(1) Ein Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruchs gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht.
(5) Die Unterbrechung der Verjährung gilt als nicht eingetreten, wenn
1. die oder der Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung des Dienstgebers keine Klage einbringt oder
2. der Dienstgeber binnen zwölf Monaten ab Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der oder dem Vertragsbediensteten keine endgültige Entscheidung trifft und die oder der Vertragsbedienstete binnen drei Monaten nach Ablauf dieser Frist keine Klage einbringt.
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