(1) Die Vertragsbediensteten haben Ansuchen und Beschwerden betreffend das Dienstverhältnis im Dienstwege einzubringen. Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, alle Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Die Vertragsbediensteten haben alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände innerhalb eines Monats anzuzeigen. Der Anzeigepflicht unterliegen insbesondere der Wechsel der Wohnung, die Änderung des Familienstandes, jede Veränderung ihrer Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, der Nachweis der Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 BEinstG sowie alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses erheblich sind.
(3) Wird den Vertragsbediensteten in Ausübung ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie angehören, so haben sie dies unverzüglich der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden.
(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
(5) Die Dienststellenleitung kann abweichend vom Abs. 4 eine Meldepflicht aus Gründen verfügen, die
1. in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
2. in der amtlichen Tätigkeit selbst
liegen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden