(1) Der Dienstgeber hat über die Vertragsbediensteten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche der Gemeindeverwaltung getrennte Personalverzeichnisse geführt werden. Den Vertragsbediensteten sind ihre eigenen Personaldaten möglichst in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, wenn sie dies verlangen.
(2) Die Vertragsbediensteten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Verwendungszweigen anzuführen.
(3) Im Personalverzeichnis sind jedenfalls folgende Personaldaten der Vertragsbediensteten anzuführen:
1. Name und Geburtsdatum;
2. Wohnsitz
3. Familienstand sowie Anzahl und Geburtsdatum der Kinder;
4. Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis sowie eine allfällige Befristung;
5. Beschäftigungsausmaß;
6. Verwendungszweig;
7. Verwendung, Verwendungsgruppe, Tätigkeitsprofil und Entlohnungsstufe;
8. Ausmaß der angerechneten Berufserfahrung und zwingenden Vorbildung;
9. Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe (Erfahrungsanstieg);
10. allfällige Betrauung mit einem Funktionsdienstposten sowie Funktionsgruppe.
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