§ 102 § 102
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Auf die Vertragsbediensteten der Gemeinden, die im Gemeindewachdienst verwendet werden, finden die Bestimmungen der Abschnitte I bis VI soweit Anwendung, als nicht in diesem Abschnitt etwas anderes bestimmt ist.
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 102 § 102
…VII. Abschnitt Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst § 102 Anwendungsbereich Auf die Vertragsbediensteten der Gemeinden, die im Gemeindewachdienst verwendet werden, finden die Bestimmungen der Abschnitte I bis VI soweit Anwendung, als nicht in diesem…
Rückverweise