§ 102 § 102
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
§ 102 § 102 — NÖ GBedG 2025
Auf die Vertragsbediensteten der Gemeinden, die im Gemeindewachdienst verwendet werden, finden die Bestimmungen der Abschnitte I bis VI soweit Anwendung, als nicht in diesem Abschnitt etwas anderes bestimmt ist.
§ 102 NÖ GBedG 2025 · NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 102 § 102
…VII. Abschnitt Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst § 102 Anwendungsbereich Auf die Vertragsbediensteten der Gemeinden, die im Gemeindewachdienst verwendet werden, finden die Bestimmungen der Abschnitte I bis VI soweit Anwendung, als nicht in diesem…
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