(1) Auf begründeten Antrag kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge bewilligen. Der Sonderurlaub soll in der Regel die Dauer eines Jahres nicht überschreiten.
(2) Die Zeit eines Sonderurlaubes unter Entfall der Bezüge ist für zeitabhängige Rechte nicht zu berücksichtigen.
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 57 § 57
…des Dienstes vereinbar ist und diese bei Nichtgewährung in eine Notlage gerieten oder sie Aufgaben im allgemeinen oder öffentlichen Interesse zu erfüllen haben. § 48 Abs. 1 gilt sinngemäß.…
§ 48 § 48
…§ 48 Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge (1) Auf begründeten Antrag kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge…
§ 66 § 66
…strafrechtlich zu ahndenden Verhaltens oder auf Grund eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b StGB, 2. der Inanspruchnahme eines Sonderurlaubes unter Entfall der Bezüge (§ 48 Abs. 1), soweit gesetzlich nicht anders bestimmt wird, 3. der Inanspruchnahme einer Bildungsfreistellung (§ 51). (3) Der Lauf des Zeitraums gemäß Abs. …
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