§ 14 § 14
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
In begründeten Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die zugunsten der Vertragsbediensteten von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen stets der vorherigen Genehmigung des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates).
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