Abs. 1 Z 1 bis 6 und 8 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses schriftlich oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von den Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
(3) Änderungen des Dienstvertrages, insbesondere der vorgesehenen Beschäftigungsdauer und jede nicht nur vorübergehende Änderung des Beschäftigungsausmaßes oder der Verwendung, sind durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag festzuhalten.
(4) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis, das zur Vertretung von vorübergehend abwesenden Vertragsbediensteten abgeschlossen wird (Vertretungsdienstverhältnis), gilt als Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit, wenn der konkrete Vertretungsfall und der Namen der zu vertretenden Person im Dienstvertrag aufgenommen werden.
(5) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf zwölf Monate nicht überschreiten. Wird ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis oder ein auf bestimmte Zeit verlängertes Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, als ob es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
(6) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis sind über in der Gemeinde auf unbestimmte Zeit frei werdende Dienstposten zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die Vertragsbediensteten zugänglichen Stelle erfolgen.
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 13 § 13
…§ 13 Dienstvertrag (1) Den Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung…
§ 95 § 95
…wurde; 7. mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war (§ 13 Abs. 4). (2) Dem schriftlichen Antrag von Vertragsbediensteten auf einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses ist von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister stattzugeben, wenn aus der…
§ 39 § 39
…54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden. (5) Vertragsbedienstete, die entsprechend dem NÖ Hinweisgeberschutzgesetz, LGBl. Nr. 63/2022 in der geltenden Fassung, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, die in Folge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937…
§ 121 § 121
…31. Dezember 2024 begründet wurde und auf deren Dienstverhältnis das GVBG zur Anwendung gelangt, können von 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2025 erklären, dass für sie die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden sind. Eine solche Erklärung hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen. (2) Vertragsbedienstete…
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