(1) Die Vertragsbediensteten sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Arbeiten und Verrichtungen unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können und mit vollster Unparteilichkeit zu vollziehen. Sie haben die vorgeschriebenen Dienststunden genau einzuhalten und nötigenfalls ihre Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen und vorübergehend außerhalb des ihnen zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen. Vertragsbedienstete können, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, auf einen anderen Dienstposten versetzt werden. Sie haben sich sowohl im Dienst wie außerhalb des Dienstes ihrer Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen und in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(2) Bei der Aufnahme haben die Vertragsbediensteten nachstehende Verpflichtungserklärung unter Beisetzung des Datums zu unterfertigen: “Ich verspreche, die mir durch die Bundes- und Landesverfassung und die übrigen Bundes- und Landesgesetze, insbesondere durch das NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 und die auf Grund derselben erlassenen Dienstanweisungen, auferlegten Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen und den Anordnungen meiner Vorgesetzten unverzüglich Folge zu leisten.” Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 17 § 17
…unter Beisetzung des Datums zu unterfertigen: “Ich verspreche, die mir durch die Bundes- und Landesverfassung und die übrigen Bundes- und Landesgesetze, insbesondere durch das NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 und die auf Grund derselben erlassenen Dienstanweisungen, auferlegten Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen und den Anordnungen meiner Vorgesetzten unverzüglich Folge zu leisten.” Die…
§ 11 § 11
…zwischen den betroffenen Bediensteten, 2. Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung. Wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist und mit einer Versetzung (§ 17 Abs. 1 dritter Satz) nicht abgeholfen werden kann, kann in Ausnahmefällen davon abgesehen werden.…
§ 69 § 69
…Zeiträume gemäß § 66 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 3 oder Zeiten eines Beschäftigungsverbotes oder Karenzurlaubes nach dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Vorschriften sowie Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem NÖ VKUG 2000 nicht einzubeziehen sind. (5) Wird bei der Leistungsbeurteilung…
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