§ 104 § 104 — NÖ GBedG 2025
(1) Den Vertragsbediensteten des Sicherheitsdienstes gebührt,
1. solange sie im Exekutivdienst verwendet werden,
2. wenn sie infolge eines im Exekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden können,
eine Wachdienstzulage.
(2) Die Wachdienstzulage beträgt
| in der Verwendungsgruppe | |
| V1 | 3,11 % |
| V2 | 3,64 % |
| in einer Funktionsgruppe | 4,17 % |
des Monatsentgelts der Verwendungsgruppe V2, Entlohnungsstufe 3.
(3) Die Wachdienstzulage zählt zu den Bestandteilen des Monatsbezuges (§ 63 Abs. 2).
§ 104 NÖ GBedG 2025 · NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 104 § 104
…§ 104 Wachdienstzulage (1) Den Vertragsbediensteten des Sicherheitsdienstes gebührt, 1. solange sie im Exekutivdienst verwendet werden, 2. wenn sie infolge eines im Exekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr…
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