(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, entsteht der Anspruch auf die nach diesem Gesetz gebührenden besoldungsrechtlichen Ansprüche mit dem Beginn des Tages, an dem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis eintritt.
(2) Bei Änderung des Monatsbezuges ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahmen bestimmend.
(3) Der Anspruch auf die besoldungsrechtlichen Ansprüche endet mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder – soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird – mit dem Beginn des Tages, an dem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis eintritt. Wenn jedoch den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt von Vertragsbediensteten trifft, so behalten diese ihre vertragsmäßigen Ansprüche auf den Monatsbezug für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen unter Einrechnung dessen, was sie infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt haben. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.
(4) Der Berechnung von Tagesdienstbezügen sind alle Monate mit 30 Tagen und alle einzelnen Tage mit 1/30 des Monats zugrunde zu legen.
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 60 § 60
…V. Abschnitt Besoldungsrecht § 60 Anfall und Einstellung des Monatsbezuges und der Nebengebühren (1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, entsteht der Anspruch auf die nach diesem Gesetz…
§ 95 § 95
… 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam. (4) In den Fällen des Abs. 3 ist § 60 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.…
§ 98 § 98
…Zugang der Entlassung bei Gericht angefochten werden. Eine innerhalb dieser Frist nicht angefochtene Entlassung ist rechtswirksam und führt zum Ausschluss einer Entschädigung nach § 60 Abs. 3 zweiter und dritter Satz. (4) Ist gegen Vertragsbedienstete ein strafgerichtliches Urteil durch ein inländisches Gericht ergangen, mit dem eine Verurteilung wegen einer…
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