§ 65 § 65
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Die Einreihung der Vertragsbediensteten erfolgt durch Zuordnung auf einen bestimmten Dienstposten (§ 4 Abs. 1) folgender Verwendungszweige und Verwendungen:
| Verwendungszweig | Verwendung |
| Hilfsdienst | Hilfsdienst |
| Assistenzdienst | Assistenzdienst |
| Technischer Dienst | Fachdienst |
| Gehobener Dienst | |
| Höherer Dienst | |
| Verwaltungsdienst |
| Gehobener Dienst |
| Höherer Dienst |
| Gemeindewachdienst | Fachdienst |
| Gehobener Dienst |
| Sozial- und medizinischer Dienst | Fachdienst |
| Gehobener Dienst |
| Höherer Dienst |
| Elementar- und sozialpädagogischer Dienst | Fachdienst Gehobener Dienst |
| Musik- und kunstpädagogischer Dienst | Fachdienst Gehobener Dienst Höherer Dienst |
(2) Neben der Zuordnung zur Verwendung kann auch eine Konkretisierung durch Bezeichnung der Tätigkeit erfolgen.
(3) Erfolgt eine dauerhafte Zuordnung zu unterschiedlichen Verwendungszweigen, liegt eine Mischverwendung vor. Die Anrechnung von Berufserfahrung oder zwingender Vorbildung (§ 67 Abs. 1 und 2) hat dabei für jeden zugeordneten Verwendungszweig bzw. für jede zugeordnete Verwendung gesondert zu erfolgen. Hinsichtlich der Bemessung des Monatsentgelts gilt § 70 Abs. 3.
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