(1) Vertragsbedienstete, deren privatrechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde zwischen 1. Jänner 2022 und 31. Dezember 2024 begründet wurde und auf deren Dienstverhältnis das GVBG zur Anwendung gelangt, können von 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2025 erklären, dass für sie die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden sind. Eine solche Erklärung hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen.
(2) Vertragsbedienstete, die eine schriftliche Erklärung entsprechend Abs. 1 abgeben, sind mit Wirkung des der Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2025, jenem Verwendungszweig und jener Verwendung gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zuzuordnen, die ihrem Dienstposten zu diesem Zeitpunkt entsprechen. Bedienstete, die sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Sonder- oder Karenzurlaub befinden, können frühestens mit Dienstantritt zugeordnet werden.
(3) Für gemäß Abs. 2 zugeordnete Vertragsbedienstete gelten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen die Bestimmungen dieses Gesetzes. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 ist mit den Vertragsbediensteten ein Erneuerungsvertrag unter Anwendung der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 abzuschließen. Nehmen Vertragsbedienstete (Abs. 1) vom Abschluss dieses Erneuerungsvertrages Abstand, so gilt die Erklärung im Sinn des Abs. 1 als nicht abgegeben.
(4) Die weitere Entlohnung der Vertragsbediensteten richtet sich nach dem für den Erfahrungsanstieg maßgebenden Gesamtzeitraum (§ 68). Ein allfälliger Anspruch auf Funktionszulage bestimmt sich nach der gemäß § 7 Abs. 3 erlassenen Verordnung. Soweit keine Änderung des Funktionsdienstpostens (§ 6 Abs. 3) eintritt, gilt die bisher erfolgte Betrauung mit dem Funktionsdienstposten unverändert weiter.
(5) Die Bestimmungen über das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 45) gelten für gemäß Abs. 2 zugeordnete Bedienstete mit Beginn des Urlaubsjahres, das auf die Antragstellung gemäß Abs. 1 folgt.
(6) Eine Jubiläumsbelohnung gemäß § 90 Abs. 1 für eine Dauer des Dienstverhältnisses
1. von 5, 10 und 15 Jahren gebührt nicht, wenn im unmittelbar vorangehenden Dienstverhältnis eine Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 25 Jahren
2. von 5, 10, 15 und 25 Jahren gebührt nicht, wenn im unmittelbar vorangehenden Dienstverhältnis eine Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren
nach den Bestimmungen des § 24 GVBG ausbezahlt wurde.
(7) Für die Beurteilung von Ansprüchen gemäß § 91 sind nur Dienstverhinderungen ab 1. Jänner 2025 heranzuziehen. Soweit jedoch zum Zeitpunkt der Zuordnung die Frist gemäß § 26 Abs. 5 GVBG nicht abgelaufen ist oder eine Dienstverhinderung vorliegt, die im Rahmen des § 26 Abs. 5 GVBG trotz abgelaufener sechsmonatiger Frist als Fortsetzung einer früheren Dienstverhinderung gilt, sind allfällige Ansprüche auf Monatsbezug im Falle einer Dienstverhinderung unter Anwendung der Bestimmungen des § 26 GVBG zu beurteilen.
(8) Für die Beendigung von Dienstverhältnissen gemäß § 95 Abs. 1 Z 5 sind nur Dienstverhinderungen ab 1. Jänner 2025 heranzuziehen. Soweit zum Zeitpunkt der Zuordnung die Frist von sechs Monaten gemäß § 26 Abs. 9 GVBG nicht abgelaufen ist oder eine Dienstverhinderung vorliegt, die im Rahmen des § 26 Abs. 9 trotz abgelaufener sechsmonatiger Frist als Fortsetzung einer früheren Dienstverhinderung gilt, ist das Erreichen der Jahresfrist unter Anwendung der Bestimmungen des § 26 Abs. 9 GVBG zu beurteilen.
(9) Eine Zuordnung gemäß Abs. 2 begründet kein neues Dienstverhältnis.
Rückverweise
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 1 § 1
…1 bis 2 genannten Personen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes dann nicht anzuwenden, wenn 1. unbeschadet der Möglichkeit der Abgabe einer Erklärung gemäß § 121 die Bestimmungen des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420, (im Folgenden: GVBG) Anwendung finden oder sonst besondere dienstrechtliche Vorschriften bestehen, 2. das Dienstverhältnis, nur zur Vertretung von vorübergehend…
§ 121 § 121
…31. Dezember 2024 begründet wurde und auf deren Dienstverhältnis das GVBG zur Anwendung gelangt, können von 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2025 erklären, dass für sie die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden sind. Eine solche Erklärung hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen. (2) Vertragsbedienstete…