(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die Vertragsbedienstete außerhalb ihres Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit (§ 36) ausüben.
(2) Vertragsbediensteten ist es untersagt eine Nebenbeschäftigung auszuüben, die
1. sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert,
2. die Vermutung einer Befangenheit hervorruft,
3. für sie eine zusätzliche Belastung schafft, durch die eine Beeinträchtigung der vollen geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit im Dienst zu erwarten ist,
4. dem Grund der gewährten Teilzeitbeschäftigung oder des gewährten Sonderurlaubes widerspricht,
5. dem Anstand widerstreitet oder
6. sonstige wesentliche dienstliche Interessen des Dienstgebers gefährdet.
(3) Die dienstliche Tätigkeit hat Vorrang gegenüber einer Nebenbeschäftigung.
(4) Vertragsbedienstete haben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung derselben unverzüglich schriftlich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts haben Vertragsbedienstete jedenfalls zu melden.
(6) Die beabsichtigte wie auch die bereits aufgenommene Ausübung einer aus Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 kann von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister (in Städten mit eigenem Statut: vom Magistrat) unverzüglich mit schriftlicher Weisung untersagt werden.
(7) Vertragsbedienstete bedürfen für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit ihren dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters (in Städten mit eigenem Statut: des Magistrats). Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 98 § 98
…wenn Vertragsbedienstete sich weigern, ihre Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten zu fügen; 5. wenn eine unzulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 35 ausgeübt wird und diese Beschäftigung trotz Weisung gemäß § 35 Abs. 6 nicht aufgegeben wird; 6. wenn Vertragsbedienstete sich ein ärztliches Zeugnis arglistig…
§ 35 § 35
…§ 35 Nebenbeschäftigung (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die Vertragsbedienstete außerhalb ihres Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit (§ 36) ausüben. (2) Vertragsbediensteten ist es untersagt eine…
§ 96 § 96
…werden, wenn im Dienstvertrag eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde. Wird ein befristetes Dienstverhältnis in diesem Fall durch Kündigung des Dienstgebers beendet, obliegt abweichend von § 35 Z 21 NÖ GO 1973 die Entscheidung hierüber dem Gemeindevorstand (Stadtrat). Hat das Dienstverhältnis bei Ausspruch der Kündigung mindestens drei Jahre gedauert, kann der Dienstgeber nur unter…
§ 39 § 39
…54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden. (5) Vertragsbedienstete, die entsprechend dem NÖ Hinweisgeberschutzgesetz, LGBl. Nr. 63/2022 in der geltenden Fassung, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, die in Folge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937…
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