(1) Überstellung ist die Ernennung von Vertragsbediensteten auf einen Dienstposten einer anderen Verwendung innerhalb desselben oder eines anderen Verwendungszweiges. Die Betrauung mit und die Abberufung von einem Funktionsdienstposten (§ 7 Abs. 1) gelten nicht als Überstellung.
(2) Anlässlich einer Überstellung ist eine allfällige Anrechnung einer Berufserfahrung oder zwingenden Vorbildung neu zu beurteilen und allenfalls die Anrechnung entsprechend zu berichtigen. Bisher angerechnete Berufserfahrungen können dabei mit Beschluss des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates oder im Falle des § 47 Abs. 2 lit. a NÖ STROG: vom Magistrat) reduziert angerechnet werden oder allenfalls gänzlich nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die Berufseinschlägigkeit nicht oder in einem geringeren Ausmaß vorhanden ist. Nach Maßgabe des § 67 Abs. 1 bis 3 kann anlässlich der Überstellung die Anrechnung von Berufserfahrung vorgenommen werden oder hat die Anrechnung einer zwingenden Vorbildung zu erfolgen.
(3) Bei der Überstellung gebührt die Entlohnungsstufe, die sich ergeben würde, wenn der bis zum Zeitpunkt der Überstellung vorliegende Zeitraum (§ 66) einschließlich der Anrechnungszeit nach Abs. 2 innerhalb der neuen Verwendung zurückgelegt worden wäre. Eine Änderung des der Überstellung nächstfolgenden Vorrückungstermins tritt nicht ein. Bei der Überstellung ist die in der höchsten Entlohnungsstufe verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren zu berücksichtigen.
(4) Besteht vor Wirksamkeit der Überstellung ein Anspruch auf eine Erfahrungszulage (§ 67 Abs. 3), ist diese bei Änderung der Gewährungsvoraussetzungen im Zuge der Überstellung mit Beschluss des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates) neu festzusetzen oder abzuerkennen.
(5) Ist das Monatsentgelt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das bisherige Monatsentgelt, so gebührt eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgelts einzuziehende Ausgleichszulage auf das bisherige Monatsentgelt.
Rückverweise
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 77 § 77
…dabei mit Beschluss des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates oder im Falle des § 47 Abs. 2 lit. a NÖ STROG: vom Magistrat) reduziert angerechnet werden oder allenfalls gänzlich nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die Berufseinschlägigkeit nicht oder in einem geringeren Ausmaß vorhanden ist. Nach…
§ 63 § 63
…aus dem Monatsentgelt und allfälligen Zulagen (Funktionszulagen, Personalzulage, Erfahrungszulage, Ausgleichszulage im Falle einer Überstellung in einen anderen Verwendungszweig oder in eine andere Verwendung (§ 77 Abs. 5), Verwendungszulage, Ausgleichsvergütung (§ 59 Abs. 4 und § 74 Abs. 6), Kinderzuschuss und Teuerungszulagen). (3) Außer dem Monatsbezug…