(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist ermächtigt, Vertragsbediensteten über begründetes Ansuchen einen bezahlten Sonderurlaub in der Höchstdauer von acht Tagen im Kalenderjahr zu erteilen.
(2) Einen längeren Sonderurlaub kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) über begründetes Ansuchen nur nach Beratung mit der Personalvertretung bewilligen.
(3) Vertragsbediensteten, die sich auf die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen vorbereiten, ist auf ihr Ansuchen von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die zu ihrer Ausbildung und Vorbereitung, insbesondere die zum Besuch eines Ausbildungslehrganges erforderliche Dienstfreiheit zu gewähren, wenn zwingende dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen.
Rückverweise
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 57 § 57
…Soferne die Möglichkeiten nach den §§ 47 bis 56 nicht gegeben sind, können Vertragsbedienstete vom Dienst ganz oder teilweise freigestellt werden, wenn es mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und diese…
§ 77 § 77
…entsprechend zu berichtigen. Bisher angerechnete Berufserfahrungen können dabei mit Beschluss des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates oder im Falle des § 47 Abs. 2 lit. a NÖ STROG: vom Magistrat) reduziert angerechnet werden oder allenfalls gänzlich nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die Berufseinschlägigkeit nicht oder in einem geringeren Ausmaß vorhanden ist. Nach…
§ 67 § 67
…sozialpädagogischer Dienst oder Musik- und kunstpädagogischer Dienst können mit Beschluss des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates oder im Falle des § 47 Abs. 2 lit. a NÖ STROG: vom Magistrat) für die vorgesehene Verwendung dienliche Berufserfahrungen (Berufseinschlägigkeit) angerechnet werden. Die Berufseinschlägigkeit ist anhand jener Tätigkeiten zu beurteilen, die mit dem konkreten Dienstposten…