LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025§ 35

§ 35§ 35

In Kraft seit 01. Januar 2025
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(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die Vertragsbedienstete außerhalb ihres Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit (§ 36) ausüben.

(2) Vertragsbediensteten ist es untersagt eine Nebenbeschäftigung auszuüben, die

1. sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert,

2. die Vermutung einer Befangenheit hervorruft,

3. für sie eine zusätzliche Belastung schafft, durch die eine Beeinträchtigung der vollen geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit im Dienst zu erwarten ist,

4. dem Grund der gewährten Teilzeitbeschäftigung oder des gewährten Sonderurlaubes widerspricht,

5. dem Anstand widerstreitet oder

6. sonstige wesentliche dienstliche Interessen des Dienstgebers gefährdet.

(3) Die dienstliche Tätigkeit hat Vorrang gegenüber einer Nebenbeschäftigung.

(4) Vertragsbedienstete haben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung derselben unverzüglich schriftlich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.

(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts haben Vertragsbedienstete jedenfalls zu melden.

(6) Die beabsichtigte wie auch die bereits aufgenommene Ausübung einer aus Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 kann von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister (in Städten mit eigenem Statut: vom Magistrat) unverzüglich mit schriftlicher Weisung untersagt werden.

(7) Vertragsbedienstete bedürfen für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit ihren dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters (in Städten mit eigenem Statut: des Magistrats). Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

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