(1) Die Einreihung der Vertragsbediensteten erfolgt durch Zuordnung auf einen bestimmten Dienstposten (§ 4 Abs. 1) folgender Verwendungszweige und Verwendungen:
Verwendungszweig | Verwendung |
Hilfsdienst | Hilfsdienst |
Assistenzdienst | Assistenzdienst |
Technischer Dienst | Fachdienst |
Gehobener Dienst | |
Höherer Dienst | |
Verwaltungsdienst | Fachdienst |
Gehobener Dienst | |
Höherer Dienst | |
Gemeindewachdienst | Fachdienst |
Gehobener Dienst | |
Sozial- und medizinischer Dienst | Fachdienst |
Gehobener Dienst | |
Höherer Dienst | |
Elementar- und sozialpädagogischer Dienst | Fachdienst Gehobener Dienst |
Musik- und kunstpädagogischer Dienst | Fachdienst Gehobener Dienst Höherer Dienst |
(2) Neben der Zuordnung zur Verwendung kann auch eine Konkretisierung durch Bezeichnung der Tätigkeit erfolgen.
(3) Erfolgt eine dauerhafte Zuordnung zu unterschiedlichen Verwendungszweigen, liegt eine Mischverwendung vor. Die Anrechnung von Berufserfahrung oder zwingender Vorbildung (§ 67 Abs. 1 und 2) hat dabei für jeden zugeordneten Verwendungszweig bzw. für jede zugeordnete Verwendung gesondert zu erfolgen. Hinsichtlich der Bemessung des Monatsentgelts gilt § 70 Abs. 3.
Rückverweise
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 70 § 70
…unbeschadet einer allfälligen Anrechnung gemäß § 67 Abs. 1 und 2 – nach der Entlohnungsstufe 1. (3) Das Monatsentgelt bei Mischverwendungen (§ 65 Abs. 3) ergibt sich aus der prozentuellen Verteilung des für die jeweilige Verwendung vorgesehenen Monatsentgelts unter Zugrundelegung des für die jeweilige Verwendung festgelegten Beschäftigungsausmaßes…
§ 13 § 13
…welchen Vertretungsfall die Vertretung erfolgt, anzuführen ist; 5. welchem Verwendungszweig und Tätigkeitsprofil sowie welcher Verwendung und Verwendungsgruppe die Vertragsbediensteten angehören bzw. bei Mischverwendungen (§ 65 Abs. 3) in welchem prozentuellen Ausmaß eine Zuordnung in die Verwendungszweige erfolgt; 6. ob eine Beschäftigung während der vollen Wochendienstzeit oder nur während eines…