(1) Die Vertragsbediensteten haben Anspruch auf folgende Nebengebühren:
1. Aufwandsentschädigungen nach § 79;
2. Reisegebühren nach § 80;
3. Überstundenentschädigungen nach § 81;
4. Turnus- und Wechseldienstzulage nach § 82 Abs. 1;
5. Sonn- und Feiertagszulage nach § 82 Abs. 2;
6. Schmutzzulagen für Arbeiten, die mit einer besonderen Verschmutzung verbunden sind nach § 83 Abs. 1;
7. Erschwerniszulagen für Arbeiten, die mit besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonderen Erschwernissen verbunden sind nach § 83 Abs. 2;
8. Gefahrenzulagen für Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind nach § 83 Abs. 3;
9. Fehlgeldentschädigung nach § 84;
10. Bereitschaftsentschädigungen nach § 85;
11. Qualitative Leistungszulage nach § 86.
(2) Die Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 1, 6 bis 9 und 11 werden vom Gemeinderat nach gleichen Grundsätzen allgemein oder im Einzelfall (in Städten mit eigenem Statut im konkreten Einzelfall: vom Stadtsenat) gewährt.
(3) Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 bis 11 können, wenn die den Anspruch und das Ausmaß begründenden Tatsachen voraussichtlich für längere Zeit gegeben sein werden, pauschaliert werden.
(4) Bei einer länger als vier Wochen ununterbrochenen Abwesenheit vom Dienst – ausgenommen Erholungsurlaub –, ruhen die pauschalierten Nebengebühren, vom Beginn des letzten Tages dieser Frist bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Die Bestimmung des § 91 Abs. 8 bleibt unberührt.
(5) Nebengebühren sind neu zu bemessen, wenn wesentliche Änderungen in den für die Bemessung maßgebenden Tatsachen eintreten.
(6) Nebengebühren, die in absoluten Beträgen festgesetzt sind, sind in demselben Ausmaß zu erhöhen, um das sich das Monatsentgelt der Verwendungsgruppe V2 Entlohnungsstufe 3 ändert.
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