§ 48 § 48
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Auf begründeten Antrag kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge bewilligen. Der Sonderurlaub soll in der Regel die Dauer eines Jahres nicht überschreiten.
(2) Die Zeit eines Sonderurlaubes unter Entfall der Bezüge ist für zeitabhängige Rechte nicht zu berücksichtigen.
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