(1) Vertragsbediensteten ist
1. ein Dienstausweis auszustellen, wenn daran ein dienstlicher Bedarf besteht,
2. eine Dienstkleidung zuzuteilen, wenn ihre Tätigkeit
a) das Tragen der Dienstkleidung zwingend erfordert oder
b) eine überdurchschnittliche Verschmutzung oder überdurchschnittliche Abnützung der Kleider verursacht.
Darüber hinaus kann der Gemeinderat die Zuteilung einer Dienstkleidung beschließen.
(2) Eine Abfindung des Anspruches auf Dienstkleidung in Geld durch den Gemeinderat ist zulässig, wenn dadurch die Interessen des Dienstes nicht beeinträchtigt werden.
(3) Eine unentgeltliche Überlassung der Dienstkleidung in das Eigentum der Vertragsbediensteten durch den Gemeinderat ist zulässig, wenn die jeweils nach der Art der Tätigkeit festzusetzende Tragdauer zur Gänze, bei Beendigung der Tätigkeit mindestens zur Hälfte, abgelaufen ist.
(4) Die Vertragsbediensteten haben ihnen zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln und auf Verlangen des Dienstgebers diesem unverzüglich zurückzustellen.
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