§ 104 § 104
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Den Vertragsbediensteten des Sicherheitsdienstes gebührt,
1. solange sie im Exekutivdienst verwendet werden,
2. wenn sie infolge eines im Exekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden können,
eine Wachdienstzulage.
(2) Die Wachdienstzulage beträgt
in der Verwendungsgruppe | |
V1 | 3,11 % |
V2 | 3,64 % |
in einer Funktionsgruppe | 4,17 % |
des Monatsentgelts der Verwendungsgruppe V2, Entlohnungsstufe 3.
(3) Die Wachdienstzulage zählt zu den Bestandteilen des Monatsbezuges (§ 63 Abs. 2).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden