LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019

Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019

S. KBBG
In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ausrichtung der Bildung und Betreuung von Kindern im Land Salzburg

§ 1 § 1

(1) Das Land Salzburg bekennt sich zu einer familienergänzenden und familienunterstützenden qualitätsvollen Bildung und Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen.

(2) Eine qualitätsvolle Bildung und Betreuung von Kindern beruht auf den folgenden Grundsätzen:

1. Kinderbildung und -betreuung nach diesem Gesetz hat unter Beachtung anerkannter Erziehungsgrundsätze dem Wohl des Kindes zu dienen.

2. Die Bildung und Betreuung des Kindes in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt in enger Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten, dem pädagogischem Personal, den Tageseltern, dem (Tageseltern-)Rechtsträger und anderen Bildungspartnern („Bildungspartnerschaft“).

3. Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ohne Ansehung der Herkunft, der Sprache, des Geschlechts, der physischen und psychischen Konstitution sowie der religiösen Zugehörigkeit des Kindes allgemein zugänglich.

4. Die Rechtsbeziehungen der Erziehungsberechtigten und Kinder zum Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind privatrechtlicher Natur.

§ 2 Ziele und Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 2 § 2

(1) Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:

1. der individuellen Begleitung des Kindes bei seiner Entwicklung durch die Akzeptanz seiner Persönlichkeit, die Achtung seiner Würde, seiner Bedürfnisse und seiner Rechte sowie der Förderung seiner Begabungen;

2. der Sicherstellung optimaler Entwicklungsmöglichkeiten und Chancen für jedes Kind unabhängig von der sozioökonomischen Herkunft des Kindes;

3. der Sicherstellung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, um eine geschlechtergerechte Gesellschaft zu ermöglichen, durch den Ausbau und die Förderung eines flächendeckenden, bedarfsgerechten, ganztägigen und ganzjährigen Angebotes an Kinderbetreuungsplätzen in gemeindeeigenen, gemeindeübergreifenden und privaten Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen;

4. der Erhaltung und qualitätsvollen Weiterentwicklung der vielfältigen Kinderbildungs- und -betreuungsangebote.

(2) Dieses Gesetz gilt für Einrichtungen der Kinderbildung und -betreuung im Land Salzburg. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind

1. Praxiskindergärten und Praxishorte, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind;

2. der Schulbetrieb einschließlich des Betreuungsteils ganztägiger Schulen;

3. Schüler- und Lehrlingsheime;

4. die Betreuung von Gruppen von Kindern, die in Eigenverantwortung der erziehungsberechtigten Person(en) oder im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit geführt werden;

5. Einrichtungen, die eine bloß stundenweise oder unregelmäßige Betreuung von Kindern anbieten, wie zum Beispiel Spielgruppen, Eltern-Kind-Gruppen und ausschließliche Ferienbetreuungsprojekte; und

6. die Einrichtungen zur Kinderbetreuung der gemeinnützigen Vereine „San Helios“ sowie „Paracelsus-Schule Salzburg, nicht jedoch hinsichtlich § 62, soweit es sich um Datenverarbeitungen zu den im § 62 Abs 2 Z 11 angeführten Zwecken handelt.

§ 3 Aufgaben der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

§ 3 § 3

(1) Jede Kinderbildung und -betreuung nach diesem Gesetz hat

1. die Erziehung, Entwicklung, Bildung und Integration der Kinder ihrem Alter und ihrer Gesamtpersönlichkeit gemäß bestmöglich zu fördern,

2. für das Leben in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung einer inklusiven Grundhaltung zu unterstützen und

3. den Kindern die grundlegenden Werte der österreichischen Gesellschaft zu vermitteln.

(2) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben die Aufgabe, durch altersgemäße Erziehung und Bildung die körperlich-motorische, seelische, geistige, sprachliche, ethische und soziale Entwicklung zu fördern und nach empirisch belegten Methoden der Elementarpädagogik die Erreichung der Schulreife sowie der notwendigen Sprachkompetenz zu unterstützen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Bildungssprache Deutsch angewendet und gefördert wird. Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben die Kinder bei der Entwicklung ihrer mathematisch-technischen, naturwissenschaftlichen Vorläuferfähigkeiten zu stärken, sowie den künstlerisch- und musisch-kreativen, emotionalen, psychosozialen und physischen Entwicklungsstand der Kinder zu unterstützen und ihnen die grundlegenden Werte der österreichischen Gesellschaft zu vermitteln. Bei Schulkindern hat das Bildungs- und Betreuungsangebot eine Lern- und Hausaufgabenbetreuung und eine entsprechende Freizeitgestaltung zu umfassen.

(3) Die sprachliche Bildung und Förderung der Kinder ist als durchgängiges Prinzip und wesentlicher Bestandteil der pädagogischen Bildungsarbeit in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zu sehen und hat ganzheitlich und alltagsintegriert zu erfolgen.

§ 4 Begriffsbestimmungen

§ 4 § 4

Im Sinne dieses Gesetzes gilt als:

1. Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung: eine institutionelle Einrichtung sowie die Betreuung durch Tageseltern;

2. Institutionelle Einrichtung: eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zur regelmäßigen vor- oder außerschulischen Bildung und Betreuung von Kindern für einen Teil des Tages in einer Kleinkindgruppe, alterserweiterten Gruppe, Kindergartengruppe, Schulkindgruppe oder Hortgruppe;

3. Kinder:

a) Personen, die zu Beginn des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder

b) Personen gemäß Z 16, die zu Beginn des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

4. Organisationsform: eine Kleinkindgruppe, alterserweiterte Gruppe, Kindergartengruppe, Schulkindgruppe oder Hortgruppe;

5. Kleinkindgruppe: eine Organisationsform, deren Bildungs- und Betreuungsangebot sich allgemein an Kinder von der Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres, in dem diese ihr 3. Lebensjahr vollenden, richtet; in Ausnahmefällen können auch Kinder vor Vollendung ihres ersten Lebensjahres in eine Kleinkindgruppe aufgenommen werden;

6. Alterserweiterte Gruppe: eine Organisationsform, deren Bildungs- und Betreuungsangebot sich allgemein an Kinder von der Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum vollendeten 14. Lebensjahr richtet; in Ausnahmefällen können auch Kinder vor Vollendung ihres ersten Lebensjahres in eine alterserweiterte Gruppe aufgenommen werden;

7. Kindergartengruppe: eine Organisationsform, deren Bildungs- und Betreuungsangebot sich an Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Erreichen der Schulpflicht (Kindergartenalter) richtet; das Bildungs- und Betreuungsangebot einer Kindergartengruppe kann sich darüber hinaus auch an Kinder bis zur Vollendung des Schuljahres, in dem die 4. Schulstufe abgeschlossen wird (volksschulpflichtige Kinder), richten;

8. Schulkindgruppe, Hortgruppe: eine Organisationsform, in welcher ausschließlich schulpflichtige Kinder tagsüber außerhalb des Schulbetriebs betreut und beaufsichtigt werden;

9. Tagesmutter, Tagesvater (Tageseltern): eine Person, die allein Tageskinder individuell, regelmäßig und entgeltlich für einen Teil des Tages

a) im eigenen Haushalt oder in anderen ihr ausschließlich zur Verfügung stehenden privaten, möglichst barrierefreien Räumlichkeiten oder

b) in den Räumlichkeiten eines Betriebes Kinder von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern dieses Betriebes (Betriebstageseltern)

unter Berücksichtigung des Bildungsauftrags betreut;

10. Tageskind: ein Kind, welches von einer Tagesmutter oder einem Tagesvater betreut wird, zu der oder dem es nicht in einem Obsorge- oder Pflegeverhältnis, im Verhältnis der Wahlelternschaft oder in einem Verwandtschaftsverhältnis bis zum 2. Grad steht;

11. Rechtsträger: eine natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, welche die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge einschließlich der entsprechenden Ausstattung und der erforderlichen Bildungsmittel für den laufenden Betrieb einer institutionellen Einrichtung trifft;

12. öffentlicher Rechtsträger: das Land Salzburg, Gemeinden oder Gemeindeverbände;

13. private Rechtsträger: alle Rechtsträger, die nicht öffentliche Rechtsträger sind;

14. Tageseltern-Rechtsträger: eine natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die mehr als eine Person als Tageseltern beschäftigt, fachlich betreut und vermittelt;

15. betriebliche Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung: eine Einrichtung gemäß Z 2, deren Angebot sich an Kinder von in Unternehmen oder bei öffentlichen Rechtsträgern beschäftigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern sowie an Kinder der Dienstgeberin oder des Dienstgebers richtet;

16. Kinder mit einem Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung: Kinder, für die ein Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung (§ 21) oder ein sonderpädagogischer Förderbedarf (§ 8 des Schulpflichtgesetzes 1985) festgestellt wurde;

17. Pädagogisches Personal: (sonder-)pädagogische Fachkräfte sowie Zusatzkräfte zur Unterstützung der (sonder-)pädagogischen Fachkräfte in ihren pädagogischen Aufgaben, welche die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse nach diesem Gesetz erfüllen;

18. Kinderbetreuungsjahr: der Zeitraum zwischen dem 1. September und dem 31. August des Folgejahres;

19. betriebsfreie Zeit: Tage, an denen die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung geschlossen ist;

20. Rahmenöffnungszeit: die Zeit, in denen eine Organisationsform den Erziehungsberechtigten zur Betreuung von Kindern regelmäßig offensteht.

§ 5 Bedarfsplanung und Bedarfsdeckung

§ 5 § 5

(1) Die Bedarfsplanung ist ein strategisches Planungsinstrument, auf dessen Grundlage es den Gemeinden mit Unterstützung des Landes Salzburg ermöglicht werden soll, ihrem Auftrag nachzukommen, bedarfsgerecht und flächendeckend für jedes Kind innerhalb ihres Gemeindegebietes oder außerhalb desselben (gemeindeübergreifend) einen Kinderbetreuungsplatz zur Verfügung zu stellen. Die Bedarfsplanung ist für alle Kinder in Abständen von fünf Jahren durchzuführen, falls aber innerhalb dieser Planungszeiträume Änderungen in den für die Kinderbetreuung wesentlichen Umständen, etwa solche, die Auswirkungen auf das Gesamtbetreuungsangebot erwarten lassen, eintreten, bereits zu einem früheren Zeitpunkt.

(2) Die Elemente der Bedarfsplanung sind:

1. die Bestandserhebung (Abs 3),

2. die Bedarfsermittlung (Abs 4 und 5),

3. die Bedarfsfeststellung (Abs 6 und 7) und

4. der Maßnahmenplan (Abs 8).

(3) Im Rahmen der Bestandserhebung hat die Gemeinde für jedes Kinderbetreuungsjahr des Planungszeitraums den Bestand an Kinderbetreuungsplätzen, der für Kinder mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde zur Verfügung steht, zu erheben. Dabei sind jedenfalls zu berücksichtigen:

1. die bestehenden Organisationsformen, ihre Anzahl an Kinderbetreuungsplätzen sowie das Betreuungsangebot durch Tageseltern;

2. das Betreuungsangebot in ganztägigen Schulformen;

3. Jahres- und Tagesöffnungszeiten der Betreuungsangebote gemäß Z 1 und 2 sowie

4. die zum Zeitpunkt der Bestandserhebung bereits absehbaren künftigen Entwicklungen, die Veränderungen bei den bestehenden Betreuungsangeboten erwarten lassen.

Die privaten Rechtsträger und Tageseltern-Rechtsträger, die in der Gemeinde eine Kinderbetreuung anbieten sowie die in den Verwaltungsbezirken eingerichteten Eltern-Service-Stellen des Landes („Forum Familie“) haben an den Erhebungen gemäß Z 1 bis 4 auf Ersuchen der Gemeinde mitzuwirken.

(4) Im Rahmen der Bedarfsermittlung hat die Gemeinde auf der Grundlage von einschlägigen Datengrundlagen den voraussichtlichen Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen im Gemeindegebiet, auch unter Berücksichtigung eines allfälligen Eingewöhnungsbedarfs, für die jeweiligen Kinderbetreuungsjahre des Planungszeitraums und jeweils bezogen auf die folgenden Altersgruppen zu ermitteln:

1. Kinder vom vollendeten ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr,

2. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Eintritt der Schulpflicht und

3. schulpflichtige Kinder.

(5) Bei der Bedarfsermittlung sind die örtlichen Gegebenheiten und signifikante Entwicklungstendenzen, wie die demographische Entwicklung oder die Siedlungsentwicklung, sowie besondere Indikatoren wie Wartelisten von bestehenden Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen entsprechend zu berücksichtigen.

(6) Ein zusätzlicher Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen in einem Kinderbetreuungsjahr des Planungszeitraums ist für eine Altersgruppe in der Regel dann anzunehmen, wenn

1. die Betreuungsquote einer Altersgruppe in einer Gemeinde – ausgenommen die Stadt Salzburg – unter der relevanten Gruppennorm liegt. Die relevante Gruppennorm ist die ermittelte durchschnittliche Betreuungsquote aller Gemeinden derjenigen Gebietskategorie, der auch die betreffende Gemeinde gemäß Pkt 2.1.3 des mit Verordnung der Salzburger Landesregierung, LGBl Nr 94/2003, für verbindlich erklärten Landesentwicklungsprogramms [2003] nach Maßgabe ihres Verstädterungsgrads zugeordnet ist, wobei bei der Gebietskategorie „verstädterte Gemeinden“ die durchschnittliche Betreuungsquote ohne Berücksichtigung der Stadt Salzburg gebildet wird. In diesem Fall ist ein zusätzlicher Bedarf im Ausmaß der Differenz zwischen den vorhandenen Kinderbetreuungsplätzen und der relevanten Gruppennorm anzunehmen;

2. die Betreuungsquote einer Altersgruppe in einer Gemeinde zwar über der relevanten Gruppennorm liegt, verschiedene Umstände, wie die erwartbare Realisierung von Wohnbauprojekten oder eine verstärkte Aufnahme von Kindern aus Nachbargemeinden dennoch einen Betreuungsbedarf nahelegen;

3. die Betreuungsquote bei besuchspflichtigen Kindern, die nicht gemäß § 22 Abs 5 vom verpflichtenden Besuch einer Kindergartengruppe oder alterserweiterten Gruppe befreit sind, in einer Gemeinde nicht jeweils 100 % beträgt.

Die Annahmen gemäß Z 1, 2 oder 3 können sich auf Grund besonderer Betreuungstendenzen, der demographischen Struktur oder ihrer prognostizierten Entwicklung, anderen bekannten Entwicklungstendenzen oder des vorhersehbaren Eintritts von besonderen Umständen als unzutreffend erweisen.

(7) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Bestandserhebung und der Bedarfsermittlung hat die Gemeindevertretung, in der Stadt Salzburg der Gemeinderat, durch Beschluss festzustellen, ob in jedem Kinderbetreuungsjahr des Planungszeitraums eine Bedarfsdeckung für jede Altersgruppe gemäß Abs 4 Z 1 bis 3 gegeben ist oder nicht.

(8) Ist eine Bedarfsdeckung nicht gegeben, hat die Gemeinde zeitnah zu einem Beschluss gemäß Abs 7 in einem Maßnahmenplan darzustellen, durch welche geeigneten Maßnahmen ein den fehlenden Bedarf deckendes Angebot an Kinderbetreuungsplätzen erreicht werden kann. Dabei hat die Gemeinde nach Maßgabe ihrer finanziellen Möglichkeiten Sorge zu tragen, dass der zukünftige Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen durch eigene Maßnahmen und/oder durch die Möglichkeiten interkommunaler Zusammenarbeit und/oder durch Kinderbetreuungsplätze privater Rechtsträger oder Tageseltern-Rechtsträger gedeckt wird. Der Maßnahmenplan ist von der Gemeindevertretung, in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat, zu beschließen.

(9) Ergibt sich auf Grund der Ergebnisse der Bestandserhebung und der Bedarfsermittlung ein Bedarf an Betreuungsplätzen für schulpflichtige Kinder und ist eine schulische Tagesbetreuung noch nicht eingerichtet und auch nicht gemäß § 14 Abs 2 des Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetzes 1995 einzurichten, kann dieser Bedarf durch die Betreuung in bestehenden Organisationsformen, die für schulpflichtige Kinder offenstehen, gedeckt werden. Ist das nicht möglich, können zur Bedarfsdeckung zusätzliche Hortgruppen oder für die Dauer eines Kinderbetreuungsjahres pro Schulstandort oder, wenn es in einer Gemeinde keinen Schulstandort gibt, pro Gemeinde eine Schulkindgruppe zusätzlich eingerichtet werden.

(10) Werden private Rechtsträger oder Tageseltern-Rechtsträger zur Bedarfsdeckung herangezogen, hat die Gemeindevertretung, in der Stadt Salzburg der Gemeinderat, der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung auf deren Antrag mit Bescheid den Bedarf dafür auszusprechen. Der Bescheid hat bei Betreuung durch institutionelle Einrichtungen die Anzahl der Gruppen je Organisationsform, bei Betreuung durch Tageseltern die Anzahl der Kinder, für die ein Bedarf an Kinderbildung und -betreuung in der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besteht, zu enthalten. Ein solcher Bedarfsbescheid darf nur mit Ende eines Kinderbetreuungsjahres befristet werden. Im Fall von institutionellen Einrichtungen ist der Bedarfsbescheid von der Standortgemeinde zu erlassen; in Ausnahmefällen kann ein Bedarfsbescheid auch von anderen Gemeinden erlassen werden, wenn eine Einrichtung vorrangig den Bedarf einer solchen anderen Gemeinde deckt.

2. Abschnitt

Institutionelle Einrichtungen

1. Unterabschnitt

Voraussetzungen für den Betrieb einer institutionellen Einrichtung

§ 6 Genehmigungspflicht

§ 6 § 6

(1) Der Betrieb einer institutionellen Einrichtung bedarf einer Genehmigung der Landesregierung.

(2) Die Genehmigung ist einer natürlichen Person oder einer Mehrheit von natürlichen Personen als Rechtsträger der Einrichtung zu erteilen, wenn jede Person

1. volljährig (§ 21 Abs 2 ABGB) und handlungsfähig (§ 24 Abs 1 ABGB) ist,

2. österreichische(r) Staatsbürger(in) oder Staatsangehörige(r) eines Staates ist, dem Österreich auf Grund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration das Recht auf Berufszugang, Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat, oder Staatsangehörige(r) eines sonstigen Staates ist und zur unbefristeten Niederlassung sowie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Inland berechtigt ist,

3. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 7)

und

4. ein Betriebskonzept (§ 8) sowie

5. ein Finanzkonzept zum Nachweis der Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für einen dauerhaften Betrieb der Einrichtung vorliegt. Umfasst eine institutionelle Einrichtung mehrere Organisationsformen (§ 4 Z 4), ist für jede Organisationsform ein eigenes Finanzkonzept zu erstellen.

(3) Die Genehmigung ist einer anderen als einer natürlichen Person als Rechtsträger der Einrichtung, ausgenommen öffentliche Rechtsträger, zu erteilen, wenn

1. der Rechtsträger seinen satzungsgemäßen Sitz, seine Hauptverwaltung oder seine Hauptniederlassung im Bundesland Salzburg, in einem anderen österreichischen Bundesland, in einem EU-Mitgliedsstaat, in einem EWR-Vertragsstaat, in der Schweiz oder in einem Staat hat, deren Angehörigen Österreich auf Grund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration das Recht auf Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat,

2. jede zur Vertretung des Rechtsträgers nach außen befugte Person die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt und

3. der Rechtsträger die in Abs 2 Z 4 und 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

(4) Der Betrieb einer institutionellen Einrichtung durch einen öffentlichen Rechtsträger setzt das Vorliegen eines Betriebskonzepts (§ 8) voraus.

§ 7 Zuverlässigkeit

§ 7 § 7

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn

1. die oder der Betreffende von einem ordentlichen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist und die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt;

2. die oder der Betreffende von einem inländischen oder ausländischen Strafgericht wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verurteilt worden ist;

3. über die Betreffende oder den Betreffenden die gerichtliche Aufsicht gemäß § 52a StGB angeordnet wurde;

4. über die Betreffende oder den Betreffenden ein Tätigkeitsverbot gemäß § 220b StGB oder ein Tätigkeitsverbot gemäß vergleichbarer Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten ausgesprochen wurde;

5. die oder der Betreffende mehr als einmal von einer inländischen Behörde wegen Übertretungen von Bestimmungen dieses Gesetzes bestraft worden ist und auf Grund der Begleitumstände der Übertretungen oder ihrer Eigenart eine an den Zielen des Gesetzes orientierte Kinderbildung und -betreuung zukünftig nicht gewährleistet erscheint; oder

6. wenn auf Grund bestimmter Umstände oder Tatsachen anzunehmen ist, dass die oder der Betreffende eine in rechtlicher oder pädagogischer Hinsicht einwandfreie Bildung und Betreuung von Kindern, auch im Hinblick auf die Vermittlung der Werte der österreichischen Gesellschaft, nicht erwarten lässt.

(2) Abs 1 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die im Ausland verwirklicht wurden. Bestrafungen durch ein ausländisches Gericht oder durch eine ausländische Behörde sind nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

§ 8 Betriebskonzept

§ 8 § 8

(1) Das Betriebskonzept hat zu enthalten:

1. ein Raumkonzept (Abs 2),

2. ein Organisationskonzept (Abs 3) und

3. ein pädagogisches Grundkonzept (Abs 4).

(2) Dem Raumkonzept sind die im baubehördlichen Verfahren eingereichten oder genehmigten Pläne zu Grunde zu legen. Im Raumkonzept sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen insbesondere jene Flächen sowie deren Ausgestaltung darzustellen, die der Bildung und Betreuung der Kinder zur Verfügung stehen. Das Raumkonzept ist auf die Organisationsform der institutionellen Einrichtung und die jeweilige Zielgruppe abzustimmen.

(3) Im Organisationskonzept sind die wesentlichen organisatorischen Festlegungen der institutionellen Einrichtung zu treffen und darzustellen, wie:

1. die äußere Bezeichnung der institutionellen Einrichtung,

2. Angaben zum Rechtsträger bzw dessen vertretungsbefugter Personen,

3. ihre Organisationsform(en) und die Anzahl der Gruppen,

4. die Höchstzahl der Kinder je Gruppe und allfällige Altersbeschränkungen,

5. unter Einhaltung der Mindestwochenöffnungszeit für institutionelle Einrichtungen (§ 20 Abs 2) die Rahmenöffnungszeiten je Organisationsform sowie

6. die betriebsfreien Zeiten, die bei Kindergartengruppen, die von einem öffentlichen Rechtsträger betrieben werden, in der Regel die Weihnachts- und Osterferien gemäß § 2 Abs 4 Z 2 und 4 des Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetzes 2018 umfassen.

(4) Das pädagogische Grundkonzept enthält nach Maßgabe allfälliger mit Verordnung festgelegter Vorschriften zu dessen Inhalt und Form (§ 65 Z 4) grundlegende Aussagen zur pädagogischen Schwerpunktsetzung der institutionellen Einrichtung.

2. Unterabschnitt

Verfahrensrechtliche Bestimmungen

§ 9 Genehmigung des Betriebs

§ 9 § 9

(1) Der Rechtsträger hat spätestens fünf Monate vor der beabsichtigten Inbetriebnahme einer institutionellen Einrichtung bei der Landesregierung einen Antrag auf Betriebsgenehmigung zu stellen. In diesem können bereits auch zukünftige Änderungen von Festlegungen im Betriebskonzept dargestellt werden.

(2) Besteht an der Aufnahme des Betriebs einer institutionellen Einrichtung ein dringender Bedarf, kann die Landesregierung von der Einhaltung der Frist gemäß Abs 1 absehen.

(3) Der Antrag hat alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs 5 und gemäß § 6 Abs 2, 3 oder 4 erforderlichen Unterlagen zu enthalten. Dem Antrag sind jedenfalls anzuschließen:

1. ein Identitätsnachweis samt Staatsbürgerschaftsnachweis des Rechtsträgers (§ 6 Abs 2) oder dessen vertretungsbefugter Personen (§ 6 Abs 3);

2. eine Strafregisterbescheinigung (§ 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968) sowie eine „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ (§ 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968) oder nach Maßgabe des Abs 4 einen diesen vergleichbaren Nachweis in Bezug auf den Rechtsträger (§ 6 Abs 2) oder dessen vertretungsbefugte Personen (§ 6 Abs 3), die bzw der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf. Auf Verlangen der oder des Betreffenden hat die Landesregierung die Bestätigung gemäß § 10 Abs 1b Strafregistergesetz 1968 auszustellen. Der Rechtsträger kann die Landesregierung auch ermächtigen, selbst diese Auskünfte bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen;

3. ein Auszug aus dem Firmenbuch, wenn die institutionelle Einrichtung von einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft betrieben wird, oder aus dem Zentralen Vereinsregister (ZVR), wenn die institutionelle Einrichtung von einem Verein betrieben wird.

(4) Personen, die Staatsangehörige eines anderen Staates sind und die sich noch nicht mindestens seit fünf Jahren ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich aufhalten, haben dem Antrag einen von der dort zuständigen Behörde ausgestellten entsprechenden, einer Strafregisterbescheinigung und einer „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ vergleichbaren Nachweis anzuschließen.

(5) Die Landesregierung hat den Antrag sowie die mitbeantragten zukünftigen Änderungen von Festlegungen im Betriebskonzept auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen darauf hin zu prüfen, ob die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen festgelegten Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Betrieb einer institutionellen Einrichtung in pädagogischer, personeller, organisatorischer, räumlicher, hygienischer und wirtschaftlicher Hinsicht erfüllt sind. Über den Antrag ist innerhalb von 4 Monaten ab dessen vollständigem Einlangen zu entscheiden.

(6) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs 5 erfüllt, hat die Landesregierung den Betrieb der institutionellen Einrichtung mit Bescheid zu genehmigen. Ist zum Zeitpunkt der Genehmigung absehbar, dass die Voraussetzungen nur für eine bestimmte Zeit erfüllt sind, ist diese zu befristen.

(7) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs 5 nicht erfüllt, hat die Landesregierung die Aufnahme des Betriebs und/oder die Durchführung der mitbeantragten zukünftigen Änderungen von Festlegungen im Betriebskonzept mit Bescheid

1. zu untersagen oder

2. wenn die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs 5 durch die Vorschreibung entsprechender Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßiger Beschränkungen und/oder Auflagen sichergestellt werden kann, unter den erforderlichen Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen zu genehmigen.

(8) Die Landesregierung kann, insbesondere

1. um eine bereits rechtmäßig bestehende institutionelle Einrichtung in ihrem Bestand nicht zu gefährden,

2. bei Verwendung bestehender Bauten zu Zwecken einer institutionellen Einrichtung,

3. bei institutionellen Einrichtungen von bloß vorübergehendem Bestand,

4. wenn das Interesse an der Betreuung der Kinder gegenüber dem Interesse an der Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs 5 überwiegt, oder

5. bei alterserweiterten Gruppen, bei denen die Bildung und Betreuung von Kindern überwiegend in der freien Natur außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten erfolgt („Waldgruppen“),

Ausnahmen von den Voraussetzungen nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zulassen, wenn dennoch ein den Grundsätzen der Pädagogik und der Nutzungssicherheit entsprechender Betrieb, allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen gesichert ist. In den Fällen der Z 3 und Z 4 ist der Betrieb der Einrichtung für ein Jahr zu genehmigen. Auf Antrag des Rechtsträgers kann diese Befristung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe verlängert werden.

(9) Ergibt sich nach der Aufnahme des Betriebes, dass das Kindeswohl nicht ausreichend gewahrt ist oder die Aufgaben der Kinderbildung und -betreuung nicht oder nicht vollständig erfüllt werden, hat die Landesregierung die zur Beseitigung des Missstandes erforderlichen Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen nachträglich vorzuschreiben oder die Genehmigung zu widerrufen.

§ 10 Nachträgliche Änderungen des Betriebs

§ 10 § 10

(1) Jede Änderung des Organisationskonzepts gemäß § 8 Abs 3 Z 3 und Z 4 ist spätestens fünf Monate vor deren Umsetzung bei der Landesregierung zu beantragen, sofern sie nicht bereits Gegenstand einer Genehmigung gemäß § 9 Abs 6 oder 7 ist. Bei dringendem Bedarf kann von der Einhaltung der Frist abgesehen werden. Die Landesregierung hat die beantragten Änderungen unter sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs 5 bis 8 zu genehmigen oder zu untersagen. Jede anderweitige Änderung des Betriebskonzepts ist der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Ein beabsichtigter Wechsel des Rechtsträgers ist der Landesregierung vom übernehmenden Rechtsträger anzuzeigen. Die Landesregierung hat den Wechsel spätestens vier Monate nach vollständigem Einlangen der Unterlagen unter sinngemäßer Anwendung von § 9 Abs 5 bis 8 zu genehmigen oder zu untersagen. Der Bescheid, mit dem einem Wechsel des Rechtsträgers die Genehmigung erteilt wird, ist der Standortgemeinde zu übermitteln. Änderungen der zur Vertretung des Rechtsträgers nach außen befugten Person (§ 6 Abs 3 Z 2) sind der Landesregierung zwei Monate im Voraus anzuzeigen. Ist die Zuverlässigkeit nicht gegeben, hat die Landesregierung gemäß § 9 Abs 9 vorzugehen.

(3) Einem Antrag oder einer Anzeige gemäß Abs 1 und 2 sind alle zur Beurteilung der beantragten Änderungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Bei einem Wechsel des Rechtsträgers oder einer zur Vertretung des Rechtsträgers nach außen befugten Person sind dem Antrag oder der Anzeige jedenfalls die im § 9 Abs 3 angeführten Unterlagen anzuschließen.

(4) Die Umwandlung einer Gruppe in eine Gruppe einer anderen Organisationsform kann immer nur mit Wirksamkeit ab dem Beginn eines Kinderbetreuungsjahres erfolgen.

§ 11 Einstellung, Auflassung und Wiederaufnahme des Betriebs

§ 11 § 11

(1) Der Betrieb einer institutionellen Einrichtung, einer Organisationsform oder einer Gruppe kann vom Rechtsträger jederzeit, tunlichst jedoch zum Ende des Kinderbetreuungsjahres, eingestellt werden. Die Wiederaufnahme des Betriebes der Einrichtung, Organisationsform oder Gruppe innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Einstellung im zum Zeitpunkt der Einstellung genehmigten Umfang bedarf keines neuerlichen Antrags gemäß §§ 9 oder 10.

(2) Wird der Betrieb einer institutionellen Einrichtung, einer Organisationsform oder einer Gruppe für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 5 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einstellung, eingestellt, gilt diese als aufgelassen. Die Wiederaufnahme des Betriebes einer aufgelassenen institutionellen Einrichtung, Organisationsform oder Gruppe bedarf eines neuerlichen Antrags gemäß §§ 9 oder 10.

(3) Die beabsichtigte Einstellung und die Wiederaufnahme des Betriebs einer institutionellen Einrichtung, einer Organisationsform oder einer Gruppe sind der Landesregierung und, wenn es sich um einen privaten Rechtsträger handelt, auch der Standortgemeinde ehestmöglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Im Fall einer Umwandlung einer Gruppe in eine Gruppe einer anderen Organisationsform gilt die ursprünglichen Gruppe als aufgelassen.

3. Unterabschnitt

Pilotprojekte

§ 12 § 12

(1) Zur Erprobung neuer Formen der Kinderbildung- und -betreuung können Pilotprojekte mit Genehmigung der Landesregierung durchgeführt werden.

(2) Die Genehmigung ist vom Rechtsträger spätestens fünf Monate vor dem beabsichtigten Beginn des Pilotprojektes schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Beschreibung des Projekts anzuschließen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

1. eine Beschreibung der Ausgangssituation,

2. die Bekanntgabe der Projektverantwortlichen,

3. das Ziel des Projekts,

4. die pädagogische Orientierung,

5. der Projektablauf,

6. die Arbeitsweise,

7. die Dauer des Pilotprojekts und

8. den Zeitpunkt oder Zeitraum für die Evaluierung der Ergebnisse und Erkenntnisse aus dem Pilotprojekt.

(2a) Über den Antrag ist innerhalb von 4 Monaten ab dessen vollständigem Einlangen zu entscheiden.

(3) Die Genehmigung ist befristet und erforderlichenfalls unter den notwendigen Bedingungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen zu erteilen, wenn das Pilotprojekt

1. von den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nur insoweit abweicht, als dies im Hinblick auf seinen Zweck und sein Ziel unbedingt erforderlich ist,

2. das Pilotprojekt die Erfüllung der Aufgaben der institutionellen Einrichtung nicht gefährdet,

3. keine sonstigen Gründe vorliegen, die das Kindeswohl gefährdet erscheinen lassen und

4. die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Durchführung des Pilotprojektes gegeben sind.

Die Genehmigung kann auf Antrag verlängert werden.

(4) Die Landesregierung hat eine Genehmigung gemäß Abs 1 auch vor Ablauf der Befristung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr vorliegen und die festgestellten Aufhebungsgründe auch nicht durch die nachträgliche Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen beseitigt werden können. Werden Umstände bekannt, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, hat die Landesregierung die sofortige Schließung des Pilotprojektes zu veranlassen.

(5) Die Ergebnisse und Erkenntnisse aus Pilotprojekten sind zu evaluieren, darzustellen, der Landesregierung mitzuteilen und gegebenenfalls in die pädagogische Konzeption der Einrichtung einzuarbeiten.

(6) Wurde eine institutionelle Einrichtung über einen Zeitraum von zusammengerechnet mehr als 10 Jahren als genehmigtes Pilotprojekt geführt, kann der Rechtsträger um eine unbefristete Genehmigung der Einrichtung als Sonderform ansuchen. Eine unbefristete Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Ziele des Projekts und die Ergebnisse der Evaluierung für eine unbefristete Beibehaltung des Pilotprojektes als pädagogische Sonderform sprechen. Andernfalls kann die Landesregierung eine befristete Weiterführung als Pilotprojekt genehmigen.

4. Unterabschnitt

Betreuung von Kindern in institutionellen Einrichtungen

§ 13 Allgemeine Aufgaben

§ 13 § 13

(1) Institutionelle Einrichtungen haben die Aufgabe, ihr Bildungs- und Betreuungsangebot auf die individuellen Bedürfnisse des Kindes und seiner unterschiedlichen Lebenslagen abzustimmen. Die Gestaltung der pädagogischen Arbeit hat von der Eigeninitiative des Kindes, seinen Stärken, Interessen und Bedürfnissen auszugehen und seine Entwicklung durch den Aufbau verlässlicher Bindungen ganzheitlich zu fördern und zu unterstützen. Bei Schulkindern hat das Bildungs- und Betreuungsangebot eine Lern- und Hausaufgabenbetreuung und eine entsprechende Freizeitgestaltung zu umfassen.

(2) Im Hinblick auf die Aufgaben gemäß § 3 und die Aufgabenstellungen gemäß Abs 1 sind in institutionellen Einrichtungen die folgenden pädagogischen Grundlagendokumente zu verwenden:

1. der „Bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich“, herausgegeben von den Ämtern der Landesregierungen der österreichischen Bundesländer, dem Magistrat der Stadt Wien und dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, August 2009;

2. der Leitfaden „Sprachliche Förderung am Übergang vom Kindergarten in die Volksschule“, herausgegeben vom Bundesministerium für Bildung, Wien 2016;

3. das „Modul für das letzte Jahr in elementaren Bildungseinrichtungen“ („Modul für Fünfjährige“), herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Wien 2010;

4. der Leitfaden „Werte leben Werte bilden, Wertebildung im Kindergarten“ („Werte- und Orientierungsleitfaden“), herausgegeben von der Pädagogischen Hochschule Niederösterreich, Baden bei Wien 2018;

5. sonstige, von der Landesregierung mit Verordnung festgelegte Dokumente.

(3) Die Aufgaben gemäß Abs 1 sind in enger Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und, deren Zustimmung vorausgesetzt, interdisziplinär wahrzunehmen.

(4) Die Grundlage für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs 1 ist eine regelmäßige alltagsintegrierte wahrnehmende, auf die Möglichkeiten und auf die individuelle Vielfalt der Handlungen, Vorstellungen, Ideen, Werke und Problemlösungen des Kindes gerichtete Beobachtung. Die Ergebnisse der Beobachtung des Kindes sind in der Entwicklungsdokumentation zu dokumentieren. Die pädagogischen Inhalte des Bildungs- und Betreuungsangebots und der Bildungsverlauf der Gruppe werden in der Bildungsdokumentation dokumentiert.

(5) Die Entwicklungsdokumentation ist Gegenstand von Entwicklungsgesprächen mit der oder den Erziehungsberechtigten. Soweit die erziehungsberechtigte(n) Person(en) zustimmen, können Teile der Entwicklungsdokumentation (Entwicklungsportfolio, Übergangsportfolio) bei einem Wechsel des Kindes in eine andere Organisationsform oder in die Schule Gegenstand von Übergangsgesprächen mit deren Leitung oder pädagogischem Personal unter Einbeziehung der erziehungsberechtigten Person(en) und des betroffenen Kindes sein. Der oder den erziehungsberechtigten Person(en) ist auf deren Ersuchen uneingeschränkt Auskunft über und Einsicht in die Entwicklungsdokumentation sowie über die Ergebnisse der Sprachstandsfeststellungen und der Sprachfördermaßnahmen zu geben.

§ 14 Pädagogische Konzeption

§ 14 § 14

(1) Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität der Bildungs- und Betreuungsarbeit in einer institutionellen Einrichtung hat das pädagogische Personal in Abstimmung mit dem Träger der Einrichtung innerhalb eines Jahres nach der Aufnahme des Betriebs eine pädagogische Konzeption zu erstellen.

(2) Die pädagogische Konzeption hat auf dem pädagogischen Grundkonzept (§ 8 Abs 4) aufzubauen und den aktuellen Erkenntnissen der Pädagogik, der Entwicklungspsychologie und der Bildungs- und Qualitätsforschung zu entsprechen.

(3) Die pädagogische Konzeption ist in Abständen von fünf Jahren, bei Bedarf jedoch bereits früher, zu überarbeiten und anzupassen.

(4) Der Rechtsträger hat die pädagogische Konzeption und deren Änderungen

1. der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu übermitteln und

2. in der jeweiligen Einrichtung zur allgemeinen und jederzeitigen Einsicht bereit zu halten.

§ 15 Sprachförderung

§ 15 § 15

(1) In institutionellen Einrichtungen soll eine Förderung der Bildungssprache Deutsch mit Fokus auf die Sprachkompetenzen bei Schuleintritt jedenfalls ab dem Alter von vier Jahren stattfinden. In der pädagogischen Arbeit mit Kindern mit Deutsch als Zweitsprache soll die jeweilige Erstsprache Beachtung finden.

(2) Für jedes Kind, das zu Beginn des Kinderbetreuungsjahres bereits drei Jahre alt ist, ist in dem ersten Kinderbetreuungsjahr, in dem es eine Kindergartengruppe oder alterserweiterte Gruppe besucht, eine Sprachstandsfeststellung vorzunehmen. Diese hat für Kinder im vorvorletzten Kindergartenjahr im Zeitraum Mai bis Juni, für Kinder im vorletzten sowie letzten (verpflichtenden) Kindergartenjahr bis 31. Oktober dieses Kindergartenjahres zu erfolgen.

(3) Die Sprachstandsfeststellung ist von Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen oder sonstigem qualifiziertem Personal mittels Beobachtungsbogen zur Sprachstandsfeststellung (BESK kompakt) bzw mittels Beobachtungsbogen zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-Daz kompakt) vorzunehmen. Ein Sprachförderbedarf liegt dann vor, wenn der entsprechende Schwellenwert des Instruments als Ergebnis der Beobachtung unterschritten wird.

(4) Wird ein Sprachförderbedarf festgestellt, so sind die Kinder mit dem Ziel zu fördern, dass sie mit Eintritt in die Schule die erforderlichen sprachlichen Kompetenzen in der Bildungssprache Deutsch beherrschen. Die Durchführung erfolgt mit Fördermitteln entsprechend der Vereinbarung gemäß Art 15a B VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/2019 bis 2021/2022, LGBl Nr 2/2019, einer dieser zeitlich nachfolgenden (Änderungs-)Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG oder nach Maßgabe sonstiger Zuweisungen von Fördermitteln des Bundes zur quantitativen und qualitativen Weiterentwicklung der Elementarpädagogik außerhalb einer Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG. Kinder, die im letzten (verpflichtenden) Kindergartenjahr eine Sprachförderung bekommen, werden am Ende dieses Kindergartenjahres einer letzten Sprachstandsfeststellung unterzogen. Besteht während eines Kindergartenjahres die begründete Annahme, dass ein Kind keinen Sprachförderbedarf mehr aufweist, kann dies durch eine außerordentliche Sprachstandsfeststellung festgestellt werden.

§ 16 Aufnahme, Widerruf der Aufnahme, Suspendierung

§ 16 § 16

(1) Für die Aufnahme in eine Organisationsform einer institutionellen Einrichtung ist eine Anmeldung des Kindes durch die erziehungsberechtigte(n) Person(en) bei der Leitung der betreffenden Einrichtung erforderlich. Der Rechtsträger ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Aufnahme eines angemeldeten Kindes verpflichtet.

(2) Der Rechtsträger darf die Aufnahme eines Kindes nur verweigern, wenn

1. das Kind vorbehaltlich des § 19 Abs 6 und 7 die Alterskriterien nicht erfüllt;

2. die festgesetzte Kinderhöchstzahl oder die räumlichen Voraussetzungen die Betreuung eines weiteren Kindes nicht zulassen;

3. die Aufnahme des Kindes den Bestimmungen des § 19 Abs 2 bis 9 über die Gruppenzusammensetzung widerspricht;

4. es sich um eine betriebliche Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung handelt und keine erziehungsberechtigte Person betriebszugehörig ist; oder

5. für das Kind die Kostenübernahme des Fördermittelanteils durch seine Wohnsitzgemeinde nicht gesichert ist.

(3) Können nicht alle für den Besuch einer Kindergartengruppe oder einer alterserweiterten Gruppe angemeldeten Kinder, deren Aufnahme gemäß Abs 2 auch nicht verweigert werden darf, aufgenommen werden, so sind vorrangig Kinder mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der institutionellen Einrichtung aufzunehmen, wobei dafür die folgende Reihenfolge maßgeblich ist:

1. besuchspflichtige Kinder (§ 22),

2. Kinder, welche die institutionelle Einrichtung bereits besuchen,

3. Kinder, deren erziehungsberechtigte(n) Person(en)

berufstätig, nachweislich arbeitssuchend oder in Ausbildung befindlich ist bzw sind oder

verwandte oder verschwägerte Personen in auf- oder absteigender Linie oder andere verwandte oder verschwägerte Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, pflegen,

4. Kinder, bei denen aus sozialen oder erzieherischen Gründen oder wegen eines Bedarfs an inklusiver Entwicklungsbegleitung ein Besuch geboten erscheint,

5. Geschwister von Kindern, welche die institutionelle Einrichtung bereits besuchen,

6. andere, noch nicht schulpflichtige Kinder, wobei bei Kindergartengruppen älteren Kindern der Vorzug zu geben ist,

7. schulpflichtige, jedoch nicht schulreife Kinder, die im häuslichen Unterricht stehen,

8. volksschulpflichtige oder schulpflichtige Kinder, wenn das Organisationskonzept (§ 8 Abs 3) die Aufnahme solcher Kinder vorsieht; die Aufnahme eines volksschulpflichtigen Kindes in eine Kindergartengruppe kann überdies jeweils nur für den Zeitraum eines Kinderbetreuungsjahres und nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Betreuung in einer anderen geeigneten Organisationsform oder in Form einer schulischen Tagesbetreuung nicht möglich ist.

(4) Können nicht alle für den Besuch einer Kleinkind-, Schulkind- oder Hortgruppe angemeldeten Kinder, deren Aufnahme gemäß Abs 2 auch nicht verweigert werden darf, aufgenommen werden, so sind vorrangig Kinder mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der institutionellen Einrichtung aufzunehmen, wobei dafür die folgende Reihenfolge maßgeblich ist:

1. Kinder, die die institutionelle Einrichtung bereits besuchen,

2. Kinder, deren erziehungsberechtigte(n) Person(en)

berufstätig, nachweislich arbeitssuchend oder in Ausbildung befindlich ist bzw sind oder

verwandte oder verschwägerte Personen in auf- oder absteigender Linie oder andere verwandte oder verschwägerte Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, pflegen,

3. Kinder, bei denen aus sozialen oder erzieherischen oder wegen eines Bedarfs an inklusiver Entwicklungsbegleitung ein Besuch geboten erscheint,

4. Geschwister von Kindern, welche die institutionelle Einrichtung bereits besuchen,

5. andere Kinder der Standortgemeinde.

(5) Schulkinder, für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf gemäß § 8 Schulpflichtgesetz 1985 festgestellt wurde und die in einer anderen Gemeinde als ihrer Wohnsitzgemeinde die Schule besuchen, sind hinsichtlich der Aufnahme in eine institutionelle Einrichtung der Standortgemeinde der Schule so zu behandeln, als hätten sie den Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der Schule.

(6) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Vorrangigkeit der Aufnahme von Kindern mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der institutionellen Einrichtung und den Reihungskriterien gemäß Abs 3 und 4 abgegangen werden. Der Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund dar, um eine Abweichung von den Reihungskriterien zum Nachteil des Kindes zu rechtfertigen. Der Grundsatz der Vorrangigkeit der Aufnahme von Kindern mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der institutionellen Einrichtung gilt für private Rechtsträger nur insofern, als es keine abweichenden Vereinbarungen mit der Standortgemeinde oder anderen Gemeinden gibt.

(7) Während des laufenden Kinderbetreuungsjahres kann ein Wechsel in eine institutionelle Einrichtung nur mit Zustimmung der erziehungsberechtigten Person(en) vorgenommen werden.

(8) Der Rechtsträger kann die Aufnahme eines Kindes widerrufen und dieses vom Besuch der institutionellen Einrichtung ausschließen, wenn

1. die erziehungsberechtigte(n) Person(en) eines nicht besuchspflichtigen Kindes ihren Pflichten gemäß § 24 Abs 1 trotz schriftlicher Mahnung wiederholt und nachweislich nicht nachkommen;

2. für das Kind die Kostenübernahme des Fördermittelanteils durch seine Wohnsitzgemeinde nicht gesichert ist.

3. es sich um eine Kindergartengruppe eines privaten Rechtsträgers handelt, und die Gruppe aufgrund der fehlenden Deckung durch einen Bedarfsbescheid geschlossen werden muss;

4. es sich um eine betriebliche Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung handelt und bei keiner erziehungsberechtigten Person die Dienstnehmereigenschaft (mehr) vorliegt; in diesem Fall darf der Ausschluss zum Ende des Kinderbetreuungsjahres erfolgen; oder

5. es sich um ein Kind handelt, das in einer gemeindeeigenen Einrichtung einer anderen Gemeinde als der Wohnsitzgemeinde betreut wird, die Standortgemeinde den Platz für gemeindeeigene Kinder braucht und die Wohnsitzgemeinde einen geeigneten Platz in gemeindeeigenen Betreuungseinrichtungen zur Verfügung stellen kann; in diesem Fall darf der Ausschluss zum Ende des Kinderbetreuungsjahres erfolgen.

Beabsichtigt der Rechtsträger einen Ausschluss eines Kindes gemäß Z 1 bis 5, hat er die erziehungsberechtigte(n) Person(en) und die Aufsichtsbehörde ehestmöglich zu informieren und die Gründe darzulegen.

(9) Der Rechtsträger kann ein Kind vom Besuch vorübergehend ausschließen (Suspendierung), wenn durch den Besuch der Einrichtung eine außergewöhnliche, nicht vertretbare Gefährdung anderer Kinder, des pädagogischen Personals oder des ordnungsgemäßen Betriebsablaufs gegeben ist. Die erstmalige Suspendierung darf höchstens vier Wochen umfassen. Im Fall einer weiteren Suspendierung darf diese höchstens acht Wochen umfassen, kann jedoch mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch darüber hinaus verlängert und – sofern es sich nicht um ein besuchspflichtiges Kind (§ 22) handelt - als letztes Mittel in einen Ausschluss umgewandelt werden. Die erziehungsberechtigte(n) Person(en), die Aufsichtsbehörde und das Mobile Beratungsteam (§ 61 Abs 3) sind vor jeder Suspendierung einzubinden und über deren Gründe sowie über bereits gesetzte Maßnahmen zur Inklusion des Kindes zu informieren. Eine psychologische Stellungnahme des Mobilen Beratungsteams ist einzuholen. Lehnen die/der Erziehungsberechtigte(n) die Einholung einer psychologischen Stellungnahme ab oder ist eine solche nach der konkreten Lage des Einzelfalls nach Ansicht der Aufsichtsbehörde nicht zielführend, kann die Suspendierung (Ausschluss) auch ohne Einholung einer psychologischen Stellungnahme erfolgen. Die Aufsichtsbehörde hat auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken.

(10) Der Rechtsträger kann während der Hauptferien, der Weihnachtsferien und der Osterferien die Betreuung von Kindern auf solche Tage einschränken, für die ein Bedarf nach einer Betreuung in der Einrichtung besteht.

§ 17 Betreuungsvereinbarung

§ 17 § 17

(1) Bei Aufnahme eines Kindes in eine Organisationsform einer institutionellen Einrichtung hat der Rechtsträger mit der oder den erziehungsberechtigten Person(en) eine Betreuungsvereinbarung abzuschließen. Die Aufnahme von Befristungen und anderen als den gesetzlich vorgesehenen auflösenden Bedingungen (§ 16 Abs 8) in einer Betreuungsvereinbarung ist unzulässig, sofern nicht einer der folgenden Fälle vorliegt:

1. die Betreuungsvereinbarung beinhaltet ausschließlich eine Betreuung während schulfreier Tage (§ 2 Abs 4 SchulzeitG 2018) und/oder der Hauptferien (§ 2 Abs 2 und 3 SchulzeitG 2018);

2. die Betreuungsvereinbarung wird für Kinder aus einer anderen Gemeinde als der Standortgemeinde der Einrichtung abgeschlossen, und die Frist endet mit Ende eines Kinderbetreuungsjahres;

3. die Betreuungsvereinbarung wird von einer betrieblichen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung für Kinder abgeschlossen, deren erziehungsberechtigte Person(en) nicht Dienstnehmer des Betriebes sind, und die Frist endet mit Ende eines Kinderbetreuungsjahres.

Die Landesregierung hat die obligatorischen Inhalte einer Betreuungsvereinbarung durch Verordnung festzulegen.

(2) Im Fall eines Widerrufs der Aufnahme eines Kindes in eine institutionelle Einrichtung gemäß § 16 Abs 8 oder eines Ausschlusses gemäß § 16 Abs 9 enden die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus der Betreuungsvereinbarung.

§ 18 Örtliche Lage, Räume, Ausstattung und Einrichtung

§ 18 § 18

(1) Gebäude bzw Gebäudeteile, Räume und sonstige Liegenschaften, die für Zwecke einer institutionellen Einrichtung verwendet werden, haben bezüglich ihrer örtlichen Lage, Ausstattung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik, der Nutzungssicherheit, der Hygiene, der Barrierefreiheit sowie ökologischen Gesichtspunkten zu entsprechen.

(2) Jede institutionelle Einrichtung hat über die der Anzahl der Gruppen entsprechenden Räume und Zusatzräume sowie geeignete Außenanlagen für Spiel- und Bewegungszwecke zu verfügen. Sie ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Spiel- und Bildungsmitteln auszustatten.

(3) Gebäude bzw Gebäudeteile, Räume und sonstige Liegenschaften, die für eine institutionelle Einrichtung verwendet werden, dürfen außerhalb der Öffnungszeiten für andere Zwecke verwendet werden, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb, insbesondere nach den Grundsätzen der Pädagogik sowie den Erfordernissen der Nutzungssicherheit und der Hygiene nicht beeinträchtigt wird. Diese Einschränkungen der Mitverwendung gelten nicht in Katastrophenfällen.

§ 19 Bildung von Gruppen, Gruppengrößen und -zusammensetzung

§ 19 § 19

(1) Die Gruppenbildung (Gruppengröße und -zusammensetzung) hat heterogen und vor allem unter Bedachtnahme auf das Alter, das Geschlecht und den Entwicklungsstand der Kinder und der Diversität nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erfolgen.

(2) Soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Gruppengröße die folgenden, auf die jeweilige Organisationsform bezogenen empfohlenen Eröffnungszahlen und die jedenfalls einzuhaltenden Höchstzahlen:

Organisationsform empfohlene Eröffnungszahl Höchstzahl
Kleinkindgruppe 6 8
alterserweiterte Gruppe 8 16
Kindergartengruppe 8 22
Schulkindgruppe 8 11
Hortgruppe 8 25

Die Höchstzahlen sind in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen und Schulkindgruppen nach der Anzahl der gleichzeitig anwesenden Kinder zu bestimmen. Besuchen schulpflichtige Kinder eine Kindergartengruppe nur ab Mittag, sind sie für die Höchstzahl am Vormittag nicht zu zählen.

(3) Bei der Ermittlung der Eröffnungs- und Höchstzahlen gemäß Abs 2 werden doppelt gezählt:

1. Kinder bis zur Vollendung des 3.Lebensjahres: in alterserweiterten Gruppen und in Kindergartengruppen;

2. Kinder mit einem Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung (§ 4 Z 16) nach Maßgabe der psychologischen Stellungnahme gemäß § 21 Abs 2 Z 1.

Pro Gruppe darf die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kinder mit einem Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung, zu deren Förderung zusätzlich eine sonderpädagogische Fachkraft unterstützend heranzuziehen ist, vier nicht übersteigen.

(4) In Kindergartengruppen ist eine Überschreitung der gemäß Abs 2 festgelegten Höchstzahl auf bis zu 25 Kinder zulässig, wenn

1. der vorhandene Bedarf an Kindergartenplätzen aus Gründen des bestehenden Raumangebotes nicht anders gedeckt werden kann und

2. zur Unterstützung der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft für die Gruppe eine zusätzliche pädagogische Fach- oder Zusatzkraft eingesetzt wird.

(5) Die Höchstzahlen nach Abs 2, 3 und 4 können, sofern nicht Kinder unter 3 Jahren oder Kinder gemäß Abs 3 Z 2 betreut werden, vorübergehend um ein Kind überschritten werden, wenn dies aus besonderen berücksichtigungswürdigen Gründen geboten ist.

(6) In Kleinkindgruppen sowie in alterserweiterten Gruppen können Kinder im 1. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn dies wegen der Umstände des Einzelfalles oder zur Eingewöhnung eines Kindes notwendig ist.

(7) In Kindergartengruppen können in begründeten Ausnahmefällen, etwa wegen einer Berufstätigkeit, Ausbildung oder Arbeitssuche der erziehungsberechtigten Person(en) oder der Pflege eines nahen Angehörigen durch die erziehungsberechtigte(n) Person(en), ein oder zwei Kinder bereits drei Monate vor Vollendung des 3. Lebensjahres aufgenommen werden, wenn

1. trotzdem alle für den Besuch der Kindergartengruppe angemeldeten Kinder im Kindergartenalter aufgenommen werden können;

2. die räumlichen und personellen Voraussetzungen nach diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gegeben sind;

3. das Kindeswohl gewahrt ist und

4. keine andere Betreuungsform möglich ist.

Während der schulfreien Tage (§ 2 Abs 4 SchulzeitG 2018) und der Hauptferien (§ 2 Abs 2 und 3 SchulzeitG 2018) können bei Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 bis 4 auch jüngere Kinder betreut werden, sofern nicht mehr als 16 Kinder gleichzeitig anwesend sind. In allen Fällen sind Kinder unter drei Jahren und Kinder mit inklusiver Entwicklungsbegleitung doppelt zu zählen.

(8) In Kindergartengruppen darf die Zahl der gleichzeitig anwesenden volksschulpflichtigen Kinder sieben pro Einrichtung nicht übersteigen. In alterserweiterten Gruppen darf die Zahl der gleichzeitig anwesenden schulpflichtigen Kinder elf pro Gruppe nicht übersteigen. Diese Einschränkungen gelten nicht für die schulfreien Tage (§ 2 Abs 4 SchulzeitG 2018) und die Hauptferien (§ 2 Abs 2 und 3 SchulzeitG 2018). In Kindergartengruppen und alterserweiterten Gruppen dürfen schulreife schulpflichtige Kinder erst ab Mittag betreut werden.

(9) Überschreitungen der Höchstzahlen gemäß Abs 4 und 5 sowie die Aufnahme von Kindern gemäß Abs 7 und Abs 8 sind der Landesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(10) Kinder können in alterserweiterten Gruppen, Schulkindgruppen und Hortgruppen, für die das Organisationskonzept keine besonderen Altersbeschränkungen vorsieht, bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres betreut werden, in dem sie das 14. Lebensjahr vollenden.

(11) Zur Wahrung des Kindeswohles können Kinder mit Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung, die sich bereits in der Betreuung befinden und die Altersgrenze gemäß dem Organisationskonzept oder Abs 10 erreicht hätten, zweimal für jeweils ein weiteres Kinderbetreuungsjahr betreut werden, sofern dies der Landesregierung im Voraus angezeigt wird und die Betreuung nicht innerhalb von 2 Monaten untersagt wird.

§ 20 Öffnungszeit, betriebsfreie Zeiten

§ 20 § 20

(1) Der Rechtsträger hat Festlegungen in Bezug auf die Jahres-, Wochen- und Tagesöffnungszeiten sowie die betriebsfreien Zeiten (§ 8 Abs 3 Z 6), jeweils bezogen auf das Kinderbetreuungsjahr, zu treffen und diese in der jeweiligen Einrichtung allgemein und leicht auffindbar zugänglich zu machen.

(2) Die Wochenöffnungszeit der institutionellen Einrichtungen soll den VIF-Kriterien gemäß Art 2 Z 12 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, LGBl Nr 2/2019, oder einer dieser zeitlich nachfolgenden (Änderungs-)Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG entsprechen, hat aber jedenfalls mindestens 20 Stunden pro Woche zu betragen. Institutionelle Einrichtungen sind an mindestens 4 Tagen pro Wochen offen zu halten.

(3) Bei ganzjähriger Öffnung der institutionellen Einrichtung haben die in der Einrichtung betreuten Kinder im Kinderbetreuungsjahr mindestens fünf Wochen, davon durchgehend zumindest zwei Wochen, außerhalb der Einrichtung zu verbringen (Ferien). Diese Zeiten sind zwischen dem Rechtsträger und der oder den erziehungsberechtigten Person(en) zu vereinbaren. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Einverständnis des Rechtsträgers von der Verpflichtung gemäß dem ersten Satz abgesehen werden.

§ 21 Feststellung eines Bedarfs an inklusiver Entwicklungsbegleitung

§ 21 § 21

(1) Die Landesregierung hat mit Zustimmung des oder der erziehungsberechtigten Person(en) und unter Beiziehung der allenfalls erforderlichen Expertinnen und Experten aus den berührten Fachgebieten oder Tätigkeitbereichen den Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung eines noch nicht schulpflichtigen Kindes, welches das 3. Lebensjahr vollendet hat, oder eines Kindes gemäß § 16 Abs 3 Z 7 festzustellen.

(2) Der Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung ist auf der Grundlage einer psychologischen Stellungnahme des Mobilen Beratungsteams (§ 61 Abs 3) festzustellen. Liegt ein solcher Bedarf vor, ist in der psychologischen Stellungnahme auch auszusprechen, ob

1. das betreffende Kind bei der Ermittlung der Eröffnungs- und Höchstzahlen (§ 19 Abs 3 Z 2) doppelt zu zählen ist, oder

2. in Ergänzung zur Doppelzählung unterstützend eine sonderpädagogische Fachkraft heranzuziehen ist.

(3) Eine Feststellung gemäß Abs 2 kann auch zeitlich befristet erfolgen.

(4) Außer im Fall des Abs 3 kann bzw können die erziehungsberechtigte Person(en) von der Landesregierung die Feststellung begehren, dass ein Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung nicht mehr vorliegt. Abs 2 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 22 Besuchspflicht („Verpflichtendes Kindergartenjahr“)

§ 22 § 22

(1) Kinder mit einem Hauptwohnsitz im Land Salzburg, die bis zum 31. August eines Kalenderjahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben, sind unbeschadet des Abs 5 zum Besuch einer geeigneten institutionellen Einrichtung verpflichtet („Besuchspflicht“; Abs 2). Die Gemeinden haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten der in Betracht kommenden Kinder spätestens im Dezember vor Beginn der Besuchspflicht über die Besuchspflicht schriftlich zu informieren. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre besuchspflichtigen Kinder eine geeignete institutionelle Einrichtung im Land Salzburg oder in einem anderen Bundesland besuchen.

(2) Als zur Erfüllung der Besuchspflicht geeignet gelten die folgenden Organisationsformen von institutionellen Einrichtungen, wenn diese pädagogisch unterstützende Maßnahmen im Bereich der Förderung der Bildungssprache Deutsch nachweisen:

1. Kindergartengruppen,

2. alterserweiterte Gruppen oder

3. Gruppen in öffentlichen oder privaten Praxiskindergärten.

(2a) Auf Antrag des oder der Erziehungsberechtigten können Kinder die Besuchspflicht auch in häuslicher Erziehung erfüllen, sofern sichergestellt ist, dass

1. die Bildungsaufgaben gemäß § 3 unter Verwendung des „Leitfadens für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern“ (Titel: „Kinder im Jahr vor dem Schuleintritt“; herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Wien 2010) sowie der im § 13 Abs 2 angeführten pädagogischen Grundlagendokumente wahrgenommen werden,

2. die Werteerziehung gewährleistet ist und

3. das Kind keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedarf.

Der Antrag ist bis Ende Februar vor Beginn der Besuchspflicht schriftlich bei der Landesregierung einzubringen und zu begründen. Der Antrag kann ausnahmsweise bis 30. Juni eingebracht werden, wenn die Verspätung des Antrags durch geänderte Umstände bedingt ist, und der Antrag zur Wahrung des Kindeswohles geboten erscheint. Dem Antrag ist ein Sprachstandsnachweis anzuschließen. Die Landesregierung hat innerhalb von vier Monaten ab dessen vollständigem Einlangen mit Bescheid darüber zu entscheiden. Von jeder Entscheidung ist auch die Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, zu verständigen.

(2b) Kinder können die Besuchspflicht auch bei Tageseltern erfüllen, sofern nachgewiesen wird, dass das Kind keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedarf. Dies ist der Landesregierung schriftlich bis Ende Februar vor Beginn der Besuchspflicht anzuzeigen. Die Anzeige kann ausnahmsweise bis 30. Juni eingebracht werden, wenn die Verspätung durch geänderte Umstände bedingt ist und dies zur Wahrung des Kindeswohles geboten erscheint. Der Anzeige ist anzuschließen:

1. ein Nachweis von einem Tageseltern-Rechtsträger, dass für das Kind ein Platz bei Tageseltern zur Verfügung steht, die im Zeitpunkt der Betreuung die Grundausbildung abgeschlossen haben, sowie

2. ein Sprachstandsnachweis.

Die Landesregierung kann innerhalb von vier Monaten ab dessen vollständigem Einlangen die Erfüllung der Besuchspflicht bei Tageseltern aus pädagogischen Gründen untersagen. Von jeder Entscheidung ist auch die Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, zu verständigen.

(3) Die Besuchspflicht beginnt mit dem zweiten Montag im September des Kalenderjahres, in dem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat und endet mit Beginn der unmittelbar darauffolgenden Hauptferien gemäß § 2 Abs 2 und 3 SchulzeitG 2018. Keine Besuchspflicht besteht:

1. an Tagen, die gemäß § 2 Abs 4 SchulzeitG 2018 schulfrei sind;

2. für den Fall der Unbenutzbarkeit des Gebäudes, in dem die Einrichtung untergebracht ist oder in Katastrophenfällen an Tagen, die von der Landesregierung mit Verordnung als nicht besuchspflichtig festgelegt wurden;

3. an Tagen, an denen das Kind gemäß § 16 Abs 8 Z 1 vom Kindergartenbesuch ausgeschlossen worden ist.

(4) Die Besuchspflicht besteht im Ausmaß von 20 Stunden an mindestens vier Werktagen pro Woche. Die Besuchspflicht ist grundsätzlich am Vormittag zu absolvieren. In begründeten Ausnahmefällen, wie einer Berufstätigkeit der Eltern, dem Absolvieren einer Ausbildung oder der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle kann die Verpflichtung auch am Nachmittag erfüllt werden, wenn sichergestellt ist, dass insbesondere die Vorgaben der Grundlagendokumente gemäß § 13 Abs 2 während dieser Zeiten umgesetzt werden und die Kontinuität der Betreuungspersonen gegeben ist. Das Fehlen eines besuchspflichtigen Kindes während der Besuchspflicht ist nur wegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor:

1. bei Erkrankung des Kindes oder der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten;

2. im Fall eines außergewöhnlichen Ereignisses (zB Todesfall in der Familie, Naturkatastrophen);

3. bei urlaubsbedingter Abwesenheit in der Dauer von höchstens fünf Wochen während des besuchspflichtigen Zeitraums gemäß Abs 3.

Die erziehungsberechtigte(n) Person(en) hat/haben das pädagogische Personal der Kinderbetreuungseinrichtung von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen.

(5) Von der Besuchspflicht gemäß Abs 1 sind Kinder, welche die Volksschule vorzeitig besuchen, befreit. Die/der Erziehungsberechtigte(n) haben der Landesregierung rechtzeitig vor Beginn der Besuchspflicht die Zulassung zum vorzeitigen Besuch der Volksschule anzuzeigen.

(6) Von der Besuchspflicht gemäß Abs 1 können auf begründeten Antrag des/der Erziehungsberechtigten befreit werden:

1. Kinder, denen auf Grund einer schweren Beeinträchtigung, aus medizinischen Gründen oder auf Grund eines Bedarfs an inklusiver Entwicklungsbegleitung der Besuch eines Kindergartens nicht zugemutet werden kann;

2. Kinder, denen auf Grund der Entfernung oder der schwierigen Wegverhältnisse zwischen ihrem Wohnort und dem Kindergarten oder der nächstgelegenen geeigneten Kinderbetreuungs-einrichtung der Besuch nicht zugemutet werden kann.

Der Antrag ist bis Ende Februar vor Beginn der Besuchspflicht schriftlich bei der Landesregierung einzubringen und zugleich die Wohnsitzgemeinde von der Antragstellung zu verständigen. Die Landesregierung kann in begründeten Fällen eine spätere Antragstellung zulassen.

§ 23 Pflichten der institutionellen Einrichtungen (Aufsichts-, Melde- und Verschwiegenheitspflichten)

§ 23 § 23

(1) Institutionellen Einrichtungen obliegt die Aufsicht über jene Kinder, welche die Einrichtung besuchen (Aufsichtspflicht). Die Aufsichtspflicht besteht auch außerhalb der der institutionellen Einrichtung zugehörigen Liegenschaften, solange die Kinder unter der Obhut des pädagogischen Personals stehen. Die Aufsichtspflicht besteht nicht, wenn sich das Kind in Begleitung einer seiner erziehungsberechtigten Person(en) oder einer von dieser bzw diesen bevollmächtigten Person befindet. Der Einsatz von erziehungsberechtigten Personen als Begleitperson gemäß § 24 Abs 5 lässt die Aufsichtspflicht des pädagogischen Personals unberührt.

(2) Die Aufsichtspflicht beginnt bei nicht schulpflichtigen Kindern mit der persönlichen Übergabe der Kinder in die Obhut des pädagogischen Personals und bei schulpflichtigen Kindern nach ordnungsgemäßer Anmeldung beim pädagogischen Personal. Die Aufsichtspflicht endet bei nicht schulpflichtigen Kindern mit der Übergabe an die erziehungsberechtigte(n) Person(en) oder an eine von dieser bzw diesen dazu bevollmächtigten Person, wobei diese zumindest das 12. Lebensjahr vollendet haben muss. Bei schulpflichtigen Kindern endet die Aufsichtspflicht nach ordnungsgemäßer Abmeldung mit dem Verlassen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung.

(3) (Anm. entfallen auf Grund LGBl Nr 9/2022).

(4) Die gesetzlichen Auskunfts- und Meldepflichten sind einzuhalten. Soweit keine besonderen gesetzlichen Auskunfts- oder Meldepflichten bestehen, ist das pädagogische Personal zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht, verpflichtet. Weitergehende Verschwiegenheitspflichten auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleiben davon unberührt.

§ 24 Mitwirkung und Pflichten der erziehungsberechtigten Person(en)

§ 24 § 24

(1) Die erziehungsberechtigte(n) Person(en) hat bzw haben mit dem Rechtsträger, der Leitung und dem pädagogischen Personal zusammenzuarbeiten und

1. die in der Betreuungsvereinbarung festgelegten Pflichten wahrzunehmen;

2. ihr Kind im noch nicht schulpflichtigen Alter in die Einrichtung zu bringen, dort persönlich in die Obhut des pädagogischen Personals zu übergeben und von dieser rechtzeitig abzuholen bzw einen dazu Bevollmächtigten zu benennen;

3. dafür zu sorgen, dass ihr bzw sein Kind die Einrichtung entsprechend der festgesetzten Öffnungs- oder der vereinbarten Besuchszeiten besucht;

4. dafür zu sorgen, dass ihr bzw sein besuchspflichtiges Kind (§ 22) seiner Besuchspflicht nachkommt und bei dessen Verhinderung umgehend die Leitung oder die gruppenführende pädagogische Fachkraft zu benachrichtigen;

5. die Leitung über anzeigepflichtige Krankheiten ihres bzw seines Kindes oder von mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unverzüglich zu verständigen und es im Krankheitsfall vom Besuch der Einrichtung fernzuhalten, bis keine Gefahr einer Ansteckung anderer Kinder oder des pädagogischen Personals der Einrichtung mehr besteht; und

6. den vom Rechtsträger festgesetzten Kostenbeitrag für den Besuch der institutionellen Einrichtung regelmäßig und rechtzeitig zu entrichten.

(2) Die Rechtsträger sowie das pädagogische Personal einer institutionellen Einrichtung haben bei Erfüllung ihrer (pädagogischen) Aufgaben einen regelmäßigen Austausch mit der oder den erziehungsberechtigten Person(en) sicherzustellen.

(3) Die Leitung einer institutionellen Einrichtung hat binnen 8 Wochen ab Beginn des Kinderbetreuungsjahres einen Elternabend durchzuführen. Dieser ist der oder den erziehungsberechtigten Person(en) mindestens zwei Wochen vorher anzukündigen. Weitere Elternabende können bei Bedarf abgehalten werden.

(4) Entscheidet sich die Mehrheit der anwesenden erziehungsberechtigten Personen im Rahmen des Elternabends dafür, ist ein Elternbeirat einzusetzen. Der Elternbeirat besteht aus dem oder der Vorsitzenden, seinem oder ihren Stellvertreter und einem weiteren Mitglied. Die erziehungsberechtigten Personen wählen aus ihrer Mitte drei Vertreter in den Elternbeirat, dieser wählt aus seiner Mitte die oder den Vorsitzende(n) sowie die Stellvertretung. Der Elternbeirat kann der Leitung der Einrichtung Vorschläge unterbreiten, Empfehlungen aussprechen und Beschwerden mitteilen; diese hat den Rechtsträger davon in Kenntnis zu setzen. Der Elternbeirat ist vom Rechtsträger oder der Leitung der Einrichtung vor Entscheidungen, die den Betrieb der Einrichtung wesentlich berühren, wie etwa der Durchführung eines Pilotprojektes nach § 12, zu informieren.

(5) Erziehungsberechtigte Personen können nach Maßgabe ihrer Bereitschaft von der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft als Begleitperson (zB bei Ausflügen, Feste, Veranstaltungen) eingesetzt werden. Begleitpersonen ist nachweislich eine schriftliche Information über ihre Aufsichtspflicht im Sinn des § 23 und über die allfälligen Folgen ihrer Verletzung zur Kenntnis zu bringen.

5. Unterabschnitt

Personal

§ 25 Allgemeine Bestimmungen

§ 25 § 25

(1) Der Personaleinsatz ist auf das Alter der Kinder, die Gruppengröße, die Gruppenzusammensetzung sowie die Anzahl der Gruppen abzustimmen.

(2) Der Rechtsträger hat die erforderlichen pädagogischen Fachkräfte, diese in ihren Aufgaben unterstützenden Zusatzkräfte, die für die Integration von Kindern mit einem Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung erforderlichen sonderpädagogischen Fachkräfte sowie für die sprachliche Förderung qualifiziertes Personal (§ 28 Abs 7) anzustellen. Private Rechtsträger betrieblicher Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen können die erforderlichen Fachkräfte, Zusatzkräfte und das für die sprachliche Förderung qualifizierte Personal auch durch Dritte, die selbst Rechtsträger einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind, bereitstellen lassen, bleiben aber für die Erfüllung der personellen Erfordernisse und der pädagogischen Qualität verantwortlich.

(3) Mobile sonderpädagogische Fachkräfte können auf Grund von Vereinbarungen mit den betroffenen Rechtsträgern vom Land, von Regionalverbänden oder von anderen juristischen Personen angestellt werden; die Kosten dafür sind dem Land, dem Regionalverband oder der juristischen Person von den Rechtsträgern anteilig zu ersetzen.

(4) Unbeschadet des § 26 Abs 10 sind Gruppen von institutionellen Einrichtungen durchgehend von jeweils mindestens einer pädagogischen Fachkraft zu betreuen. Die Gruppen werden von gruppenführenden pädagogischen Fachkräften verantwortlich geführt. Eine gruppenführende pädagogische Fachkraft kann auch mit der Leitung betraut werden.

(5) Institutionelle Einrichtungen sind durch eine (sonder-)pädagogische Fachkraft zu leiten, die vom Rechtsträger mit dieser Funktion zu betrauen ist. Ihr obliegt die pädagogische und gegebenenfalls auch die administrative Leitung der institutionellen Einrichtung. Die Betrauung einer Person mit der Leitung ist der Landesregierung unter Nachweis der Ausbildung, der Berufserfahrung und der Absolvierung des Leitungskurses (§ 30 Abs 1) unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Umfasst eine Einrichtung unterschiedliche Organisationsformen, so muss die Leitung die Voraussetzungen für die Fachkraft aller Organisationsformen erfüllen. Bei einem Mangel an Fachkräften kann für die Dauer von einem Jahr eine Fachkraft als Leitung eingesetzt werden, die nur die Voraussetzungen einer Fachkraft für eine dieser Organisationsformen erfüllt. Der befristete Einsatz kann mit Zustimmung der Landesregierung befristet oder unbefristet verlängert werden. Werden Kindergarten- und Hortgruppen in einer Einrichtung geführt, so sind die fachlichen Voraussetzungen für die Leitung von Kindergartengruppen ausreichend.

§ 26 Einsatz von zusätzlichem Betreuungspersonal

§ 26 § 26

(1) Für die Bildungs- und Betreuungsarbeit in Kleinkindgruppen ist ab einer Anwesenheit von fünf Kindern zur Unterstützung der pädagogischen Fachkraft weiteres pädagogisches Personal einzusetzen, und zwar

1. bei einer oder zwei Gruppen mindestens eine zusätzliche Betreuungsperson,

2. bei drei oder vier Gruppen mindestens zwei zusätzliche Betreuungspersonen,

3. bei fünf Gruppen mindestens drei zusätzliche Betreuungspersonen und

4. bei mehr als fünf Gruppen für je zwei weitere Gruppen mindestens eine weitere Betreuungsperson.

In Zeiten, in denen nur ein Teil der Kinder anwesend ist, richtet sich die Anzahl der erforderlichen Betreuungspersonen nach der Zahl der anwesenden Kinder, wobei das Kindeswohl gesichert sein muss.

(2) Für die Bildungs- und Betreuungsarbeit ist in alterserweiterten Gruppen ab einer Anwesenheit von fünf Kindern, von denen mindestens 2 Kinder unter drei Jahren sind, zur Unterstützung der pädagogischen Fachkraft weiteres pädagogisches Personal einzusetzen, und zwar

1. bei einer oder zwei Gruppen mindestens eine zusätzliche Betreuungsperson,

2. bei drei oder vier Gruppen mindestens zwei zusätzliche Betreuungspersonen,

3. bei fünf Gruppen mindestens drei zusätzliche Betreuungspersonen und

4. bei mehr als fünf Gruppen für je zwei weitere Gruppen mindestens eine weitere Betreuungsperson.

In Zeiten, in denen nur ein Teil der Kinder anwesend ist, richtet sich die Anzahl der erforderlichen Betreuungspersonen nach der Zahl der anwesenden Kinder unter drei Jahren, wobei das Kindeswohl gesichert sein muss.

(3) Für die Bildungs- und Betreuungsarbeit in Kindergartengruppen ist zur Unterstützung der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft bei Gruppen ab 20 Kindern in Zeiten, in denen 20 oder mehr Kinder angemeldet sind, eine zusätzliche Betreuungsperson pro Gruppe einzusetzen. Sind dagegen weniger als 20 Kinder angemeldet, ist es ausreichend, wenn

für ein oder zwei Gruppen eine Betreuungsperson

für drei oder vier Gruppen zwei Betreuungspersonen

für fünf Gruppen drei Betreuungspersonen

für je zwei weitere Gruppen je eine weitere Betreuungsperson

zusätzlich eingesetzt werden.

Bei Einrichtungen mit einer einzigen Kindergartengruppe ist bereits bei einer Kinderzahl von 15 bis 19 angemeldeten Kindern eine Betreuungsperson für wenigstens die Hälfe der Gruppenöffnungszeit und ab 20 angemeldeten Kindern für die gesamte Gruppenöffnungszeit zusätzlich einzusetzen.

(4) Grundsätzlich sind als zusätzliches pädagogisches Personal gemäß Abs 3, insbesondere bei eingruppigen Kindergärten oder wenn auch Schulkinder betreut werden, pädagogische Fachkräfte heranzuziehen. Bei der Betreuung von Schulkindern sollen diese die fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß § 28 Abs 2 Z 3 oder 4 erfüllen. Ab zwei Gruppen haben zumindest die Hälfte des zusätzlichen pädagogischen Personals pädagogische Fachkräfte zu sein. Die Landesregierung kann davon in begründeten Fällen (zB bei Mangel an pädagogische Fachkräften, zur Milderung sozialer Härtefälle oder wenn sonst ein dringendes Interesse der Einrichtung es erfordert) Ausnahmen gestatten.

(5) Werden in Kindergartengruppen während der schulfreien Tage (§ 2 Abs 4 SchulzeitG 2018) oder in den Hauptferien (§ 2 Abs 2 und 3 SchulzeitG 2018) jüngere Kinder gemäß § 19 Abs 7 letzter Satz betreut, ist der Betreuungsschlüssel gemäß Abs 2 anzuwenden.

(6) Werden in Kindergartengruppen Schulkinder betreut, ist abweichend von Abs 3 bereits ab sieben Kindern, von denen mindestens drei Schulkinder sind, für die Lernzeiten eine zusätzliche pädagogische Fachkraft, welche auch eine Fachkraft gemäß § 28 Abs 2 Z 7 oder 8 sein kann, einzusetzen.

(7) Werden Kinder mit einem Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung (§ 4 Z 16) betreut, ist eine sonderpädagogische Fachkraft zumindest zeitweise zusätzlich einzusetzen. Dabei ist auf die Zahl der Kinder mit einem Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung sowie die Art und Intensität des Bedarfes des Kindes Bedacht zu nehmen. Werden in einer Gruppe mehr als zwei Kinder mit einem Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung betreut, ist eine sonderpädagogische Fachkraft ständig zusätzlich einzusetzen.

(8) Bei Verhinderung einer pädagogischen Fachkraft wird diese vertreten durch

1. eine andere pädagogische Fachkraft, oder

2. wenn eine pädagogische Fachkraft nicht zur Verfügung steht, durch eine zur Vertretung bestimmte volljährige Zusatzkraft, die mindestens eine dreimonatige Dienstzeit aufweist, jedoch höchstens für die Dauer von sechs Wochen. Legt der Rechtsträger der Landesregierung innerhalb dieser sechs Wochen besondere Gründe dar, die eine Verlängerung rechtfertigen, kann die Dauer der Vertretung bis auf vier Monate erstreckt werden, sofern sich die Landesregierung nicht dagegen ausspricht.

(9) Bei Verhinderung der Leitung der institutionellen Einrichtung wird diese vertreten durch

1. eine zur Vertretung bestimmte pädagogischen Fachkraft, oder

2. wenn eine pädagogische Fachkraft nicht zur Verfügung steht, durch eine zur Vertretung bestimmte Zusatzkraft, die mindestens eine sechsmonatige Dienstzeit aufweist, jedoch höchstens für die Dauer von sechs Wochen.

(10) Der Rechtsträger kann ausgehend von der Wochenöffnungszeit je Organisationsform die folgenden Zeiträume als Randzeiten festlegen, in denen abweichend von Abs 4 keine pädagogische Fachkraft eingesetzt werden muss, sofern nicht mehr als sechs Kinder pro Gruppe gleichzeitig anwesend sind. Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres und Kinder mit inklusiver Entwicklungsbegleitung sind zur Ermittlung dieser Höchstzahl doppelt zu zählen.

Wochenöffnungszeit Randzeit je Tag
von 31 bis 40 Stunden 2 Stunden
von 41 bis 50 Stunden 2,5 Stunden
von 51 bis 60 Stunden 3,5 Stunden
ab 61 Stunden 4 Stunden

In den Randzeiten dürfen nur volljährige, bereits gemäß § 29 Abs 2 ausgebildete pädagogischen Zusatzkräfte mit einer Praxiszeit von mindestens drei Monaten eingesetzt werden. Erfolgt in den Randzeiten eine organisationsübergreifende Gruppenzusammenlegung, ist für die Berechnung des Ausmaßes der Randzeiten die Öffnungszeit derjenigen Organisationsform heranzuziehen, die am längsten geöffnet hat.

§ 27 Persönliche Anstellungserfordernisse

§ 27 § 27

(1) Als (sonder)pädagogische Fachkräfte, Zusatzkräfte und als Personal für die sprachliche Förderung dürfen nur zuverlässige Personen (§ 7) eingesetzt werden.

(2) Die Zuverlässigkeit ist vor der Aufnahme des Dienstverhältnisses und soweit ein begründeter Verdacht besteht, auf Aufforderung durch den Rechtsträger während des Dienstverhältnisses durch die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung (§ 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968) sowie durch eine „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ (§ 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968) oder durch einen diesen vergleichbaren Nachweis gemäß § 9 Abs 4 nachzuweisen, die bzw der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf.

§ 28 Fachliche Anstellungserfordernisse für (sonder)pädagogische Fachkräfte

§ 28 § 28

(1) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Kindergartengruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:

1. Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik;

2. Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten;

3. Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw Kindergärtner oder Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten;

4. Hochschullehrgang „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule.

(2) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Hortgruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:

1. Reife- und Diplomprüfung für Elementarpädagogik und Hortpädagogik;

2. Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten und Horte;

3. Reife- und Befähigungsprüfung oder Befähigungsprüfung für Erzieherinnen und Erzieher;

4. Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen oder Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte;

5. Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Sozialpädagogik;

6. Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Erzieherinnen und Erzieher;

7. Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung;

8. Bachelorabschluss für Primärstufenpädagogik;

9. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 117/2022).

Sofern keine Fachkraft zur Verfügung steht, können auch pädagogische Fachkräfte gemäß Abs 1 eingesetzt werden.

(3) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen oder Schulkindgruppen ist eine vierwöchige Praxiszeit im Zeitpunkt der Anstellung sowie die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:

1. einer der im Abs 1 und 2 angeführten Ausbildungen;

2. Diplomprüfung oder Bachelorprüfung des Hochschulstudiums der Pädagogik/Erziehungswissenschaften;

3. Diplomprüfung oder Bachelorprüfung des Hochschulstudiums der Psychologie;

4. Diplomprüfung der Akademie für Sozialarbeit oder Diplomprüfung oder Bachelorprüfung der Fachhochschule Soziale Arbeit.

In den Fällen der Z 2 ist dann, wenn nicht bereits die Studienergänzung Elementarpädagogik absolviert wurde, und in den Fällen der Z 3 und 4 ist jedenfalls ehestmöglich ab der Aufnahme der Tätigkeit eine vom Land Salzburg veranstaltete oder von der Salzburger Landesregierung im Einzelfall oder mit Verordnung als geeignet anerkannte Zusatzschulung in der Methodik und Didaktik für Elementarpädagogik im Gesamtausmaß von 50 Stunden zu den folgenden Themen zu absolvieren:

Thema Stundenausmaß
Bildungsrahmenplan und die praktische Umsetzung in Salzburg, insbesondere in Bezug auf dessen Prinzipien und die Rahmenbedingungen für gelungene Bildungsprozesse 24 Stunden
Bildungs- und Arbeitsdokumentation 16 Stunden
Prinzipien, Methoden und Durchführung der Beobachtung der Kinder unter Berücksichtigung der Grundlagendokumente gemäß § 13 Abs 2 S.KBBG 6 Stunden
Rechtliche Grundlagen der Kinderbildung- und -betreuung, Aufsichtspflicht und Datenschutz 4 Stunden

Steht ein entsprechendes Angebot nicht zur Verfügung, kann die Landesregierung diese Frist auf insgesamt drei Jahre verlängern. Weitere nicht in der Z 1 bis 4 angeführte Ausbildungen zum Erwerb der fachlichen Anstellungserfordernisse für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen oder Schulkindgruppen können auf Antrag der betreffenden Person von der Landesregierung mit Bescheid anerkannt werden. Die Anerkennung kann unter Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen erfolgen.

(3a) Personen mit dem Ausbildungsabschluss des von der Salzburger Landesregierung veranstalteten Lehrgangs „Frühe Kindheit“ können als Fachkraft in Kleinkindgruppen und bei Mangel an Fachkräften zeitlich befristet, höchstens aber für die Dauer des Kinderbetreuungsjahres, in alterserweiterten Gruppen und Kindergartengruppen eingesetzt werden.

(3b) Personen, die zum Hochschulzugang berechtigt sind und einen Ausbildungsabschluss als Freizeitpädagoge der Pädagogischen Hochschule aufweisen, können als Fachkraft in Schulkindgruppen und bei Mangel an Fachkräften zeitlich befristet, höchstens aber für die Dauer des Kinderbetreuungsjahres, in Hortgruppen eingesetzt werden.

(4) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als sonderpädagogische Fachkraft in Kindergartengruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:

1. Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;

2. Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;

3. Diplomprüfung für inklusive Elementarpädagogik;

4. Hochschullehrgang „Inklusive Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 90 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule.

(5) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als sonderpädagogische Fachkraft in Hortgruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der Ausbildungsabschlüsse nach Abs 4 oder die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:

1. Diplomprüfung für Sondererzieherinnen und -erzieher;

2. Lehramtsprüfung für Sonderschulen;

3. Befähigungsprüfung für Sondererzieherinnen und -erzieher;

4. Diplomprüfung zum/zur Erzieher(in) für inklusive Pädagogik;

5. Bachelorabschluss für Primärstufenpädagogik mit Schwerpunkt inklusive Pädagogik (BED).

(6) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als sonderpädagogische Fachkraft in alterserweiterten Gruppen oder Schulkindgruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines Ausbildungsabschlusses gemäß Abs 4 oder, sofern ausschließlich Schulkinder betroffen sind, gemäß Abs 5.

(7) Fachliche Anstellungsvoraussetzung für Personen, die, ohne Kindergartenpädagoginnen oder

-pädagogen zu sein, im Bereich der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt werden, sind:

1. zumindest Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Als Nachweis über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 gelten insbesondere

ein Sprachdiplom des Niveaus C1 oder höher des Vereins Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, des Goethe-Instituts e.V. oder der Telc GmbH,

ein Abschluss einer deutschsprachigen Schule, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 entspricht oder

ein Hochschulabschluss in einem deutschsprachigen Studienfach in einem deutschsprachigen Land; und

2. eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung.

(8) Werden Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen in der Sprachförderung eingesetzt, so sollen sie nach Möglichkeit eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung absolviert haben oder im Rahmen der Fort- und Weiterbildung absolvieren. (Sonder-)Pädagogische Fachkräfte haben für ihre Tätigkeit Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau C1 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen aufzuweisen. Für die Dauer von insgesamt höchstens einem Jahr können auch Personen mit Deutschkenntnissen auf dem Niveau B2 als (sonder-)pädagogische Fachkräfte eingesetzt werden, wenn begleitend Sprachkurse zur Erlangung des Niveaus C1 absolviert werden.

(9) Bei einem Mangel an pädagogischen Fachkräften für Kindergartengruppen (Abs 1) und Hortgruppen (Abs 2) können in Kindergartengruppen und Hortgruppen zeitlich befristet, höchstens jedoch auf die Dauer des Kinderbetreuungsjahres, auch solche Personen als pädagogische Fachkräfte eingesetzt werden, welche die Anstellungserfordernisse gemäß Abs 3 erfüllen und die dort genannte Zusatzschulung ehestmöglich ab Aufnahme der Tätigkeit absolvieren, sofern in Bescheiden gemäß Abs 3 letzter Unterabsatz nicht anderes festgelegt ist. Zudem können Studierende im Abschlusssemester des Kollegs zur Erlangung der Diplomprüfung für Elementarpädagogik als pädagogische Fachkräfte für die Dauer dieses Semesters eingesetzt werden. Der Einsatz all dieser Personen ist der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen und kann bei mangelnden Voraussetzungen von der Landesregierung untersagt werden.

(10) Bei einem Mangel an sonderpädagogischen Fachkräften können zur Integration von Kindern mit inklusiver Entwicklungsbegleitung in begründeten Ausnahmefällen pädagogische Fachkräfte gemäß Abs 1, 2 oder 3 an Stelle der sonderpädagogischen Fachkräfte, unter den folgenden Voraussetzungen eingesetzt werden („Assistenz der Integration“):

1. der Einsatz ist nur zeitlich befristet, höchstens jedoch auf die Dauer des Kinderbetreuungsjahres zulässig;

2. der Einsatz ist der Landesregierung unverzüglich unter Angabe der Gründe und des Ausmaßes der Befristung anzuzeigen. Die Landesregierung hat den Einsatz insoweit zu untersagen, als die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen;

3. im Fall des Abs 2 Z 7 ist zusätzliche fachliche Anstellungsvoraussetzung die Befugnis zum Unterricht an Volksschulen und Nachweis einer mindestens vierwöchigen Hospitier- oder Praxiszeit in einer institutionellen Einrichtung;

4. in den Fällen des Abs 3 Z 2 ist dann, wenn nicht bereits die Studienergänzung Elementarpädagogik absolviert wurde, ehestmöglich ab der Aufnahme der Tätigkeit diese oder die Zusatzschulung gemäß § 28 Abs 2 zu absolvieren. In den Fällen des Abs 3 Z 3 und 4 ist ab der Aufnahme der Tätigkeit ehestmöglich die Zusatzschulung gemäß § 28 Abs 3 zu absolvieren.

(11) Auf die im Rahmen der Assistenz der Integration eingesetzten pädagogischen Fachkräfte finden für die Dauer ihres Einsatzes die einschlägigen dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für sonderpädagogische Fachkräfte Anwendung.

(12) Die Landesregierung kann in Zeiten eines schwerwiegenden Fachkräftemangels durch Verordnung zeitlich befristet, längstens aber für die Dauer von drei Jahren, die fachlichen Anstellungserfordernisse auf zusätzliche Ausbildungsabschlüsse ausdehnen. Personen, die gemäß einer solchen Verordnung angestellt werden und zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr als Fachkraft beschäftigt waren, erfüllen weiterhin die Anstellungserfordernisse als Fachkraft. Ferner kann die Landesregierung durch Verordnung Voraussetzungen festlegen, unter denen Personen in Ausbildung vor Absolvierung der in den Abs 1 bis 5 angeführten Ausbildungsabschlüsse als Fachkräfte und/oder als Assistenz der Integration gemäß Abs 1 bis 10 zeitlich befristet eingesetzt werden können. In einer solchen Verordnung kann zudem festgelegt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen Personen mit zusätzlichen Ausbildungsabschlüssen auch als Assistenz der Integration eingesetzt werden können.

§ 29 Fachliche Anstellungserfordernisse für Zusatzkräfte

§ 29 § 29

(1) Zusatzkräfte haben für ihre Tätigkeit ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B2 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen aufzuweisen. Der Besitz solcher Kenntnisse kann über die Anerkennung und Nostrifizierung ausländischer Zeugnisse hinaus im Rahmen eines gesonderten informativen Gespräches überprüft werden.

(2) Zusatzkräfte sollen

1. eine vom Land Salzburg veranstaltete oder von der Salzburger Landesregierung im Einzelfall oder mit Verordnung anerkannte Schulung in den Grundlagen der Elementarpädagogik oder

2. die Grundausbildung für Tageseltern (§ 38 Abs 1 Z 1 lit a)

absolviert haben oder absolvieren.

§ 30 Fachliche Anstellungserfordernisse für die Leitung einer institutionellen Einrichtung

§ 30 § 30

(1) Mit der Leitung einer institutionellen Einrichtung dürfen nur solche Personen betraut werden, welche

1. die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse für pädagogische Fachkräfte (§ 28) erfüllen,

2. eine mindestens zweijährige einschlägige pädagogische Praxis in einer institutionellen Einrichtung aufweisen und

3. einen Leitungskurs gemäß Abs 3 absolviert haben.

Private Rechtsträger können unter den vorstehenden Voraussetzungen die Leitung der Einrichtung auch selbst ausüben.

(2) Steht für die Leitung einer institutionellen Einrichtung keine geeignete pädagogische Fachkraft zur Verfügung, die den Leitungskurs gemäß Abs 3 absolviert hat, kann für die Dauer von höchstens einem Jahr eine pädagogische Fachkraft als provisorische Leiterin bzw als provisorischer Leiter eingesetzt werden. Dieser Zeitraum kann um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn andernfalls die Absolvierung eines Leiterkurses nicht möglich ist. Der Einsatz einer provisorischen Leitung ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Dabei ist das Ausmaß an Berufserfahrung anzugeben.

(2a) Auf Antrag des Rechtsträgers kann die Landesregierung die Betrauung einer Fachkraft, welche die Praxis gemäß Abs 1 Z 2 nicht vorweisen kann, genehmigen, wenn keine andere geeignete Fachkraft zur Verfügung steht, die regelmäßige Begleitung der Leitung durch eine andere Leitung gesichert ist und die administrativen Anforderungen aufgrund der geringen Größe der Einrichtung gering sind. Die Landesregierung kann zur Sicherung der Qualität entsprechende Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßige Beschränkungen und/oder Auflagen vorschreiben.

(3) Leitungskurse sind vom Land Salzburg unter Berücksichtigung des gebietsmäßigen Bedarfs zu veranstalten und haben aktuelle und für die Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erforderliche Themen der Managementkompetenz in zentralen Aufgabenstellungen der Betriebs- und Personalführung, Qualitätssicherung, Kenntnis der gesetzlichen Rahmenbedingungen, des Krisen- und Notfallmanagements sowie der Ersten Hilfe bei Kindern im Ausmaß von 80 Stunden zu vermitteln. Die Vermittlung von einzelnen spezifischen Inhalten des Leitungskurses kann entfallen, wenn deren Kenntnis bereits auf Grund einer anderweitigen Aus- oder Fortbildung erworben wurde. Nach Absolvierung des Leitungskurses sollen regelmäßige einschlägige Fortbildungsveranstaltungen besucht werden.

(4) Zum Besuch eines Leitungskurses sind Personen zuzulassen, welche die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse einer pädagogischen Fachkraft erfüllen und bereits eine einschlägige pädagogische Praxis in der Dauer von mindestens einem Jahr in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufweisen.

§ 31 Nachweis der fachlichen Anstellungserfordernisse und Diplomanerkennung

§ 31 § 31

(1) Die im § 28 angeführten Ausbildungsnachweise sind, außer in den Fällen einer Anerkennung gemäß § 28 Abs 3, zu belegen durch:

1. Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen,

2. Zeugnisse staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, oder

3. Zeugnisse von österreichischen Universitäten oder Hochschulen.

(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik, Reife- und Diplomprüfung bzw Diplomprüfung für Kindergärten sowie der Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit a sublit bb Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG; außeruniversitäres Diplom/ besonders strukturierte Ausbildung).

(3) Das fachliche Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft (§ 28 Abs 1) oder sonderpädagogische Fachkraft (§ 28 Abs 4) in Kindergartengruppen wird auch erfüllt, wenn

1. eine Berufsausbildung und -qualifikation aus einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz als solche gemäß dem Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz anerkannt und eine allfällige Eignungsprüfung gemäß § 11 Abs 2 Z 4 BQ-AnerG bei der Salzburger Landesregierung absolviert wurde, oder

2. Zeugnisse über Berufsausbildungen aus Drittstaaten schulbehördlich der österreichischen Diplomprüfung für Elementarpädagogik oder inklusive Elementarpädagogik als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.

Bei einem Mangel an pädagogischen Fachkräften für Kindergartengruppen gemäß § 28 Abs 1 können in Kindergartengruppen zeitlich befristet, höchstens jedoch auf die Dauer des Kinderbetreuungsjahres, auch solche Personen als pädagogische Fachkräfte eingesetzt werden, welche die Anstellungserfordernisse gemäß Abs 5 Z 2 erfüllen und die dort genannte Zusatzschulung ehestmöglich ab Aufnahme der Tätigkeit absolvieren.

(4) Das Fachliche Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft (§ 28 Abs 2) oder sonderpädagogische Fachkraft (§ 28 Abs 5) in Horten wird auch erfüllt, wenn

1. eine Berufsausbildung und -qualifikation aus einem EU-Mitgliedstaat, einen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz als solche durch die Landesregierung gemäß dem Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz anerkannt und die Eignungsprüfung gemäß § 11 Abs 2 Z 4 BQ-AnerG bei der Salzburger Landesregierung absolviert wurde,

2. eine Lehramtsausbildung aus einem EU-Mitgliedstaat, einen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz durch die Bildungsdirektion gemäß Art 1 Abs 7 bis 9 der Anlage zum Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz – LDG 1984 als dem österreichischen Lehramt bzw der Lehramtsprüfung für Sonderschulen entsprechend anerkannt wurde, oder

3. ein Zeugnis über eine Berufsausbildung aus einem Drittstaat schulbehördlich als der österreichischen Diplomprüfung für Hortpädagogik, der Lehramtsprüfung oder der Lehramtsprüfung für Sonderschulen gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden ist.

Bei einem Mangel an pädagogischen Fachkräften für Hortgruppen gemäß § 28 Abs 2 können in Hortgruppen zeitlich befristet, höchstens jedoch auf die Dauer des Kinderbetreuungsjahres, auch solche Personen als pädagogische Fachkräfte eingesetzt werden, welche die Anstellungserfordernisse gemäß Abs 6 Z 2 erfüllen und die dort genannte Zusatzschulung ehestmöglich ab Aufnahme der Tätigkeit absolvieren.

(5) Das fachliche Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Kleinkindgruppen und alterserweiterten Gruppen ist erfüllt, wenn

1. eines der im Abs 3 Z 1 oder 2 angeführten Anstellungserfordernisse erfüllt ist, oder

2. ein ausländischer Bildungsabschluss gemäß einer Bewertung nach § 6 Abs 1 des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes – AuBG einem absolvierten Hochschulstudium der Pädagogik/Erziehungswissenschaften oder Psychologie, einer Diplomprüfung der Akademie für Soziale Arbeit oder der Fachhochschule Soziale Arbeit entspricht, und die Person im Zeitpunkt der Anstellung eine vierwöchige Praxiszeit aufweist.

(6) Das fachliche Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Schulkindgruppen wird auch erfüllt, wenn

1. eines der im Abs 4 Z 1, 2 oder 3 angeführte Anstellungserfordernisse erfüllt ist, oder

2. ein ausländischer Bildungsabschluss gemäß einer Bewertung nach § 6 Abs 1 AuBG einem absolvierten Lehramtsstudium, einem absolvierten Hochschulstudium der Pädagogik/Erziehungswissenschaften oder Psychologie, einer Diplomprüfung der Akademie für Soziale Arbeit oder der Fachhochschule Soziale Arbeit entspricht, und die Person im Zeitpunkt der Anstellung eine vierwöchige Praxiszeit aufweist.

(7) Personen mit dem Ausbildungsabschluss als „staatlich anerkannter Erzieher“ der Bundesrepublik Deutschland können als Fachkraft gemäß § 28 Abs 1, 2 und 3 eingesetzt werden. Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere ausländische Ausbildungsabschlüsse festlegen, die aufgrund ihrer Gleichwertigkeit die Anstellung als Fachkraft gemäß § 28 Abs 1, 2, 4 oder 5 erlauben.

(8) Wird eine Person als Fachkraft eingesetzt, welche die Anstellungserfordernisse gemäß Abs 3 bis 7 oder die Anstellungserfordernisse entsprechend einer Verordnung gemäß Abs 7 erfüllt, so hat diese ehestmöglich ab Aufnahme der Tätigkeit die Zusatzschulung gemäß § 28 Abs 3 zu absolvieren.

(9) Fachkräfte müssen zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen aufweisen. Bei einem Mangel an Fachkräften kann eine Person, deren Berufsqualifikation als Fachkraft gemäß Abs 3 oder Abs 4 anerkannt wurde oder deren Ausbildung aufgrund einer Verordnung gemäß Abs 7 als gleichwertig anerkannt ist, mit Deutschkenntnissen auf dem Niveau B2 für die Dauer von insgesamt höchstens einem Jahr als Fachkraft eingesetzt werden, wenn begleitend Sprachkurse zur Erlangung des Niveaus C1 absolviert werden.

6. Unterabschnitt

Sonderbestimmungen für das Personal in institutionellen Einrichtungen öffentlicher Rechtsträger

§ 32 Gruppenarbeitsfreie Dienstzeit

§ 32 § 32

(1) Dem pädagogischen Personal von institutionellen Einrichtungen öffentlicher Rechtsträger steht vorbehaltlich des Abs 2 für die pädagogische Arbeit im Zusammenhang mit

1. der Vor- und Nachbereitung der pädagogischen Arbeit einschließlich der schriftlichen Arbeitsdokumentation,

2. der Eltern- und Teamarbeit und

3. administrativen Aufgaben

zumindest die im Folgenden festgelegte wöchentliche Gesamtstundenanzahl als Dienstzeit zu, die von der Gruppenarbeit frei zu bleiben hat („gruppenarbeitsfreie Dienstzeit“):

Gruppe(n) Art des Einsatzes Beschäftigungsausmaß in % der Normalarbeitszeit wöchentliche Gesamtstundenanzahl
bis 16 genehmigte Betreuungsplätze gruppenführende pädagogische Fachkraft 80 % bis 100 % 4 Stunden
weniger als 80 % 3 Stunden
nicht-gruppenführende pädagogische Fachkraft 1 Stunde
ab 17 genehmigte Betreuungsplätze gruppenführende pädagogische Fachkraft 80 % bis 100 % 7 Stunden
weniger als 80 % 5 Stunden
nicht-gruppenführende pädagogische Fachkraft 80 % bis 100 % 2 Stunden
weniger als 80 % 1 Stunde
je Kind mit Bedarf an inklusiver Entwicklungs-begleitung (sonder-)pädagogische Fachkraft 1 Stunde, höchstens jedoch 4 Stunden

(2) Abweichend von Abs 1 steht für Kindergartengruppen öffentlicher Rechtsträger abhängig vom Beschäftigungsausmaß und unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder die im Folgenden festgelegte wöchentliche Gesamtstundenanzahl als Dienstzeit zu, die von der Gruppenarbeit frei zu bleiben hat („gruppenarbeitsfreie Dienstzeit“):

Art des Einsatzes Beschäftigungsausmaß wöchentliche Gesamtstundenanzahl
gruppenführende pädagogische Fachkraft 80 % bis 100 % 7 Stunden
weniger als 80 % 5 Stunden
nicht-gruppenführende pädagogische Fachkraft 80 % bis 100 % 2 Stunden
weniger als 80 % 1 Stunde
sonderpädagogische Fachkraft 80 % bis 100 % 6 Stunden
60 % bis weniger als 80 % 5 Stunden
weniger als 60 % 3 Stunden
1 Stunde je Kind, wenn mehr als 3 Kinder betreut werden 1
Anmerkungen: 1 erfolgt die Betreuung desselben Kindes oder derselben Kinder durch mehr als eine Fachkraft, so steht diese Vorbereitungszeit jeder Fachkraft anteilig zu; der Rechtsträger kann nach Maßgabe des § 32 Abs 3 jedoch eine davon abweichende Zuteilung vorsehen.

(3) Der öffentliche Rechtsträger kann nach Maßgabe der davon berührten arbeits- und dienstrechtlichen Bestimmungen

1. die im Abs 1 und 2 festgelegte wöchentliche Gesamtstundenanzahl je Gruppe dem pädagogischen Personal abweichend davon zuteilen oder

2. ein bestimmtes Stundenausmaß als gruppenarbeitsfreie Jahresdienstzeit (Jahreskontingent) festlegen.

(4) Mindestens die Hälfte der gruppenarbeitsfreien Dienstzeit ist in der institutionellen Einrichtung zu verbringen.

(5) Für die Leitung einer institutionellen Einrichtung eines öffentlichen Rechtsträgers stehen als gruppenarbeitsfreie Dienstzeit zu:

Anzahl der Gruppen Ausmaß der gruppenarbeitsfreien Dienstzeit je Gruppe und Woche
bis einschließlich 3 2 Stunden
4 2,5 Stunden

Die gruppenarbeitsfreie Dienstzeit ist grundsätzlich in der institutionellen Einrichtung zu verbringen. Für die Berechnung der Leitungsstunden sind alle in der institutionellen Einrichtung befindlichen Organisationsformen der institutionellen Einrichtung zusammenzufassen.

(6) Die Leitung der institutionellen Einrichtung ist in folgendem Ausmaß von der Gruppenarbeit frei zu stellen:

Anzahl der Gruppen Ausmaß der Freistellung
5 50 % eine Vollzeitäquivalents
6 oder mehr 100 % eines Vollzeitäquivalents

(7) Bei Verhinderung des pädagogischen Personals haben die von der Gruppenarbeit freigestellten Leitungen (Abs 5 und 6) ausnahmsweise Gruppenarbeit zu verrichten.

§ 33 Fort- und Weiterbildung

§ 33 § 33

(1) (Sonder-)Pädagogische Fachkräfte sowie Zusatzkräfte in institutionellen Einrichtungen von öffentlichen Rechtsträgern haben während des Kinderbetreuungsjahres geeignete Fort- und Weiterbildungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden zu besuchen. Sofern es zweckmäßig ist, kann die Fort- und Weiterbildung für ein Kinderbetreuungsjahr auch im Kinderbetreuungsjahr davor oder danach absolviert werden. Für den Besuch von Fort- und Weiterbildungen wird in diesem Ausmaß Dienstfreistellung gewährt.

(2) (Sonder-)pädagogische Fachkräfte sollen unbeschadet des Abs 1 während des Kinderbetreuungsjahres einschlägige Fort- und Weiterbildungen im Ausmaß von 8 Stunden absolvieren. Personen, die Einrichtungen mit Kindergartengruppen leiten sowie (sonder)pädagogische Fachkräfte in Kindergartengruppen haben dafür einen Anspruch auf Dienstfreistellung.

(3) Für die Bildung und Betreuung von Kindern unter drei Jahren soll eine Zusatzqualifikation in der Früherziehung absolviert werden.

(4) Als geeignete Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen im Sinn des Abs 1 gelten Veranstaltungen des Landes Salzburg oder von der Salzburger Landesregierung im Einzelfall oder mit Verordnung anerkannte Veranstaltungen.

(5) (Sonder-)pädagogischen Fachkräften sowie Zusatzkräften im Sinn des Abs 1 gebühren pro Kinderbetreuungsjahr 8 Stunden für Team-Schulungen und/oder Team-Klausuren, die als Dienstzeit zählen.

(6) Leiterinnen und Leiter von institutionellen Einrichtungen haben spätestens alle 7 Jahre ein Modul zur Auffrischung des Leitungskurses (§ 30 Abs 3) im Ausmaß von mindestens 8 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.

§ 34 Dienstrechtliche Sonderbestimmungen

§ 34 § 34

(1) (Sonder)pädagogischen Fachkräften und Zusatzkräften in institutionellen Einrichtungen des Landes und der Stadt Salzburg gebührt ein Erholungsurlaub nach den jeweils in Betracht kommenden dienstrechtlichen Bestimmungen, mindestens jedoch fünf Wochen. Für den Verbrauch des Erholungsurlaubs kommen grundsätzlich die Schließzeiten im Sommer oder die sonst betriebsfreien Tage in Betracht.

(2) (Sonder)pädagogische Fachkräfte und Zusatzkräfte in institutionellen Einrichtungen des Landes und der Stadt Salzburg sind an jenen Tagen, an denen die Kindergartengruppe während der Weihnachts- und Osterferien geschlossen wird, vom Dienst freigestellt. Bei Zusatzkräften bestimmt sich dieser Anspruch aliquot nach dem Anteil des Kinderdienstes an der Gesamtdienstzeit. Werden Kindergartengruppen an diesen Tagen offengehalten, ist für die in der Kindergartengruppe gearbeitete Zeit ein Zeitausgleich im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß zu gewähren.

7. Unterabschnitt

Beiziehen von Dritten

§ 35 Hospitieren, Praktizieren

§ 35 § 35

(1) Die Rechtsträger von institutionellen Einrichtungen haben Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Ausbildungen zur Erfüllung der fachlichen Anstellungserfordernisse nach § 28 in Abstimmung mit der Leitung der Einrichtung das Hospitieren und Praktizieren in ihrer Einrichtung zu gestatten, soweit dadurch der Betrieb nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(2) Das Hospitieren und Praktizieren hat unter der Aufsicht und nach den Anordnungen einer pädagogischen Fachkraft zu erfolgen.

§ 35a Externe Dienstleistungen

§ 35a § 35a

(1) Die Rechtsträger von institutionellen Einrichtungen können in Abstimmung mit der Leitung die Erbringung von Dienstleistungen durch betriebsfremde Personen, wie Bewegungs- und Gesundheitsexperten, Musiklehrerinnen und -lehrer oder Sprachtrainer gestatten, soweit der ordentliche Betrieb nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Erbringung von externen Dienstleistungen soll tunlichst am Nachmittag erfolgen.

3. Abschnitt

Betreuung durch Tageseltern

1. Unterabschnitt

Voraussetzungen

§ 36 Genehmigungspflicht

§ 36 § 36

(1) Tageseltern und Betriebe, deren Räumlichkeiten zum Zweck einer betrieblichen Betreuung verwendet werden, bedürfen einer Genehmigung durch die Landesregierung. Darüber hinaus bedürfen Personen, die Kinder mit inklusiver Entwicklungsbegleitung als Tageseltern in Betreuung übernehmen, einer besonderen Genehmigung der Landesregierung.

(2) Die Genehmigung als Tagesmutter oder Tagesvater ist einer natürlichen Person zu erteilen, wenn

1. diese persönlich geeignet ist (§ 37 Abs 1) und die Eignung des persönlichen Umfelds gegeben ist (§ 37 Abs 2);

2. diese fachlich geeignet ist (§ 38); und

3. die Beschaffenheit der für die Betreuung der Tageskinder bestimmten Räume eine ordnungsgemäße Kinderbetreuung gewährleistet. Dies ist gegebenenfalls durch entsprechendes Bildmaterial nachzuweisen.

Mit der Genehmigung als Tagesmutter oder Tagesvater ist das Recht verbunden, in gemäß Abs 3 genehmigten Räumlichkeiten Kinder zu betreuen. Ein Wechsel zu anderen Räumlichkeiten ist der Landesregierung und der/den betroffene(n) Standortgemeinde(n) im Vorhinein zur Kenntnis zu bringen. Der Betrieb in den bis dahin verwendeten Räumlichkeiten gilt mit der Anzeige als ruhend gestellt.

(3) Einem Betrieb ist die Genehmigung gemäß Abs 1 zu erteilen, wenn die Beschaffenheit der für die Betreuung der Tageskinder bestimmten Räume eine ordnungsgemäße Kinderbetreuung gewährleistet. Dies ist gegebenenfalls durch entsprechendes Bildmaterial nachzuweisen.

(4) Die Landesregierung hat zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Kinderbetreuung mit Verordnung die näheren Voraussetzungen für die Räumlichkeiten, insbesondere in Bezug auf deren Nutzungssicherheit und Hygiene, festzulegen.

§ 37 Persönliche Eignung und Eignung des persönlichen Umfelds

§ 37 § 37

(1) Eine Person ist für die Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagesvater persönlich geeignet, wenn diese:

1. volljährig (§ 21 Abs 2 ABGB) und handlungsfähig (§ 24 Abs 1 ABGB) ist;

2. zuverlässig (§ 7) ist;

3. durch eine ärztliche Bestätigung nachweist, dass sie

an keiner ansteckenden, schweren körperlichen Erkrankung leidet oder kein Anzeichen oder Grund zur Vermutung des Vorliegens einer Sucht im Sinn der Suchtgiftverordnung besteht und

an keiner schweren chronischen körperlichen Erkrankung, psychischen Krankheit oder geistigen Beeinträchtigung leidet; und

4. umfassend in der Lage ist, die elementare Bildung und Betreuung von Tageskindern in enger Zusammenarbeit mit der oder den erziehungsberechtigte(n) Person(en) nach allgemein anerkannten Erkenntnissen der Pädagogik vorzunehmen; dies ist insbesondere dann zu verneinen, wenn

in der Familie der Tagesmutter oder des Tagesvaters eine Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe nach Maßgabe des Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetzes vorgenommen wird, die eine Beeinträchtigung des Kindeswohls möglich erscheinen lässt, oder

von der Tagesmutter oder dem Tagesvater und – sofern die Betreuung im eigenen Haushalt erfolgt – auch von Personen, die mit dieser oder diesem im gemeinsamen Haushalt leben, oder von Haustieren die Gefahr einer Beeinträchtigung des Kindeswohl ausgeht.

(2) Das persönliche Umfeld einer Person ist für die Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagesvater geeignet, wenn die Personen, die mit der Tagesmutter oder dem Tagesvater im gemeinsamen Haushalt leben,

1. zuverlässig sind (§ 7 Abs 1 Z 1 bis 5) und

2. sofern diese das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben, durch eine ärztliche Bestätigung den Nachweis erbringen, dass sie an keiner ansteckenden, schweren körperlichen Erkrankung oder Sucht leiden. Dies gilt nicht für Haushaltsangehörige, die während der Betreuungszeit nie anwesend sind.

§ 38 Fachliche Eignung

§ 38 § 38

(1) Eine Person ist für die Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagesvater fachlich geeignet, wenn diese:

1. a) eine Grundausbildung als Tageseltern bei einer Einrichtung absolviert hat, die

gemäß dem Curriculum für die Ausbildungslehrgänge für Tagesmütter/-väter des Bundeskanzleramts, Sektion VI – Familien und Jugend, das Gütesiegel erhalten hat oder

ein Gütesiegel für das Curriculum für die Ausbildung von Tageseltern des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie, Jugend und Integration erhalten hat;

oder

b) die fachlichen Anstellungsvoraussetzungen des § 28 Abs 2 Z 7 oder Z 8 oder Abs 3 oder Abs 6 erfüllt;

2. Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) vorweist (§ 28 Abs 7 Z 1).

(2) Bei der Betreuung von Kindern mit inklusiver Entwicklungsbegleitung ist eine Zusatzausbildung im Ausmaß von 40 Unterrichtseinheiten (Heilpädagogik, medizinische Grundlagen, soziale Integration, Praxistag) erforderlich. Erfüllt die Tagesmutter oder der Tagesvater die fachlichen Anstellungsvoraussetzungen des § 28 Abs 6, so kann die Zusatzausbildung entfallen.

(3) Die Grundausbildung gemäß Abs 1 Z 1 lit a ist möglichst vor der Aufnahme der Betreuungstätigkeit zu beginnen und jedenfalls innerhalb des ersten Jahres ab der Aufnahme der Betreuungstätigkeit abzuschließen.(

2. Unterabschnitt

Verfahrensrechtliche Bestimmungen

§ 39 Genehmigung

§ 39 § 39

(1) Die Tageseltern haben bei der Landesregierung die beabsichtigte Übernahme von Kindern in Betreuung zu beantragen. Betriebe haben bei der Landesregierung die Aufnahme einer betrieblichen Tagesbetreuung zu beantragen.

(2) Der Antrag gemäß Abs 1 hat alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 36 Abs 2 oder 3 erforderlichen Informationen einschließlich der Bekanntgabe der Höchstzahl der betreuten Kinder zu enthalten.

(3) Die Landesregierung hat den Antrag auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen darauf hin zu prüfen, ob die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen festgelegten Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Betreuung von Kindern in pädagogischer, personeller, organisatorischer, räumlicher, hygienischer und wirtschaftlicher Hinsicht erfüllt sind und ob die Grundausbildung für Tageseltern abgeschlossen ist. Über den Antrag ist innerhalb von 4 Monaten ab dessen vollständigem Einlangen zu entscheiden.

(4) Zur Beurteilung der Voraussetzung des § 37 Abs 1 Z 2 hat die Tagesmutter oder der Tagesvater vorzulegen:

1. eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 und eine „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968 oder

2. einen Nachweis gemäß § 9 Abs 4, wenn es sich bei der Tagesmutter oder dem Tagesvater um eine(n) Staatsangehörige(n) eines anderen Staates handelt, die oder der sich noch nicht mindestens seit fünf Jahren ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich aufhält.

Die Nachweise gemäß Z 1 und 2 dürfen zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als 3 Monate sein. Wird die Betreuungstätigkeit selbständig ausgeübt, hat die Landesregierung auf Verlangen der oder des Betreffenden die Bestätigung gemäß § 10 Abs 1b Strafregistergesetz 1968 auszustellen. Die oder der Betreffende kann die Landesregierung auch ermächtigen, selbst diese Auskünfte bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen.

(5) Zur Beurteilung der Voraussetzung des § 37 Abs 2 Z 1 hinsichtlich von Personen, die mit der Tagesmutter oder dem Tagesvater nicht nur vorübergehend in Wohngemeinschaft leben, ist die Landesregierung ermächtigt, die folgenden Auskünfte über diese Personen mit deren Zustimmung bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen:

1. Strafregisterauskünfte nach § 9 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 und

2. Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern gemäß § 9a Abs 2 Strafregistergesetz 1968, sofern von der betreffenden Person nicht eine Strafregisterbescheinigung Kinder und Jugendhilfe gemäß § 10 Abs 1a vorliegt, die nicht älter als 3 Monate ist.

Wird die Zustimmung nicht erteilt, ist die Genehmigung zu versagen.

(6) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs 3 erfüllt, hat die Landesregierung die Genehmigung mit Bescheid zu erteilen. Ist zum Zeitpunkt der Genehmigung absehbar, dass die Voraussetzungen nur für eine bestimmte Zeit erfüllt sind, ist diese zu befristen.

(7) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs 3 nicht erfüllt, hat die Landesregierung die Genehmigung mit Bescheid

1. zu untersagen oder

2. wenn die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs 3 durch die Vorschreibung entsprechender Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßiger Beschränkungen und/oder Auflagen sichergestellt werden kann, unter den erforderlichen Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen zu genehmigen.

Ist die Grundausbildung für Tageseltern nicht abgeschlossen, ist die Genehmigung unter der Bedingung zu erteilen, dass die Grundausbildung innerhalb des ersten Jahres ab der Genehmigung abgeschlossen wird. Zudem ist die Kinderzahl bis zum Abschluss der Grundausbildung auf die Hälfte zu beschränken.

(8) Der Abschluss der Grundausbildung ist der Landesregierung von der Tagesmutter oder dem Tagesvater unverzüglich zu melden. Wird die Grundausbildung nicht innerhalb des ersten Jahres ab der Genehmigung abgeschlossen, erlischt die Genehmigung.

(9) Die Landesregierung kann, insbesondere

1. bei der Verwendung von bestehenden Bauten zu Zwecken einer Betreuung von Kindern durch Tageseltern oder

2. bei einer bloß vorübergehenden Betreuung von Kindern durch Tageseltern oder

3. wenn das Interesse an der Betreuung der Kinder gegenüber dem Interesse an der Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs 3 überwiegt,

Ausnahmen von den Voraussetzungen nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zulassen, wenn ein den Grundsätzen der Pädagogik und der Nutzungssicherheit entsprechender Betrieb, allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen dennoch gesichert ist. Die Fälle der Z 2 und 3 sind jedenfalls zeitlich zu befristen.

(10) Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (Abs 1) haben Tageseltern alle Änderungen von für die Genehmigung maßgeblichen Umständen (Abs 3) der Landesregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(11) Ergibt sich nach Aufnahme der Betreuungstätigkeit durch Tageseltern, dass das Kindeswohl nicht ausreichend gewahrt ist oder die Aufgaben der Kinderbildung- und -betreuung nicht oder nicht vollständig erfüllt werden, hat die Landesregierung die zur Beseitigung des Missstandes erforderlichen Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen nachträglich vorzuschreiben oder die Genehmigung zu widerrufen.

(12) Die Landesregierung kann Tageseltern auch befristete Pilotprojekte (§ 12) genehmigen.

§ 40 Auflassung, Ruhendstellung und Wiederaufnahme der Betreuung

§ 40 § 40

(1) Unbeschadet anderslautender zivilrechtlicher Vereinbarungen kann die Betreuung eines Kindes durch Tageseltern oder die Nutzung der gemäß § 36 Abs 3 genehmigten Betriebsräumlichkeiten jederzeit eingestellt werden. Eine endgültige Einstellung (Auflassung) hat tunlichst zum Ende eines Kinderbetreuungsjahres zu erfolgen und ist der Standortgemeinde und der Landesregierung ehestmöglich anzuzeigen.

(2) Ist die Einstellung vorübergehender Natur (Ruhendstellung), und übersteigt sie voraussichtlich oder tatsächlich einen Monat, so ist die Ruhendstellung ehestmöglich, die Wiederaufnahme ehestmöglich und jedenfalls im Vorhinein der Landesregierung und der Standortgemeinde zur Kenntnis zu bringen. Erfolgen Wiederaufnahme und ihre Meldung nicht innerhalb von 5 Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einstellung, gilt die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bzw die Betriebsräumlichkeit als aufgelassen.

(3) Nach Auflassung bedarf die Wiederaufnahme einer Betreuung von Kindern oder Nutzung der Betriebsräumlichkeiten einer neuerlichen Genehmigung gemäß § 36 Abs 1.

3. Unterabschnitt

Betreuung von Kindern durch Tageseltern

§ 41 Allgemeine Aufgaben

§ 41 § 41

(1) In der Betreuung durch Tageseltern sind die folgenden pädagogischen Grundlagendokumente zu verwenden:

1. der „Bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich“, herausgegeben von den Ämtern der Landesregierungen der österreichischen Bundesländer, dem Magistrat der Stadt Wien und dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, August 2009;

2. der Leitfaden „Sprachliche Förderung am Übergang vom Kindergarten in die Volksschule“, herausgegeben vom Bundesministerium für Bildung, Wien 2016;

3. das „Modul für das letzte Jahr in elementaren Bildungseinrichtungen“ („Modul für Fünfjährige“), herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Wien 2010;

4. der Leitfaden „Werte leben Werte bilden, Wertebildung im Kindergarten“ („Werte- und Orientierungsleitfaden“), herausgegeben von der Pädagogischen Hochschule Niederösterreich, Baden bei Wien 2018;

5. der Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern“ (Titel: „Kinder im Jahr vor dem Schuleintritt“); herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Wien 2010; sowie

6. sonstige, von der Landesregierung mit Verordnung festgelegte Dokumente.

(2) § 23 Abs 4 (Auskunfts-, Melde- und Verschwiegenheitspflichten) gilt sinngemäß.

§ 42 Betreuung durch (Betriebs-)Tageseltern - Beschränkungen

§ 42 § 42

(1) Vorbehaltlich abweichender bescheidmäßiger Festlegungen (Abs 3) dürfen Tageseltern Tageskinder gleichzeitig betreuen:

1. bei Kindern im nicht schulpflichtigen Alter höchstens bis zu vier Kinder;

2. bei zum Teil auch älteren Kindern höchstens bis zu sechs Kinder, wenn diese nicht ganztägig betreut werden. Bei Kindern mit inklusiver Entwicklungsbegleitung darf die Zahl dieser Kinder jedenfalls zwei bei gleichzeitiger Betreuung nicht übersteigen.

Eigene Kinder der Tagesmutter oder des Tagesvaters unter 12 Jahren sind auf die Höchstzahlen gemäß Z 1 und 2 anzurechnen.

(1a) Tageskinder können bis Ende des Kinderbetreuungsjahres, in dem sie das 14. Lebensjahr vollenden, betreut werden. Zur Wahrung des Kindeswohles können Kinder mit Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung, die sich bereits in der Betreuung durch Tageseltern befinden, zweimal ein weiteres Kinderbetreuungsjahr betreut werden, sofern dies der Landesregierung im Voraus angezeigt wird und die Betreuung nicht innerhalb von 2 Monaten untersagt wird.

(2) Die nach Abs 1 festgelegte Kinderzahl kann in der Zeit von 11:00 bis 14:00 Uhr (Mittagszeit) täglich für 2 Stunden um bis zu 2 Kinder überschritten werden. Eine Überschreitung um mehr als die Hälfte der bewilligten Kinderzahl ist nicht zulässig.

(3) Eine von Abs 1 abweichende bescheidmäßige Festlegung der Kinderzahl hat nach Maßgabe der persönlichen Eignung (§ 37 Abs 1), der Eignung des persönlichen Umfelds (§ 37 Abs 2) und der fachlichen Eignung der Tagesmutter oder des Tagesvaters sowie der räumlichen Voraussetzungen zu erfolgen.

(3a) Im Fall eines durch Krankheit, Urlaub oder sonstige Verhinderung einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters auftretenden dringenden Betreuungsbedarfs oder aufgrund des Betreuungsbedarfs einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters für die eigenen Kinder kann die gemäß Abs 1 festgelegte Höchstzahl um ein Kind überschritten werden, sofern die Höchstzahl gemäß Abs 1 Z 1 ohne zahlenmäßige Beschränkung genehmigt wurde, und eine solche Überschreitung in der Genehmigung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Die Überschreitung der Höchstzahl ist der Landesregierung anzuzeigen und kann von dieser aus pädagogischen Überlegungen untersagt werden. Eines solche Überschreitung darf von einer (Betriebs-)Tagesmutter oder einem (Betriebs-)Tagesvater insgesamt höchstens 12 Wochen pro Kinderbetreuungsjahr wahrgenommen werden. In besonders begründeten Fällen kann die Landesregierung auf Antrag auch eine darüber hinaus gehende Überschreitung zulassen.

(4) Die gleichzeitige Betreuung von Tageskindern in den Räumlichkeiten eines Betriebes durch mehr als einen Tageselternteil ist unzulässig.

(5) Mit Zustimmung des Betriebs können auch Kinder betreut werden, von denen keine der erziehungsberechtigten Personen Dienstnehmer ist.

§ 43 Erziehungspartnerschaft

§ 43 § 43

(1) Zwischen dem Tageseltern-Rechtsträger oder wenn ein solcher nicht besteht, zwischen der Tagesmutter oder dem Tagesvater und der oder den erziehungsberechtigten Person(en) des Tageskindes ist eine Betreuungsvereinbarung abzuschließen. Die Landesregierung hat die obligatorischen Inhalte einer Betreuungsvereinbarung durch Verordnung festzulegen.

(2) Die Tageseltern haben einen regelmäßigen Austausch mit der oder den erziehungsberechtigten Person(en) sicherzustellen.

§ 44 Qualitätssicherung bei Tageseltern

§ 44 § 44

(1) Tageseltern-Rechtsträger haben die Ausbildung von Tageseltern gemäß § 38 zu gewährleisten.

(2) Tageseltern-Rechtsträger haben Tageseltern, die Tageskinder betreuen, laufend begleitende Arbeitsgespräche, vor allem in der Zeit zwischen der Aufnahme der Betreuungstätigkeit und dem Beginn der Grundausbildung, anzubieten.

(3) Tageseltern haben eigenverantwortlich geeignete Fortbildungsmaßnahmen im Ausmaß von 15 Stunden pro Kinderbetreuungsjahr zu absolvieren. Im Rahmen dieser Fortbildungsmaßnahmen ist der Erste-Hilfe-Kurs alle 2 Jahre aufzufrischen. Sofern es zweckmäßig ist, kann die Fort- und Weiterbildung für ein Kinderbetreuungsjahr auch im Kinderbetreuungsjahr davor oder danach absolviert werden.

(4) Die Tageseltern haben innerhalb von einem Jahr ab der ersten Genehmigung (§ 36 Abs 1) eine pädagogische Konzeption zu verfassen.

4. Abschnitt

Finanzierung der Bildung und Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

1. Unterabschnitt

Entgelte, Zuschüsse und Sonderförderungen

1. Teil

Entgelte

§ 45 Entgelte – Allgemeines

§ 45 § 45

(1) Der Rechtsträger oder Tageseltern-Rechtsträger hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die Betreuung von Kindern in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung die von der/den erziehungsberechtigten Person(en) dafür als Kostenbeitrag zu entrichtenden zivilrechtlichen Entgelte festzulegen und monatlich einzuheben. Dieser Kostenbeitrag ist unter Berücksichtigung der für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung erwachsenden Kosten zu berechnen. Unter Bedachtnahme auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Beitragspflichtigen kann eine soziale Staffelung vorgesehen werden. Die Wirtschaftlichkeit der Einrichtung muss sichergestellt sein. Für öffentliche Rechtsträger, ausgenommen das Land, sind die Kostenbeiträge von der Gemeindevertretung und in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat durch Verordnung tarifmäßig festzusetzen.

(2) Für Betreuungszeiten, die 20 Wochenstunden übersteigen, von nicht schulpflichtigen Kindern mit Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg, die zu Beginn des Kinderbetreuungsjahres das 3. Lebensjahr vollendet haben, können

1. bis zum Beginn der Schulpflicht oder,

2. bis zum Beginn des vorzeitigen Besuchs der Volksschule (§ 7 Schulpflichtgesetz 1985)

vom zeitlichen Ausmaß der Betreuung abhängige Kostenbeiträge bis zu den im Folgenden jeweils festgelegten Höchstbeträgen festgesetzt und von der/den erziehungsberechtigten Person(en) als Elternbeitrag (§ 45b) pro Monat eingehoben werden:

Ausmaß der Betreuung Höchstbetrag pro Monat
mehr als 20 bis weniger als 31 Wochenstunden 120 Euro
ab 31 bis weniger als 41 Wochenstunden 240 Euro
ab 41 Wochenstunden 260 Euro

(3) Für Betreuungszeiten, die nicht von Abs 2 erfasst sind, ist ebenfalls ein Kostenbeitrag festzusetzen. Dieser darf pro Monat für eine ganztägige Betreuung von Kindern gemäß Abs 2 einschließlich eines etwaigen Kostenbeitrags gemäß Abs 2 für eine Betreuung durch öffentliche Rechtsträger 360 Euro und durch private Rechtsträger oder in betriebsähnlichen Einrichtungen des Landes Salzburg 440 Euro und bei Kindern, die von Abs 2 nicht erfasst sind, unbeschadet des finanziellen Zuschusses gemäß § 46 400 Euro nicht überschreiten. Der Kostenbeitrag für eine ganztägige Betreuung hat für Kinder, die zu Beginn des Kinderbetreuungsjahres das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mindestens 75 Euro zu betragen. Für schulpflichtige Kinder und Kinder, die vorzeitig die Volksschule besuchen (§ 7 Schulpflichtgesetz 1985), sowie Kinder die erst nach dem Stichtag gemäß § 45 Abs 2 das 3. Lebensjahr vollendet haben, hat dieser mindestens 25 Euro zu betragen. Ein Verzicht auf die Einhebung dieser Mindestbeiträge ist zulässig. Bei einer ganzjährigen Betreuung ist der festgesetzte Kostenbeitrag mindestens 10mal pro Kinderbetreuungsjahr einzuheben. Für Betreuungszeiten im Rahmen der Besuchspflicht gemäß § 22 ist kein Kostenbeitrag von den Eltern oder sonstigen erziehungsberechtigten Person(en) einzuheben.

(4) Für Kinder, die im Rahmen einer Unterstützung der Erziehung von der Kinder- und Jugendhilfe einer Betreuung durch Tageseltern zugewiesen werden, können die Höchstbeträge gemäß Abs 2 um 50 % und der Höchstbetrag gemäß Abs 3 um 25 % überschritten werden.

(5) Für die Verabreichung von Essen oder die Teilnahme an besonderen Angeboten können zusätzliche Kostenbeiträge unabhängig von der Altersgruppe eingehoben werden.

(6) Der (Tageseltern-)Rechtsträger kann in besonders begründeten Fällen, in denen auf Grund besonderer Umstände Einschränkungen des Dienstbetriebes erforderlich sind, von der Einhebung von Kostenbeiträgen ganz oder teilweise absehen. Der (Tageseltern-)Rechtsträger hat von der Einhebung von Kostenbeiträgen für die Zeiträume während der Hauptferien, der Weihnachtsferien und der Osterferien abzusehen, in denen auf Grund einer Einschränkung der Betreuung gemäß § 16 Abs 10 keine Betreuung erfolgt.

§ 45a Elternbeitragsersatz

§ 45a § 45a

(1) Das Land Salzburg ersetzt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Teil der Entgelte für die Betreuung von Kindern gemäß Abs 2 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen einschließlich Praxiskindergärten („Elternbeitragsersatz“).

(2) Der Elternbeitragsersatz gebührt für die Betreuung bis zu einem Ausmaß von 20 Wochenstunden von nicht schulpflichtigen, nicht besuchspflichtigen Kindern mit Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg

1. die zu Beginn des Kinderbetreuungsjahres das 3. Lebensjahr vollendet haben,

a) bis zum Beginn der Schulpflicht oder,

b) bis zum Beginn des vorzeitigen Besuchs der Volksschule (§ 7 Schulpflichtgesetz 1985);

2. welche die Einrichtung unmittelbar nach der Besuchspflicht (§ 22) in den Hauptferien besuchen, sowie

3. für die gemäß § 2 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 der Beginn der Schulpflicht nach dem im Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag festgesetzt wird, bis zum Beginn der Schulpflicht.

(3) Das Land Salzburg gewährt als Elternbeitragsersatz den folgenden (Tageseltern-)Rechtsträgern in der im Folgenden jeweils festgelegten Höhe pro Kind und Monat eines Kinderbetreuungsjahres:

Rechtsträger Höhe des Elternbeitragsersatzes
öffentliche (Tageseltern-)Rechtsträger 100 Euro
Land Salzburg, wenn es sich bei der Einrichtung um eine betriebsähnliche Einrichtung des Landes handelt 180 Euro
private (Tageseltern-)Rechtsträger 180 Euro

Für den Elternbeitragsersatz werden nur die Monate berücksichtigt, in denen die Einrichtung mehr als zwei Wochen betrieben wird und das Kind laut Betreuungsvereinbarung mindestens zwei Wochen und zwei Tage betreut wird. Der Elternbeitragsersatz wird einer Einrichtung für die Anzahl der gleichzeitig betriebenen Gruppen und für höchstens 22 Kinder abzüglich der besuchspflichtigen Kinder pro Gruppe gewährt, für Kindergartengruppen im Fall der Überschreitung gemäß § 19 Abs 4 für höchstens 25 Kinder abzüglich der besuchspflichtigen Kinder.

§ 45b Elternbeitrag

§ 45b § 45b

Für eine Betreuung von Kindern gemäß § 45a Abs 2 mehr als 20 Wochenstunden kann ein (Tageseltern-)Rechtsträger von der/den erziehungsberechtigten Person(en) pro Monat den dem Ausmaß der Betreuung entsprechenden und gemäß § 45 Abs 2 festgelegten Kostenbeitrag einheben.

2. Teil

Zuschüsse

§ 46 Finanzieller Zuschuss für Familien

§ 46 § 46

Das Land Salzburg leistet als Zuschuss einem (Tageseltern-)Rechtsträger für die Betreuung von Kindern, die weder schulpflichtig sind noch die Volksschule vorzeitig besuchen (§ 7 Schulpflichtgesetz 1985) mit Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg, die nicht von § 45 Abs 2 erfasst sind, pro Kind und Monat:

1. 20 €, wenn das Kind weniger als 31 Wochenstunden betreut wird, oder

2. 40 €, wenn das Kind 31 und mehr Wochenstunden betreut wird.

Für die Zuschüsse berücksichtigt werden die Monate, in denen die Einrichtung mehr als zwei Wochen betrieben wird und das Kind laut Betreuungsvereinbarung mindestens zwei Wochen und zwei Tage betreut wird.

3. Teil

Sonderförderungen

§ 47 Sonderförderung für die Besuchspflicht

§ 47 § 47

(1) Öffentliche Rechtsträger von institutionellen Einrichtungen, in denen besuchspflichtige Kinder mit Wohnsitz in Österreich betreut werden, erhalten als Zuschuss zu deren laufendem Aufwand vom Land einen Betrag von 900 Euro pro Kinderbetreuungsjahr und je besuchspflichtigem Kind, private (Tageseltern-)Rechtsträger sowie das Land, wenn es sich bei der Einrichtung um eine betriebsähnliche Einrichtung des Landes handelt, einen Betrag von 1.800 Euro pro Kinderbetreuungsjahr und je besuchspflichtigem Kind. Wird die Besuchspflicht nicht zur Gänze in einer geeigneten Organisationsform desselben (Tageseltern-)Rechtsträgers erfüllt, gebührt dem (Tageseltern-)Rechtsträger nur ein der Erfüllung der Besuchspflicht aliquoter Teilbetrag. Änderungen in den für das Ausmaß der Sonderförderung maßgeblichen Umständen (zB Wechsel in eine institutionelle Einrichtung eines anderen Rechtsträgers) sind dem Land bekanntzugeben. Die Landesregierung kann die Höhe dieses Zuschusses nach Maßgabe der zur Förderung der Besuchspflicht zur Verfügung stehenden Mittel mit Verordnung davon abweichend festsetzen. Kein Zuschuss gebührt, wenn Rechtsträger der Bund ist. Für die Betreuung von besuchspflichtigen Kindern ab 20 Wochenstunden ist § 45b sinngemäß anzuwenden.

(2) Zum Zweck der Auszahlung der Zuschüsse gemäß Abs 1 hat der (Tageseltern-)Rechtsträger eine Liste der unter Abs 1 fallenden Kinder zum Stichtag 15. Oktober unter Angabe der Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Landesregierung innerhalb der von ihr gesetzten Frist vorzulegen.

(3) Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt in zwei Teilbeträgen, und zwar

1. in einem Teilbetrag in der Höhe eines Drittels des Gesamtbetrages spätestens zum 31. Dezember und

2. in einem Teilbetrag in der Höhe von zwei Dritteln des Gesamtbetrages spätestens zum 31. März jeden Jahres.

(4) Im Streitfall entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Wird ein Kind in zwei Einrichtungen betreut, ist § 47a Abs 1 sinngemäß anzuwenden.

4. Teil

Gemeinsame Bestimmungen

§ 47a Gemeinsame Bestimmungen für den Elternbeitragsersatz und den finanziellen Zuschuss für Familien

§ 47a § 47a

(1) Die Auszahlung von Leistungen gemäß den §§ 45a und 46 erfolgt an den (Tageseltern-) Rechtsträger, in dessen Einrichtung das Kind überwiegend betreut wird. Die Leistungen gemäß § 45a gebühren jeweils nur einer Einrichtung. Besucht ein Kind am Vormittag und am Nachmittag zwei unterschiedliche Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen, so gebühren diese Leistungen der Einrichtung, die am Vormittag besucht wird. Besucht ein Kind zwei Einrichtungen am Vormittag, so gebühren diese Leistungen derjenigen Einrichtung, in der das Kind überwiegend betreut wird. Die jeweils andere Einrichtung kann Elternbeiträge in der Höhe vorschreiben, die sie einheben könnte, wenn das Kind auch die Zeit, für die ein Elternbeitragsersatz gebührt, in dieser verbringen würde. Ergeben die zum Stichtag erhobenen Daten eine Betreuung in zwei Einrichtungen, hat die Landesregierung die (Tageseltern-) Rechtsträger zu verständigen und um Auskunft zu ersuchen, welcher Einrichtung die Leistungen zu gewähren sind. Im Streitfall entscheidet die Landesregierung über deren Gewährung mit Bescheid. Die Leistungen gemäß § 46 können auch zwei Einrichtungen gebühren, sofern ein Kind in zwei oder mehr Einrichtungen betreut wird, aber in jeder Einrichtung jeweils weniger als 31 Stunden.

(2) Zum Zweck der Auszahlung von Leistungen gemäß den §§ 45a und 46 hat der (Tageseltern-) Rechtsträger der Landesregierung innerhalb der von ihr gesetzten Frist mitzuteilen:

1. die Anzahl der unter Abs 1 fallenden Kinder zum Stichtag 15. Oktober, untergliedert nach der Betreuungsdauer, sowie

2. die Anzahl der Monate, für die Kostenbeiträge gemäß § 45 Abs 1 eingehoben werden.

Für besuchspflichtige Kinder (§ 22) und, sofern dies für die Förderung oder deren Überprüfung erforderlich ist, für andere Kinder, hat der (Tageseltern-)Rechtsträger auch die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Kinder sowie nähere, für die Gewährung maßgebliche Umstände der Landesregierung bekannt zu geben.

(3) Die Auszahlung der Leistungen gemäß den §§ 45a und 46 erfolgt in zwei Teilbeträgen, und zwar

1. in einem Teilbetrag in der Höhe eines Drittels des Gesamtbetrages spätestens zum 31. Dezember und

2. in einem Teilbetrag in der Höhe von zwei Dritteln des Gesamtbetrages spätestens zum 31. März jeden Jahres.

Änderungen während des Jahres in den für die Leistungsgewährung maßgeblichen Umstanden (zB An- und Abmeldungen) sind vom (Tageseltern-)Rechtsträger im Zusammenhang mit der Kinderliste zum nächsten Stichtag bekanntzugeben. Differenzbeträge sind mit der Auszahlung des 1. Teilbetrages des folgenden Kinderbetreuungsjahres auszugleichen oder vorzuschreiben.

§ 47b Informationspflichten der Rechtsträger

§ 47b § 47b

Der Rechtsträger hat zu Beginn eines jeden Kinderbetreuungsjahres die Erziehungsberechtigten zu informieren über:

1. die Höhe der Kostenbeiträge,

2. die Höhe der Förderung des Landes im vorangegangenen Kinderbetreuungsjahr für die besuchte Organisationsform,

3. die Anzahl der Gruppen der besuchten Organisationsform in der Einrichtung,

4. die Höhe der Förderung der Gemeinde im vorangegangenen Kinderbetreuungsjahr im Fall von privaten Rechtsträgern sowie

5. die Höhe des Elternbeitragsersatzes (§ 45a Abs 3) und des finanziellen Zuschusses für Familien (§ 46).

§ 47c Valorisierung des Elternbeitragsersatzes und der Sonderförderung für die Besuchspflicht

§ 47c § 47c

Die im § 47 Abs 1 für private (Tageseltern-)Rechtsträger und die im § 45a Abs 3 festgelegten Beträge sind jährlich von der Landesregierung entsprechend der Veränderung der Bezüge der Gemeindevertragsbediensteten im Kinderpädagogischen Dienst (Entlohnungsschema KD) der Entlohnungsgruppe kp, Erfahrungsstufe 8, mit Wirksamkeit für das folgende Kinderbetreuungsjahr durch Verordnung anzupassen. Als Basis der Anpassung gelten die kundgemachten Beträge für das laufende Kinderbetreuungsjahr; das Ergebnis ist kaufmännisch auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag auf- oder abzurunden.

5. Teil

Zusätzliche Förderungen des Landes als Träger von Privatrechten

§ 47d § 47d

Neben den gesetzlichen Förderungen dieses Abschnitts kann das Land als Träger von Privatrechten (Tageseltern-)Rechtsträgern zusätzliche Förderungen gewähren.

2. Unterabschnitt

Förderung der Bildung und Betreuung von Kindern durch Tageseltern

§ 48 Voraussetzungen

§ 48 § 48

(1) Für die Bildung und Betreuung von Kindern durch Tageseltern sind einem Tageseltern-Rechtsträger vom Land und von der Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, auf Antrag Fördermittel zu gewähren, wenn

1. nach der jeweiligen Betreuung ein Bedarf besteht,

2. diese nicht zur Erzielung eines Gewinnes erfolgt,

3. der Tageseltern-Rechtsträger

ausschließlich Tageseltern beschäftigt, welche die gemäß § 36 erforderliche Genehmigung besitzen,

die Tageseltern in angemessener Höhe, zumindest nach dem jeweils gültigen Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und -nehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen, entlohnt,

für die Aus- und Fortbildung der Tageseltern sorgt und diese fachlich begleitet,

die zu betreuenden Tageskinder vermittelt, wobei eine bestmögliche Einfügung des Tageskindes in das (familiäre) Umfeld der Tageseltern zu gewährleisten ist,

Haftpflichtversicherungen für die Tageseltern und Unfallversicherungen für die Tageskinder abschließt,

eine Betreuungsvereinbarung vorliegt,

gemäß § 45 Abs 2, 3 oder 4 festgelegte Kostenbeiträge einhebt,

4. der Rechtsträger die in den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheiden festgelegten Verpflichtungen erfüllt.

(2) Ein Bedarf im Sinn des Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 liegt vor,

1. wenn ein solcher gemäß § 9 Abs 4 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 festgestellt worden ist, nach Maßgabe der getroffenen Feststellungen, oder

2. nach Maßgabe des Bescheides gemäß § 5 Abs 10.

Im Fall einer Betreuung durch Tageseltern kann auch dann von einem Bedarf ausgegangen werden, wenn eine rechtsverbindliche Zusage der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zur Tragung des auf diese entfallenden Fördermittelanteils (§§ 49 und 50 Abs 1) für eine entsprechende Anzahl von Plätzen vorliegt. Eine solche Kostenübernahmeerklärung kann befristet werden, jedoch nur mit dem Ende eines Kinderbetreuungsjahres.

(3) Gewinnerzielung im Sinn des Abs 1 Z 2 liegt jedenfalls vor, wenn der Tageseltern-Rechtsträger eine natürliche Person ist, die selbst in der Einrichtung tätig ist und deren jährliches Bruttoeinkommen aus der Einrichtung mehr als 60.000 € beträgt.

(4) Der Antrag des Rechtsträgers oder des Tageseltern-Rechtsträgers auf Förderung hat zu enthalten:

1. den Bedarfsbescheid der Gemeinde gemäß § 9 Abs 5 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007, den Bescheid gemäß § 5 Abs 10 oder die Zusage zur Tragung des auf die Gemeinde entfallenden Fördermittelanteils gemäß Abs 2;

2. die Namen, Geburtsdaten und den Hauptwohnsitz der Kinder;

3. die für die Kinder vereinbarte Betreuungsdauer;

4. die Zahl der in der Einrichtung geführten Gruppen;

5. die weiteren, durch Verordnung der Landesregierung festgelegten Angaben.

Für die Antragstellung sind die dafür von der Landesregierung eingerichteten Kommunikationswege und -mittel zu verwenden.

§ 49 Höhe der Fördermittel

§ 49 § 49

(1) Einem Tageseltern-Rechtsträger gebühren als Förderung nach Maßgabe des wöchentlichen Betreuungsausmaßes je Kind und Monat:

Betrag wöchentliches Betreuungsausmaß
je Kind allgemein je Kind mit inklusiver Entwicklungsbegleitung
628,30 € (Ausgangsbetrag) 905,10 € (Ausgangsbetrag) 31 und mehr Stunden
85 % des Ausgangsbetrags 21 bis weniger als 31 Stunden
70 % des Ausgangsbetrags 11 bis weniger als 21 Stunden
40 % des Ausgangsbetrags unter 11 Stunden

Die sich aus der vorstehenden Tabelle ergebenden Beträge vermindern sich ab Beginn des 3. Jahres der Tätigkeit auf 80 %, wenn Tageseltern nicht innerhalb von zwei Jahren ab Beginn ihrer Tätigkeit ihre Ausbildung abschließen. In diesem Fall gebührt diese Förderung längstens bis zum Ende des 4. Jahres der Tätigkeit.

(2) Die Fördermittel gemäß Abs 1 können nur für eine Betreuung gewährt werden, die mindestens zwei Wochen eines Kalendermonats umfasst, wenn das Betreuungsverhältnis pro Kalenderjahr insgesamt mindestens durchgehend einen Monat dauert. Die Fördermittel werden auch für die betreuungsfreie Zeit in den Monaten Juli und August gewährt, wenn das Betreuungsverhältnis zuvor mindestens einen Monat aufrecht war und die Kostenbeiträge mindestens 11-mal pro Jahr gezahlt werden.

(3) Die im Abs 1 festgelegten Beträge sind jährlich von der Landesregierung entsprechend der Veränderung der Bezüge der Gemeindevertragsbediensteten im Kinderpädagogischen Dienst (Entlohnungsschema KD) der Entlohnungsgruppe kp, Erfahrungsstufe 8, gegenüber dem vorangegangenen Jahr durch Verordnung anzupassen. Als Basis der Anpassung gelten die kundgemachten Beträge für das vorangegangene Jahr; das Ergebnis ist kaufmännisch auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag auf- oder abzurunden.

(4) Die sich rechnerisch aus Abs 1 ergebenden Beträge sind jeweils kaufmännisch auf den nächsten, durch 10 teilbaren Centbetrag auf- oder abzurunden.

§ 50 Tragung der Fördermittel

§ 50 § 50

(1) Die in diesem Unterabschnitt geregelte Förderung ist zu 60 % vom Land und zu 40 % von der Gemeinde zu tragen.

(2) Über die Gewährung der Förderung durch das Land entscheidet die Landesregierung, über die Förderung durch die Gemeinde die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde jeweils durch Bescheid.

(3) Bei der Aufnahme von Kindern mit Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde als der Standortgemeinde der Einrichtung hat die Wohnsitzgemeinde die Förderung zu tragen, wenn sie der Aufnahme des Kindes zustimmt oder bei Verweigerung dieser Zustimmung die Landesregierung die Zustimmung erteilt. Die Landesregierung hat innerhalb von 4 Monaten ab Antragstellung durch den Rechtsträger nach Anhörung der Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Kindes die Zustimmung zu erteilen, wenn für das Kind kein geeigneter, gleichwertiger Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt werden kann.

(4) Das Land ist berechtigt, die Daten der Kinder, die für die Berechnung der Förderung privater Rechtsträger herangezogen werden, an die Gemeinden weiterzugeben.

§ 51 Berechnung und Auszahlung der Fördermittel

§ 51 § 51

(1) Für die Berechnung und Auszahlung der Förderung bei Tageseltern gilt:

1. Die gebührenden Förderungsbeträge sind nach der Zahl der Kinder, für die am 1. Jänner oder 1. Juli ein Betreuungsvertrag besteht, vorläufig zu berechnen und zu entrichten.

2. Die endgültige Höhe der Förderung für jedes Kalenderjahr ist auf Grund der zum Ende eines jeden Monats gezählten Kinder, für die ein Betreuungsvertrag besteht und für die Fördermittel gemäß § 49 Abs 5 gewährt werden können, zu berechnen. Förderung wird auch für Kinder gewährt, für die am Ende des Monats kein Betreuungsvertrag mehr besteht, die aber in diesem Monat mindestens drei Wochen betreut wurden. Differenzbeträge sind im folgenden Jahr mit dem vorläufigen Förderungsbetrag für das 2. Kalenderhalbjahr auszugleichen.

(2) Werden die für die endgültige Berechnung der Förderungsbeträge erforderlichen Angaben nicht bis längstens 31. März des folgenden Jahres zur endgültigen Abrechnung vorgelegt, sind die folgenden vorläufigen Förderungsbeträge um 20 % zu kürzen.

3. Unterabschnitt

Förderung von institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

§ 52 Förderung des Landes

§ 52 § 52

(1) Den folgenden Rechtsträgern institutioneller Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind auf Antrag vom Land Fördermittel zu gewähren:

1. einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder dem Land, wenn es sich bei der Einrichtung um eine betriebsähnliche Einrichtung des Landes handelt;

2. einem privaten Rechtsträger, wenn,

a) sofern es sich um eine Kindergarten- oder Hortgruppe handelt, diese ohne Ansehung der Herkunft, der Sprache, der physischen und psychischen Konstitution sowie der religiösen Zugehörigkeit des Kindes oder einer Betriebszugehörigkeit des oder der Erziehungsberechtigten allgemein zugänglich ist,

b) für den Betrieb der jeweiligen Organisationsform ein Bedarf besteht,

c) der Betrieb der Einrichtung nicht zur Erzielung eines Gewinnes erfolgt, und

d) der Rechtsträger die in den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheiden festgelegten Verpflichtungen erfüllt.

(2) Ein Bedarf im Sinn des Abs 1 Z 2 lit b liegt vor,

1. wenn ein solcher gemäß den §§ 41 Abs 4 oder 63 Abs 2 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 festgestellt worden ist, nach Maßgabe der getroffenen Feststellungen, oder

2. nach Maßgabe des Bescheides gemäß § 5 Abs 10.

(3) Gewinnerzielung im Sinn des Abs 1 Z 2 lit c liegt jedenfalls vor, wenn der Rechtsträger eine natürliche Person ist, die selbst in der Einrichtung tätig ist und deren jährliches Bruttoeinkommen aus der Einrichtung mehr als 60.000 € beträgt.

§ 53 Förderung der Gemeinden

§ 53 § 53

(1) Die Gemeinden haben einem privaten Rechtsträger, dem Fördermittel des Landes gebühren, für die in einem Bescheid gemäß § 5 Abs 10 ausgewiesenen Gruppen Förderungen gemäß § 53d zu gewähren.

(2) Über die Gewährung der Förderung entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde durch Bescheid. Für die Auszahlung der Forderungsbeträge gilt § 53d Abs 6.

§ 53a Förderkomponenten

§ 53a § 53a

(1) Die Förderung von institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen basiert auf den folgenden Förderkomponenten:

1. Förderung der Betreuungszeiten pro Organisationsform; dafür sind die folgenden Parameter maßgeblich:

a) die wöchentliche Rahmenöffnungszeit der Organisationsform und die Anzahl der betriebenen Gruppen dieser Organisationsform;

b) das wöchentliche Betreuungsausmaß der angemeldeten Kinder laut Betreuungsvereinbarung in den einzelnen Gruppen;

c) durchschnittlichen Anzahl der Kinder, die zum Stichtag (§ 53d Abs 1) in den Gruppen angemeldet sind;

d) Anstellungsausmaß des pädagogischen Personals laut Dienstvertrag;

2. Förderung der gruppenarbeitsfreien Dienstzeit für Leitungen („Leitungsstunden“, § 32 Abs 5 und 6)

3. Förderung des Personals zur Betreuung von Kindern mit Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung.

§ 53b Ermittlung der förderbaren Betreuungszeiten

§ 53b § 53b

(1) Unabhängig von der Anzahl der betriebenen Gruppen je Organisationsform gelten für die erste Gruppe einer Organisationsform die Stunden der Rahmenöffnungszeit (§ 8 Abs 3 Z 5) als förderbare wöchentliche Betreuungszeit. Bei mehr als einer betriebenen Gruppe einer Organisationsform gilt die Gruppe mit den längsten Öffnungszeiten als „erste Gruppe“ im Sinn des ersten Satzes. Für jede weitere Gruppe einer Organisationsform werden zur Ermittlung der förderbaren wöchentlichen Betreuungszeit die durchschnittlichen Betreuungszeiten der angemeldeten Kinder der jeweiligen Gruppe herangezogen, wobei die Rahmenöffnungszeit und die Anzahl der bewilligten Plätze die Obergrenze darstellt. Dabei ist die Doppelzählung bei Kindern unter drei Jahren in alterserweiterten Gruppen und bei Kindern mit Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung zu berücksichtigen.

Die gruppenarbeitsfreie Dienstzeit der pädagogischen Fachkräfte wird je Gruppe wie folgt berücksichtigt:

Organisationsform Rahmenöffnungszeit bzw durchschnittliche Öffnungszeit der Gruppe Gruppenarbeitsfreie Dienstzeit je Gruppe
Kindergarten Hort weniger als 32 Stunden 6 Stunden
32 Stunden und mehr 9 Stunden
Kleinkindgruppe Alterserweiterte Gruppe Schulkindgruppe weniger als 32 Stunden 4 Stunden
32 Stunden und mehr 5 Stunden

(2) Die Betreuungszeiten gemäß Abs 1 werden mit dem in der Tabelle festgelegten Steigerungsfaktor multipliziert. Der im Einzelfall anzuwendende Steigerungsfaktor errechnet sich durch Division der Gesamtanzahl der Kinder einer Organisationsform durch die Anzahl der Gruppen dieser Organisationsform. Bei der Ermittlung der Gesamtanzahl der Kinder werden Kinder, die gemäß § 19 Abs 3 doppelt zu zählen sind, auch doppelt gezählt.

Organisationsform durchschnittliche Anzahl von Kindern in der/den Gruppe(n) einer Organisationsform, inkl. Doppelzählung Steigerungsfaktor
Kleinkindgruppe und alterserweiterte Gruppe, wenn alle Kinder unter 3 Jahre alt sind bis einschließlich 4 Kinder 1,0
mehr als 4 bis einschließlich 6 Kinder 1,5
mehr als 6 Kinder 2,0
Kindergartengruppe und alterserweiterte Gruppe, wenn die durchschnittliche Anzahl der Kinder unter 3 Jahren pro Gruppe bis zu 1 beträgt bis einschließlich 10 Kinder 1,0
mehr als 10 Kinder bis einschließlich 16 Kinder 1,5
mehr als 16 Kinder 2,0
Alterserweiterte Gruppe, wenn die durchschnittliche Anzahl der Kinder unter 3 Jahren pro Gruppe mehr als 1 beträgt bis einschließlich 10 Kinder 1,5
mehr als 10 Kinder 2,0
Schulkindgruppe bis einschließlich 10 Kinder 1,0
mehr als 10 Kinder 1,5
Hortgruppe unabhängig von der Kinderzahl 1,0

(3) Die wöchentlichen Leitungsstunden werden abhängig von der Anzahl der Gruppen je Einrichtung in folgendem Ausmaß berücksichtigt:

Anzahl der Gruppen je Einrichtung Ausmaß der berücksichtigbaren Leitungsstunden
1 bis 3 2 Stunden je Gruppe
4 2,5 Stunden je Gruppe
5 20 Stunden
6 und mehr 40 Stunden

Die Leitungsstunden sind vom Rechtsträger bei der Antragstellung den einzelnen Organisationsformen nach Anzahl der Gruppen aliquot zuzuordnen.

(4) Wöchentliche Betreuungszeiten von sonderpädagogischen Fachkräften zur Betreuung von Kindern mit Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung gemäß § 21 Abs 2 Z 2 werden gefördert, sofern der Rechtsträger zusätzlich sonderpädagogische Fachkräfte und Assistenzen der Integration einsetzt. Die Förderung einer Vollzeitkraft erfolgt bei Betreuung von mindestens drei Kindern, andernfalls anteilig.

§ 53c Berechnung der Förderbemessungsgrundlage

§ 53c § 53c

(1) Die Summe der gemäß § 53b ermittelten Betreuungs- und Leitungszeiten wird zur Berechnung in dem Ausmaß herangezogen, in dem der Rechtsträger für diese Zeiten pädagogisches Personal angestellt hat.

(2) Zur Berechnung der monatlichen Förderbemessungsgrundlage werden die Zeiten gemäß Abs 1 mit einem Grundbetrag in der Höhe von 110 Euro je Stunde („Stundengrundbetrag“) multipliziert. Dieser Betrag ist jährlich von der Landesregierung entsprechend der Veränderung der Bezüge der Gemeindevertragsbediensteten im Kinderpädagogischen Dienst (Entlohnungsschema KD) der Entlohnungsgruppe kp, Erfahrungsstufe 8, gegenüber dem vorangegangenen Jahr durch Verordnung anzupassen. Als Basis der Anpassung gelten die kundgemachten Beträge für das vorangegangene Jahr; das Ergebnis ist kaufmännisch auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag auf- oder abzurunden.

(3) Betriebsfreie Zeiten (§ 8 Abs 3 Z 6) werden wie Betriebszeiten gefördert. Unterbricht der Rechtsträger die Anstellung des pädagogischen Personals in betriebsfreien Zeiten, hat der Rechtsträger dies der Landesregierung mitzuteilen. Die Landesregierung kann diesfalls die Förderung entsprechend mindern.

§ 53d Berechnung und Auszahlung der Förderung

§ 53d § 53d

(1) Die Berechnung erfolgt auf Basis der Daten, die vom Rechtsträger mit Stichtag 15. Oktober des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres der Landesregierung innerhalb der von ihr gesetzten Frist gemeldet werden. Wird nach dem Stichtag, spätestens aber bis 31. März, zusätzliches pädagogischen Personal angestellt oder das Ausmaß der Anstellung von bestehendem pädagogischen Personal ausgeweitet, und dadurch der Personalstand einer Organisationsform einer Einrichtung um ein halbes Vollzeitäquivalent oder mehr erhöht, kann dies der Rechtsträger bis Ende März melden, damit dies bei der Förderberechnung berücksichtigt wird. In den Meldungen müssen sowohl der Abgang von pädagogischem Personal als auch die Verringerung des Ausmaßes von Anstellungen in dieser Organisationsform ausgewiesen und gegengerechnet sein. In den Meldungen dürfen nicht Erhöhungen des Personalstands in einer Organisationsform angeführt werden, die mit einer Minderung des Personalstands in anderen Organisationsformen einhergehen. Ist eine Meldung gemacht, kann die Meldung einer weiteren Erhöhung des Personalstandes nur dann erfolgen, wenn diese im Vergleich zur ersten Meldung mindestens ein weiteres halbes Vollzeitäquivalent beträgt. Meldungen über die Anstellung von zusätzlichem sonderpädagogischem Personal auf Grund der Feststellung des Bedarfs an inklusiver Entwicklungsbegleitung gemäß § 21 Abs 2 Z 2 können bis Ende März auch dann berücksichtigt werden, wenn das Anstellungsausmaß laut Dienstvertrag weniger als ein halbes Vollzeitäquivalent beträgt. Das gleiche gilt für Meldung von pädagogischem Personal für eingruppige Organisationsformen.

(2) Für Gruppen, die während des Kinderbetreuungsjahres, für das die Förderung gewährt wird, in Betrieb genommen bzw eingerichtet werden, ist die durchschnittliche Zahl der Kinder zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme in den Gruppen maßgebend. Diesfalls gebührt die Förderung, gleich wie im Falle der Einstellung oder Auflassung von Gruppen, nur im Verhältnis zu den Betriebsmonaten, in denen zumindest zwei Wochen lang Kinderbetreuung stattgefunden hat. Zuviel geleistete Förderungsbetrage sind zurückzuzahlen.

(3) Das Land gewährt für Kleinkindgruppen, alterserweiterte Gruppen und Schulkindgruppen 60% der Förderbemessungsgrundlage, für eingruppige Kindergärten und Horte 50% der Förderbemessungsgrundlage, und für mehrgruppige Kindergarten und Horte 40 % der Förderbemessungsgrundlage.

(4) Die Standortgemeinde gewährt, wenn es sich nicht um Gemeindeeinrichtungen handelt, für Kleinkindgruppen, alterserweiterte Gruppen und Schulkindgruppen 40% der Förderbemessungsgrundlage, für eingruppige Kindergarten und Horte 50% der Förderbemessungsgrundlage, und für mehrgruppige Kindergarten und Horte 40 % der Förderbemessungsgrundlage. Hat ausnahmsweise eine andere Gemeinde als die Standortgemeinde den Bedarfsbescheid für eine Gruppe erlassen (§ 5 Abs 10), so hat diese die Förderung zu gewähren.

(5) Über die Gewährung einer Förderung ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Landesregierung hat den Bescheid der Standortgemeinde und im Bedarfsfall denjenigen anderen Gemeinden, deren Kinder betreut werden, zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Auszahlung der Förderung für ein Kinderbetreuungsjahr erfolgt in drei Teilbeträgen. Bis Ende Oktober wird ein Teilbetrag in der Höhe von einem Drittel des Förderbetrages des Vorjahres erstattet. Ein zweiter Teilbetrag in gleicher Höhe wird bis Ende Februar ausbezahlt. Bei Gruppenänderungen im Vergleich zum Vorjahr können die Teilbetrage entsprechend angepasst werden. Danach wird auf Basis der vom Rechtsträger gemeldeten Daten zum Stichtag 15. Oktober des Vorjahres der Förderbetrag für das laufende Kinderbetreuungsjahr berechnet und das Ergebnis mit der Auszahlung des dritten Teilbetrages, der bis Ende Juli zur Auszahlung gelangt, gegenverrechnet.

(7) Bei Pilotprojekten oder bei der Gewährung von Sonderurlauben zur Ausbildung als Sonderkindergartenpädagogin oder als Sonderkindergartenpädagoge können auf Grund von Vereinbarungen mit dem Rechtsträger über die vorstehenden Förderbestimmungen hinausgehende Leistungen erbracht werden. Dadurch sollen mit der Durchführung von Pilotprojekten oder mit der Gewährung solcher Sonderurlaube verbundene finanzielle Nachteile für den Rechtsträger vermieden werden.

§ 54 Förderung privater Rechtsträger durch das Land und durch die Stadt Salzburg

§ 54 § 54

(1) Das Land gewährt privaten Rechtsträgern eine Förderung in der Hohe von 6% der gemäß § 53d Abs 3 gewährten Förderung. Die Auszahlung erfolgt mit der dritten Teilzahlung gemäß § 53d Abs 6.

(2) Die Stadtgemeinde Salzburg gewährt privaten Rechtsträgern mit Standort in der Stadt Salzburg eine Sonderförderung in der Höhe von 4% der gemäß § 53d Abs 4 gewährten Förderung. Die Auszahlung erfolgt mit der dritten Teilzahlung gemäß § 53d Abs 6.

§ 54a Gastkinderbeiträge

§ 54a § 54a

(1) Bei der Aufnahme von Kindern mit Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde als der Standortgemeinde der Einrichtung hat die Wohnsitzgemeinde der Standortgemeinde einen Pauschalsatz pro geleisteter Wochenbetreuungsstunde des Kindes zu leisten, wenn sie der Aufnahme des Kindes zustimmt (Abs 5) oder bei Verweigerung dieser Zustimmung die Landesregierung die Zustimmung erteilt. Die Landesregierung hat innerhalb von 4 Monaten ab der Antragstellung durch den Rechtsträger nach Anhörung der Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Kindes die Zustimmung zu erteilen, wenn für das Kind kein geeigneter, gleichwertiger Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt werden kann.

(2) Der monatliche Pauschalsatz beträgt bei Kindern, die zu Beginn des Kinderbetreuungsjahres unter 3 Jahren sind, 9%, bei Kinder mit inklusiver Entwicklungsbegleitung 10%, und bei anderen Kindern 4 % des Stundengrundbetrags gemäß § 53c Abs 2 multipliziert mit den vereinbarten Betreuungsstunden pro Woche. Die Gemeinden können davon abweichende Vereinbarungen treffen oder auf eine Verrechnung ganz verzichten.

(3) Nehmen private Rechtsträger Kinder aus einer anderen Gemeinde als der Standortgemeinde auf, ohne dass eine Zustimmung gemäß Abs 1 vorliegt, so kann die Standortgemeinde den Pauschalsatz gemäß Abs 2 bei der Auszahlung des 3. Teilbetrages gemäß § 53d Abs 6 dem privaten Rechtsträger in Abzug bringen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für die Gemeinden, die einem privaten Rechtsträger den Bedarfsbescheid für eine Gruppe ausstellen, die ihren Standort in einer anderen Gemeinde hat (§ 5 Abs 10 letzter Satz).

(5) Die Zustimmung der Wohnsitzgemeinde gemäß Abs 1 ist zu erteilen

1. für einzelne Kinder durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, oder

2. für eine bestimmte Anzahl von Kindern durch die Gemeindevertretung, in der Stadt Salzburg durch den Gemeinderat.

(6) Das Land ist berechtigt, die Daten der Kinder, die für die Berechnung der Förderung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung herangezogen werden, an die Standortgemeinden der Einrichtung sowie an die Wohnsitzgemeinden der betreuten Kinder weiterzugeben.

4. Unterabschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für die Förderungen des Landes und der Gemeinden

§ 55 Rechtsnatur der Förderungen des Landes und der Gemeinden

§ 55 § 55

Bei den Förderungen durch das Land und die Gemeinden handelt es sich um Subventionen, deren Zweck unabhängig von der konkreten Ausgestaltung ausschließlich der Deckung von Betriebsabgängen der Einrichtungen dient.

§ 56 Ausschluss und Minderung der Förderung

§ 56 § 56

(1) Die Gewährung von Fördermitteln ist für die Dauer des Zeitraums ausgeschlossen, in dem

1. die Aufwände für Miete, Gehälter, Verwaltung usw den allgemein üblichen Rahmen übersteigen;

2. der Rechtsträger oder Tageseltern-Rechtsträger trotz Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde und, wenn dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen wird, innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde festgelegten Nachfrist nicht den durch Gesetz oder Verordnung geforderten Zustand herstellt.

Entgegen Z 1und Z 2 gewährte Förderungen sind dem Land oder der Gemeinde vom Rechtsträger zurück zu erstatten.

(2) Werden vom (Tageseltern-)Rechtsträger für die Betreuung von den Beitragspflichtigen, Härtefälle ausgenommen, nicht Beiträge in der gemäß § 45 Abs 2, 3 oder 4 festgesetzten Höhe eingehoben, kann bei fortgesetztem Zuwiderhandeln die Landesregierung und bei privaten Rechtsträgern auch die Gemeinde für die Dauer dieses Zeitraums die Gewährung von Fördermitteln ausschließen bzw die Rückerstattung gewährter Förderungen verlangen. Der (Tageseltern-)Rechtsträger ist vor der Entscheidung zu den Gründen zu hören.

(2a) Die Landesregierung ist ermächtigt, Abfragen im Zentralen Melderegister durchzuführen. Diese Abfragen können betreffen:

1. die betreuten bzw zu betreuenden Kinder

2. die (Tageseltern-)Rechtsträger, sofern es sich um natürliche Personen handelt, sowie die zur Vertretung nach außen befugten Personen von Rechtsträgern, die juristische Personen sind, und

3. Tageseltern und deren Haushaltsangehörige.

(3) Hat der (Tageseltern-)Rechtsträger unrichtige Angaben, insbesondere betreffend die Kinderzahlen und die Betreuungszeiten gemacht, sind zu viel bezahlte Förderungen jedenfalls zurück zu erstatten. Darüber hinaus kann die Landesregierung den Anspruch auf Förderung für das betreffende Kinderbetreuungsjahr abhängig von den Umständen des Einzelfalls mit Bescheid mindern.

(4) Die Landesregierung kann von Rechtsträgern, die Förderungen in Anspruch nehmen wollen oder genommen haben, die Vorlage alle relevanten Dokumente sowie alle erforderlichen Auskünfte verlangen. Die Landesregierung kann auch vor Ort stichprobenartige Kontrollen durchführen. § 59 Abs 3 ist anwendbar.

§ 57 Ausschluss der Förderung privater Rechtsträger

§ 57 § 57

Privaten Rechtsträgern von institutionellen Einrichtungen werden Fördermittel gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes nur dann gewährt, wenn

1. dem pädagogischen Personal für die pädagogische Arbeit im Zusammenhang mit der Vor- und Nachbereitung der pädagogischen Arbeit einschließlich der schriftlichen Arbeitsdokumentation, der Eltern- und Teamarbeit und administrativen Aufgaben eine wöchentliche Gesamtstundenanzahl im Umfang der im § 32 Abs 1, 4, 5 und 6 enthaltenen Festlegungen als gruppenarbeitsfreie Dienstzeit zusteht und die sinngemäße Anwendung des § 32 Abs 3 und 7 gewährleistet ist und

2. eine Fort- und Weiterbildung des Pädagogischen Personals unter sinngemäße Anwendung des § 33 sichergestellt ist.

5. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für alle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

1. Unterabschnitt

Aufsicht über Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

§ 58 Aufsichtsbehörde, Aufsichtsorgane

§ 58 § 58

(1) Der Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unterliegt der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht durch die Landesregierung.

(2) Zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht hat die Landesregierung entsprechend qualifizierte Personen mit ausreichender praktischer Erfahrung im Berufsfeld zu bestellen.

§ 59 Inhalt und Ausübung der Aufsicht

§ 59 § 59

(1) Die Landesregierung hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass die Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen ihre Aufgaben diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden, Bescheinigungen und sonstigen Anordnungen entsprechend wahrnehmen. Die pädagogische Aufsicht erstreckt sich im Besonderen auf:

1. den Einsatz des pädagogischen Personals;

2. die Tätigkeit des pädagogischen Personals in pädagogisch-didaktischer und methodischer Hinsicht sowie die Tätigkeit der (Betriebs-)Tageseltern;

3. das Ausmaß der qualitativen Fortbildung des pädagogischen Personals und

4. das Raumkonzept (Nutzung), die Ausstattung und Einrichtung in der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung.

(2) Die Landesregierung ist ermächtigt,

zur Überprüfung der persönlichen Eignung von Betreuungspersonen und Tageseltern,

zur Überprüfung der persönlichen Eignung von Personen, die mit einer Tagesmutter oder einem Tagesvater nicht nur vorübergehend in Wohngemeinschaft leben,

zur Überprüfung der Verlässlichkeit einer natürlichen Person, die selbst Rechtsträger ist, sowie

zur Überprüfung einer zur Vertretung eines Rechtsträgers nach außen befugten Person

die folgenden Auskünfte bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen:

1. Strafregisterauskünfte nach § 9 Abs 1 Strafregistergesetz 1968;

2. Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern gemäß § 9a Abs 2 Strafregistergesetz 1968, sofern von der betreffenden Person nicht eine Strafregisterbescheinigung Kinder und Jugendhilfe gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968 vorliegt, die nicht älter als 3 Monate ist; und

3. Auskünfte bei den Verwaltungsstrafbehörden.

Zur Beurteilung der persönlichen Eignung von Personen, die mit den Tageseltern nicht nur vorübergehend in Wohngemeinschaft leben, ist die Zustimmung der betroffenen Personen einzuholen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, ist gemäß § 39 Abs 9 vorzugehen.

(2a) Die Landesregierung ist ermächtigt, Abfragen im Zentralen Melderegister durchzuführen. Diese Abfragen können betreffen:

1. die betreuten bzw zu betreuenden Kinder

2. die (Tageseltern-)Rechtsträger, sofern es sich um natürliche Personen handelt, sowie die zur Vertretung nach außen befugten Personen von Rechtsträgern, die juristische Personen sind, und

3. Tageseltern und deren Haushaltsangehörige.

(3) Die Organe der Landesregierung sind im Rahmen der Ausübung ihrer Aufsicht berechtigt, regelmäßige sowie alle im Einzelfall erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen. Unter Beachtung der betrieblichen Abläufe in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind die Organe der Landesregierung im Besonderen berechtigt

1. alle offenkundig dem Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dienenden Betriebsmittel wie Grundstücke, Räumlichkeiten, sonstige Einrichtungen oder Fahrzeuge zu betreten;

2. alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen;

3. in alle erforderlichen Unterlagen wie Bescheide, Bescheinigungen und interne Aufzeichnungen (Anwesenheitslisten, Förderungsabrechnungen etc) Einsicht zu nehmen und davon auch außerhalb ihres Aufbewahrungsortes Auswertungen herzustellen und Auszüge, Abschriften, Kopien oder Fotografien anzufertigen;

4. erforderlichenfalls Datenbanken, Speichermedien und Programme zu öffnen und davon Auswertungen, Auszüge oder Kopien herzustellen oder herstellen zu lassen;

5. Bildaufnahmen von den Räumlichkeiten anzufertigen.

(4) Die Organe gemäß Abs 1 haben

1. jede Amtshandlung zu dokumentieren und im Fall der Feststellung von Mängeln, die zu weiteren behördlichen Maßnahmen Anlass geben könnten, sowie auf Verlangen der überprüften Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eine Niederschrift anzufertigen und je eine Ausfertigung davon der überprüften Einrichtung oder einer von ihr beauftragten Person auszuhändigen;

2. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen anvertraut oder zugänglich werden, sowie den Inhalt von Daten, die gemäß den §§ 62 und 63 nicht verarbeitet werden dürfen, auch nach dem Erlöschen ihrer Funktion geheim zu halten.

(5) Rechtsträger, Tageseltern-Rechtsträger, Tageseltern und das pädagogische Personal sind verpflichtet, an den Überprüfungen mitzuwirken und insbesondere den mit der Aufsicht betrauten Organen zu ermöglichen:

1. die Ausübung der Befugnisse gemäß Abs 3;

2. eine Beobachtung der Betriebsabläufe und

3. Gespräche mit Kindern, Erziehungsberechtigten und Betreuungspersonen.

§ 59a Überprüfungen durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

§ 59a § 59a

(1) Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung oder eine von diesem beigezogene Einrichtung sind ermächtigt, während des Kindergartenjahres unangekündigte Hospitationen durchzuführen und Einsicht in die Abrechnungen über die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses (Art 17 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/2019 bis 2021/2022, LGBl Nr 2/2019 bzw BGBl I Nr 103/2018) zu nehmen und, wenn Zweifel bestehen, dass die Ziele dieses Gesetzes (§ 1) oder die Aufgaben von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (§ 2 Abs 1) ordnungsgemäß erfüllt werden, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.

(2) Die Landesregierung, Rechtsträger, Tageseltern-Rechtsträger, Tageseltern und das pädagogische Personal sind verpflichtet, an den Überprüfungen gemäß Abs 1 mitzuwirken.

§ 60 Beseitigung von Mängeln, Schließung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung

§ 60 § 60

(1) Werden im Rahmen der behördlichen Aufsicht Mängel festgestellt, sind diese dem Rechtsträger, dem Tageseltern-Rechtsträger oder den Tageseltern unabhängig von einer allfälligen Bestrafung schriftlich mitzuteilen und diese aufzufordern, die festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, ist die Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Der Bescheid hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge einer Säumnis (Abs 2) zu enthalten.

(2) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der festgestellten Mängel die gänzliche oder eine teilweise Schließung der Einrichtung oder bei Tageseltern die gänzliche oder teilweise Einstellung der Betreuung zu verfügen, wenn

1. die Einrichtung ohne die erforderliche Genehmigung betrieben wird;

2. die festgestellten Mängel einer Behebung nicht zugänglich sind;

3. einem bescheidmäßigen Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen wird; oder

4. aus gesundheitlichen oder anderen schwerwiegenden Gründen Gefahr im Verzug für das Kindeswohl gegeben ist.

(3) Kann eine Anordnung gemäß Abs 1 oder 2 aus rechtlichen oder anderen Gründen nicht an den Rechtsträger, den Tageseltern-Rechtsträger oder an die Tageseltern ergehen oder ist es aus anderen Gründen geboten, kann diese auch an eine andere Person ergehen, welche für diese tätig ist.

2. Unterabschnitt

Qualitätsberatung und Serviceeinrichtungen

§ 61 § 61

(1) Die Landesregierung hat die Rechtsträger in Fragen der Kinderbildung- und -betreuung durch die Durchführung von Qualitätsberatungen durch entsprechend qualifizierte Personen mit ausreichender praktischer Erfahrung im Berufsfeld zu unterstützen.

(2) Die Qualitätsberatung kann sich insbesondere beziehen auf:

1. die Umsetzung des österreichweit gültigen Bildungsrahmenplanes,

2. die Führung der Bildungs-, Arbeits- und Entwicklungsdokumentationen,

3. die Erstellung und Überarbeitung der pädagogischen Konzeption,

4. Maßnahmen der Inklusion und Integration,

5. die Umsetzung von Sprachförderung,

6. die Erstellung des Raumkonzeptes,

7. beabsichtigte Änderungen der betrieblichen Organisation und Abläufe (Änderung der Organisationsform, Gruppenzusammensetzung, Gruppengröße, Personaleinsatz udgl) sowie

8. Maßnahmen der finanziellen Förderung.

(3) Das Mobile Beratungsteam (MBT) ist eine im nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Angelegenheiten der Elementarpädagogik und Kinderbetreuung zuständigen Referat eingerichtete Serviceeinrichtung zur Unterstützung der Kinder, der erziehungsberechtigten Person(en) sowie des pädagogischen Personals. Dieses kann von der Aufsichtsbehörde oder auf Ersuchen der Leitung oder der erziehungsberechtigten Person(en) eingesetzt werden.

(4) Die bei dem nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Angelegenheiten der Elementarpädagogik und Kinderbetreuung zuständigen Referat eingerichtete Eltern-Service-Stelle („Forum Familie“)

1. ist Anlaufstelle für Eltern und erziehungsberechtigte Personen in allen Fragen rund um die Kinderbetreuung (Hilfe bei der Platzsuche, Förderfragen, Fragen der Ferienbetreuung) und

2. unterstützt die Gemeinden bei der Bedarfsplanung (§ 5 Abs 3) sowie bei der Weiterentwicklung und dem Ausbau der ganzjährigen, bedarfsgerechten, ganztägigen und gemeindeübergreifenden Kinderbetreuung.

In jedem Verwaltungsbezirk soll eine Stelle zur Wahrnehmung dieser Aufgaben eingerichtet werden.

3. Unterabschnitt

Schutz von personenbezogenen Daten

§ 62 Verarbeitung von personenbezogenen Daten

§ 62 § 62

(1) Die Landesregierung, die Gemeinden sowie die Rechtsträger und Tageseltern-Rechtsträger sind ermächtigt, die folgenden personenbezogenen Daten zu den im Abs 2 festgelegten Zwecken zu verarbeiten, soweit diese personenbezogenen Daten für die Erfüllung der ihnen jeweils nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:

1. Daten der betreuten Kinder:

Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer oder sonstige eindeutige Personenkennzeichen;

Sprachkenntnisse, Sprachstand entsprechend dem Sprachstandsinstrument, Sprachfördermaßnahmen;

Adresse;

Art und Ausmaß eines Bedarfs an inklusiver Entwicklungsbegleitung;

Art und Ausmaß der Betreuung;

Bezeichnung der institutionellen Einrichtung bzw der Tageseltern und des Rechtsträgers;

Datum des Ein- und des Austritts in die bzw aus der Betreuung, Anwesenheitsdauer in der Betreuungseinrichtung bzw bei den Tageseltern;

Erhalt von Mittagessen;

Einschulungsstatus;

Information bezüglich der Betreuung in mehr als einer Einrichtung bzw durch mehr als eine Tagesmutter bzw einen Tagesvater;

2. Daten der Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder:

Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Familienstand;

allfällige Näherungsverbote;

Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern;

Art und Ausmaß einer Berufstätigkeit, Dienstgeber;

Höhe der geforderten und geleisteten Kostenbeiträge;

wenn das Kind nur mit einem Elternteil im Haushalt lebt, Art und Ausmaß der Berufstätigkeit einer Lebensgefährtin bzw eines Lebensgefährten;

3. Daten der abholberechtigten Personen:

Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen;

4. Daten der Tageseltern und der in Wohngemeinschaft mit diesen zusammenlebenden Personen:

Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Familienstand;

Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern;

Umfang und Inhalt der nach diesem Gesetz erteilten Genehmigungen;

Ausbildung und berufliche Qualifikation der Tageseltern;

Daten über die persönliche Eignung als Betreuungsperson einschließlich strafrechtlicher Verurteilungen und verwaltungsbehördlicher Bestrafungen, soweit diese für die Beurteilung der Eignung als Betreuungsperson von Bedeutung sind;

Daten über relevante Umstände von Personen in Wohngemeinschaften, die für die persönliche Eignung des Tageselternteils von Bedeutung sind, einschließlich strafrechtlicher Verurteilungen und verwaltungsbehördlicher Bestrafungen;

Daten über die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauerhafte Betreuung

Art und Ausmaß des Beschäftigungsverhältnisses der Tageseltern;

Beschäftigungsausmaß und korrespondierende Stundenanzahl bei Vollbeschäftigung;

Daten von Identitätsdokumenten (Reisepass, Personalausweis, Führerschein) sowie Vor- und Zunamen der Eltern, soweit diese zur Abfrage aus dem System ECRIS erforderlich sind;

Bildaufnahmen der Räumlichkeiten in Verwendung;

5. Daten der (Tageseltern-)Rechtsträger und Betriebseigentümer (bei Betriebstageseltern), wenn diese natürliche Personen sind, sowie soweit erforderlich der Angestellten:

Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit;

Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern;

Umfang und Inhalt der nach diesem Gesetz erteilten Genehmigungen;

Daten betreffend die Verlässlichkeit einschließlich strafrechtlicher Verurteilungen und verwaltungsbehördlicher Bestrafungen, soweit diese für die Beurteilung der Verlässlichkeit von Bedeutung sind;

Personalaufwand für die Betreuungspersonen;

Berechnungsgrundlagen, Höhe und Auszahlung von Förderungen einschließlich des Trägers der jeweiligen Förderung;

Höhe der geforderten und geleisteten Kostenbeiträge, Bankverbindungen;

Kommunalsteuerpflicht;

Daten von Identitätsdokumenten (Reisepass, Personalausweis, Führerschein) sowie Vor- und Zunamen der Eltern, soweit diese zur Abfrage aus dem System ECRIS erforderlich sind;

6. Daten der (Tageseltern-)Rechtsträger und Betriebe (bei Betriebstageseltern), wenn diese juristische Personen sind, und ihrer zur Vertretung nach außen bestimmten Organe:

Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe,

Rechtsform;

Daten betreffend die Verlässlichkeit der zur Vertretung nach außen bestimmten Organe einschließlich strafrechtlicher Verurteilungen und verwaltungsbehördlicher Bestrafungen, soweit diese für die Beurteilung der Verlässlichkeit von Bedeutung sind;

Sitz, Firmenbuchnummer, Zentralmelderegister-Zahl, zentrale Vereinsregister-Zahl;

Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe;

Umfang und Inhalt der nach diesem Gesetz erteilten Genehmigungen;

Personalaufwand für die Betreuungspersonen, Berechnungsgrundlagen, Höhe und Auszahlung von Förderungen einschließlich des Trägers der jeweiligen Förderung;

Höhe der geforderten und geleisteten Kostenbeiträge

Bankverbindungen;

Kommunalsteuerpflicht,

Daten von Identitätsdokumenten (Reisepass, Personalausweis, Führerschein) sowie Vor- und Zunamen der Eltern, soweit diese zur Abfrage aus dem System ECRIS erforderlich sind;

7. Daten der Betreuungspersonen in Kinderbetreuungseinrichtungen:

Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Erstsprache;

Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern;

Ausbildung und berufliche Qualifikationen, Berufspraxis;

Dienstvertrag, Beschäftigungsausmaß und korrespondierende Stundenanzahl bei Vollbeschäftigung, Ausmaß der gruppenarbeitsfreien Dienstzeit;

Fortbildungsnachweise;

bisherige und aktuelle Verwendung;

Daten über die persönliche Eignung als Betreuungsperson einschließlich strafrechtlicher Verurteilungen und verwaltungsbehördlicher Bestrafungen, soweit diese für die Beurteilung der Eignung als Betreuungsperson von Bedeutung sind;

Daten von Identitätsdokumenten (Reisepass, Personalausweis, Führerschein) sowie Vor- und Zunamen der Eltern, soweit diese zur Abfrage aus dem System ECRIS erforderlich sind;“

8. Daten der Kinderbetreuungseinrichtung:

Name der Ansprechperson, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern;

Organisationsform;

Anzahl der Gruppen, Anzahl der genehmigten Plätze, Anzahl der freien Plätze, Kinder aus anderen Gemeinden;

Angebot von Mittagessen;

Öffnungszeiten pro Gruppe;

geschlossene Betriebstage, geöffnete Wochen;

Bedarfsfeststellungsbescheid;

Anzahl der Kinder zu bestimmten Zeitpunkten wie zu Beginn der Monate Jänner und Dezember, des Monats der Karwoche, des Monats jener Sommerferienwoche mit dem schwächsten Besuch.

Die Gemeinden sind ermächtigt, im Rahmen der Bedarfsplanung (§ 5) personenbezogene Daten im lokalen Melderegister (§ 13 MeldeG) oder im Zentralen Melderegister (§ 16 MeldeG) abzufragen.

(2) Die im Abs 1 angeführten Daten dürfen ausschließlich zu den folgenden Zwecken verarbeitet werden:

1. für die Bildung und Betreuung von Kindern unter Berücksichtigung des Wohles der Kinder;

2. zur Bedarfsplanung und Bedarfsdeckung (§ 5) sowie zur Feststellung eines Betreuungsbedarfs während der Ferien;

3. zur Sicherstellung des Versorgungsauftrages der Gemeinden (§ 5);

4. zur Entscheidung über die Erteilung der nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigungen;

5. zur Förderung der Sprachentwicklung;

6. zur Durchführung von integrativen Maßnahmen wie Maßnahmen zur sozialen Integration von Kindern mit einem Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung, zur Integration von Kindern mit einer Beeinträchtigung oder von Kindern mit nicht deutscher Erstsprache;

7. zur Einhaltung der Besuchspflicht (§ 22);

8. zur Durchführung der praktischen Ausbildung von Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen oder von anderen pädagogischen Fachkräften;

9. zur Abwicklung von nach diesem Gesetz gewährten Förderungen sowie zur Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Förderung notwendigen Voraussetzungen;

10. zur Ausübung der Aufsicht über alle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie über Tageseltern in rechtlicher und pädagogischer Hinsicht;

11. zur Auswertung ausschließlich für statistische, planerische, steuernde und wissenschaftliche Zwecke;

12. zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen.

(3) Die Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen und Tageseltern-Rechtsträger haben der Landesregierung die betreffenden Daten gemäß Abs 1 auf Verlangen mitzuteilen und jede Änderung dieser Daten gemäß Abs 1, sofern diese von der Landesregierung nicht ausschließlich zu statistischen Zwecken erhoben werden, bekannt zu geben.

(4) Eine Übermittlung von einzelnen Daten gemäß Abs 1 an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an die Gerichte ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungen gesetzlich vorgesehen sind, nur auf deren begründetes Ersuchen und soweit zulässig, als diese Daten zur Wahrnehmung der den Empfängern und Empfängerinnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.

(5) Der Rechtsträger hat der Volksschule, bei der das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung zu übermitteln, wenn die Erziehungsberechtigten des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen gemäß § 6 Abs 1a Schulpflichtgesetz 1985 nicht nachkommen. Die Unterlagen bzw Daten sind nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses vom Rechtsträger ein Jahr aufzubewahren und nach Ablauf dieses Jahres zu vernichten bzw zu löschen.

(6) Bei Daten, die für Zwecke gemäß Abs 2 Z 10 verfügbar sein sollen, ist nach Erreichung des Zwecks, für den sie verarbeitet wurden, spätestens aber nach dem Ende der Aufbewahrungspflicht der Personenbezug zu beseitigen.

(7) Personenbezogene Daten, die zu Zwecken des Abs 2 verarbeitet werden, gelten im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e DSGVO als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet und unterliegen daher nicht dem Widerspruchsrecht gemäß Art 21 DSGVO. Darüber ist der oder die Betroffene in geeigneter Weise zu informieren. Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß Art 15, 16, 18 und 21 DSGVO nicht zu.

§ 63 Entwicklungs- und Bildungsdokumentation

§ 63 § 63

(1) Die Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen sind im Interesse einer größtmöglichen Erreichung der jeweiligen Erziehungs- und Bildungsziele ermächtigt, den jeweiligen Entwicklungsstand und verlauf, das Spiel- und Arbeitsverhalten und die kognitiven, sprachlichen, motorischen, musikalischen, kreativen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten von allen oder einzelnen betreuten Kindern in der Entwicklungsdokumentation und in der Bildungsdokumentation (§ 13 Abs 4) zu dokumentieren und zu verarbeiten. Die kindspezifische Dokumentation kann neben den kindspezifischen Beobachtungen der Betreuungspersonen auch Arbeiten des Kindes (allein oder mit anderen Kindern) sowie Bildaufnahmen des Kindes (allein oder, sofern dies dem Aufzeigen der Entwicklung und des Verhaltens des Kindes dienlich ist, in der Betreuungssituation gemeinsam mit anderen Kindern) enthalten.

(2) Die in der Entwicklungs- und Bildungsdokumentation verarbeiteten Daten dürfen nur zur Förderung der Erreichung der Erziehungs- und Bildungsziele in der jeweiligen Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung eingesetzt werden.

(3) Während eines aufrechten Betreuungsverhältnisses haben die Rechtsträger angemessene Vorkehrungen zu treffen, die einerseits den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Kinder zu garantieren, andererseits das Interesse von Betreuungspersonen und Kindern am ungehinderten Zugang zu den Dokumentationen berücksichtigen.

(4) Bei Beendigung des Betreuungsverhältnisses sind die Erziehungsberechtigten auf das Bestehen kindspezifischer Unterlagen hinzuweisen. Die Erziehungsberechtigten können deren Ausfolgung oder Übermittlung verlangen. Der Rechtsträger hat im Fall der Ausfolgung von automationsunterstützt verarbeiten Daten diese für die Dauer eines Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Betreuungsverhältnisses, aufzubewahren und nach Ablauf dieses Jahres zu löschen. Automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten sowie nichtautomatisiert verarbeitete personenbezogene Daten, die auch nicht übermittelt bzw ausgefolgt wurden, sind nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende des Betreuungsverhältnisses zu löschen bzw vernichten.

(5) Gruppenbezogene Dokumentationen sind innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kinderbetreuungsjahres, in dem die Dokumentation erfolgte, zu vernichten bzw zu löschen. Sollten diese Dokumentationen über einen vier Jahre übersteigenden Zeitraum hinweg aufbewahrt werden, ist der Personenbezug betreffend die betreuten Kinder zu löschen.

§ 64 Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung

§ 64 § 64

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 56 Abs 1 ist die Landesregierung als Verantwortlicher ermächtigt, ein System der gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 DSGVO einzurichten, in dem die Gemeinden, die sonstigen Rechtsträger nach diesem Gesetz und die Landesregierung personenbezogene Daten gemeinsam gemäß § 56 Abs 1 verarbeiten können und ihnen im jeweils erforderlichen Ausmaß Zugriff auf die Daten gewährt wird.

(2) Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem oder der Betroffenen obliegt im Fall der Einrichtung eines solchen Systems jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener bzw eine Betroffene unter Nachweis seiner bzw ihrer Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem bzw einer unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist der bzw die Betroffene an den zuständigen Verantwortlichen bzw die zuständige Verantwortliche zu verweisen.

(3) Die Landesregierung, die Gemeinden und sonstigen Rechtsträger nach diesem Gesetz haben als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 DSGVO Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren.

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 65 Verordnungsermächtigung

§ 65 § 65

Die Landesregierung kann, soweit es

zur Durchführung der im § 1 festgelegten Grundsätze,

zu Erreichung der im § 2 Abs 1 genannten Ziele,

zur Erfüllung der Aufgaben der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (§ 3),

zur Unterstützung der Gemeinden bei der Bedarfsplanung und Bedarfsdeckung (§ 5),

für statistische Zwecke,

zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen und Anordnungen oder

zur Umsetzung der im § 71 genannten Rechtsakte der Europäischen Union

erforderlich oder

im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, vor allem im Hinblick auf die Möglichkeiten des elektronischen Verkehrs und der elektronischen Datenverarbeitung gelegen ist,

nähere Bestimmungen durch Verordnung erlassen. Diese können betreffen:

1. die Bedarfsplanung (§ 5), soweit das zur Unterstützung der Gemeinden für erforderlich erachtet wird;

2. die Durchführung von Pilotprojekten (§ 12);

3. die Lage, Raumerfordernisse, Ausstattung und Einrichtung, Hygiene und Nutzungssicherheit der Gebäude oder Gebäudeteile, Räume und der sonstigen Liegenschaftsteile einschließlich der Ausgestaltung der Außenanlagen (Raumprogramm);

4. Form und Inhalt des pädagogischen Grundkonzepts (§ 8 Abs 4) sowie die pädagogische Ausrichtung und Qualität von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen einschließlich der Orientierungs-, Struktur- und Prozessqualität im Zusammenhang mit der Kinderbildung- und -betreuung;

5. die Sprachstandsfeststellung sowie Art und Ausmaß der Sprachförderung;

6. die Art und das Ausmaß der Unterstützung bei einem Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung;

7. die Anerkennung von Zusatzschulungen in der Methodik und Didaktik für Elementarpädagogik (§ 28 Abs 3), die Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (§ 33 Abs 4) sowie Maßgaben für Absolvierung der Zusatzschulungen oder der Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen;

8. die Betreuung von Kindern durch Tageseltern im Hinblick auf die die pädagogischen Grundsätze der Betreuung durch Tageseltern die hygienischen und gesundheitlichen Voraussetzungen, die Tageseltern erfüllen müssen, die Fort- und Weiterbildung von Tageseltern, die Lage und Ausstattung der Räumlichkeiten;

9. die Form und Inhalte sowie die technischen Aspekte des Verkehrs zwischen der Landesregierung, den Rechtsträgern, den Betreuungspersonen und der oder den erziehungsberechtigten Person(en);

10. die im Rahmen der Bildungs- und Betreuungsarbeit zu verwendenden pädagogischen Grundlagendokumente (§§ 13 Abs 2 und 41 Abs 2);

11. besondere Anforderungen an das Umfeld der Betreuung, etwa in Bezug auf das Halten von Tieren in der Einrichtung oder bei der Betreuung von Kindern durch Tageseltern in Bezug auf Personen, die mit der Tagesmutter oder dem Tagesvater im gemeinsamen Haushalt leben.

§ 65a Besondere Ermächtigung der Landesregierung aus Anlass von Epidemien, außergewöhnlichen Ereignissen oder krisenhaften Entwicklungen

§ 65a § 65a

(1) Die Landesregierung kann für zeitlich begrenzte Zeiträume, in denen Maßnahmen nach Bundes- oder anderen Landesgesetzen zur Verhinderung des Entstehens oder zur Eindämmung oder Bekämpfung von nachteiligen Folgen von Epidemien, außergewöhnlichen Ereignissen oder krisenhaften Entwicklungen Auswirkungen auf den Regelungsbereich dieses Gesetzes haben, im Einklang mit diesen für alle oder bestimmte Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen mit Verordnung von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen erlassen. Diese können betreffen

1. soweit es zur Umsetzung dieser Maßnahmen und zur Aufrechterhaltung der Kinderbetreuung erforderlich ist, den Bildungsauftrag (§ 13), die Aufnahme von Kindern (§ 16), die Gruppenbildung und -zusammensetzung (§ 19), die Öffnungszeiten (§ 20), die Besuchspflicht (§ 22), die Mitwirkungspflicht der Eltern (§ 24), den Personaleinsatz (§§ 25 ff) einschließlich der Anwesenheitspflicht bei gruppenarbeitsfreier Dienstzeit sowie die Anstellungserfordernisse (§§ 28 ff);

2. soweit durch diese Maßnahmen eine fristwahrende Anzeige oder Antragstellung, die fristgerechte Genehmigung von Einrichtungen, die fristgerechte Erstellung oder Überarbeitung der pädagogischen Konzeption oder die fristgerechte Feststellung des Sprachstandes nicht gewährleistet ist, die Fristen (Beginn, Unterbrechung oder Hemmung des Ablaufs, Ende) betreffend die Anzeige und Genehmigung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (§ 9 Abs 1 und 6, § 39 Abs 6), die Fristen für die Erstellung und Überarbeitung der pädagogischen Konzeption (§14) und die Sprachstandsfeststellung (§ 15); sowie

3. die Bestimmungen zu Ausschluss und Minderung der Förderung (§ 56) und der Fristen (Beginn, Unterbrechung oder Hemmung des Ablaufs, Ende) betreffend Förderungen; sowie

4. Sonderförderungen.

(2) Verordnungen gemäß Abs 1 können, sofern eine Kundmachung im Landesgesetzblatt nicht rasch genug möglich ist, durch Veröffentlichung auf der Internetseite des nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Angelegenheiten der Kinderbildung und -betreuung zuständigen Referats kundgemacht werden und treten gemäß § 6 Abs 2 Landes-Verlautbarungsgesetz mit dem Zeitpunkt der Kundmachung in Kraft.

§ 65b Rückwirkung von Verordnungen

§ 65b § 65b

Auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnungen können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf sechs Monate nicht übersteigen.

§ 66 Eigener Wirkungsbereich

§ 66 § 66

Die in diesem Landesgesetz festgelegten Aufgaben der Gemeinden sind im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

§ 67 Werbeverbot

§ 67 § 67

Werbung, die den Aufgaben und Zielsetzungen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung entgegensteht, sowie parteipolitische Werbung ist in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen verboten.

§ 68 Befreiung von Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren

§ 68 § 68

Alle Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von der Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben sowie von Kommissionsgebühren befreit.

§ 69 Strafbestimmungen

§ 69 § 69

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. eine institutionelle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ohne Genehmigung gemäß § 6 betreibt;

2. eine maßgebliche Änderung des Betriebskonzepts ohne Genehmigung gemäß § 10 Abs 3 durchführt;

3. als erziehungsberechtigte Person seinen Pflichten gemäß § 24 Abs 1 Z 1, 2 und 4 bis 7 nicht nachkommt;

4. ohne Genehmigung der Landesregierung Kinder in Betreuung übernimmt oder Räumlichkeiten ohne Genehmigung der Landesregierung zu Zwecken einer betrieblichen Betreuung verwendet (§ 36 Abs 1);

5. zur Erlangung einer Förderung des Landes oder der Gemeinde unrichtige Angaben macht und damit eine gerichtlich strafbare Handlung verbunden ist;

6. entgegen § 59 Abs 5 nicht an einer Überprüfung mitwirkt;

7. einem mit Bescheid gemäß § 60 Abs 1 erteilten Auftrag zur Mängelbehebung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;

8. sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes oder den in Verordnungen oder Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen zu bestrafen

1. in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 €,

2. in den Fällen der Z 2, 4, 5, 6, 7 und 8 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 € und

3. in den Fällen der Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 500 €.

§ 70 Verweisungen auf Bundesrecht

§ 70 § 70

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

1. Anerkennungs- und Bewertungsgesetz – AuBG, BGBl Nr I Nr 55/2016; Gesetz BGBl I Nr 76/2022;

2. Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl Nr 302/1984; Gesetz BGBl I Nr 205/2022;

3. Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985; Gesetz BGBl I Nr 96/2022;

4. Schulzeitgesetz 1985, BGBl Nr 77/1985; Gesetz BGBl I Nr 96/2022;

5. Strafregistergesetz 1968, BGBl Nr 277/1968; Gesetz BGBl I Nr 223/2022;

6. Strafgesetzbuch – StGB, BGBl Nr 60/1974; Gesetz BGBl I Nr 223/2022;

7. Tilgungsgesetz 1972, BGBl Nr 68/1972; Gesetz BGBl I Nr 148/2021;

8. Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl I Nr 120/2002; Gesetz BGBl I Nr 177/2021.

§ 71 Umsetzungshinweis und Verweisungen auf Unionsrecht

§ 71 § 71

(1) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr L 16 vom 23. Jänner 2004, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl Nr L 132 vom 19. Mai 2011;

2. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl Nr L 158 vom 30. April 2004, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl Nr L 158 vom 30. April 2004, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl Nr L 141 vom 27. Mai 2011;

3. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationsgesetzes („IMI-Verordnung“), ABl Nr L 354 vom 28. Dezember 2013, der Berichtigung ABl Nr L 85 vom 9. April 2016 sowie des delegierten Beschlusses (EU) 2020/548 der Kommission vom 23. Januar 2020 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, ABl Nr L 131 vom 24. April 2020;

4. Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl Nr L 376 vom 27. Dezember 2006, S 36.

(2) Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016.

§ 72 In- und Außerkrafttreten

§ 72 § 72

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2019 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007, LGBl Nr 41, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 105/2008, 41 und 86/2009, 20 und 51/2010, 118/2011, 60/2012, 53/2014, 94 und 119/2015, 46/2016, 35/2017, 82 und 107/2018 und LGBl Nr 23/2019 außer Kraft.

§ 73 Übergangsbestimmungen

§ 73 § 73

(1) Personen, die zu Beginn des Kinderbetreuungsjahres 2019/2020 bereits das 14. Lebensjahr vollendet haben und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung rechtmäßig aufgenommen sind, gelten bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres als Kinder gemäß § 4 Z 3.

(2) Die erste Bedarfsplanung gemäß § 5 ist bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 durchzuführen. Besteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Bedarfsplanung, ist eine Bedarfsplanung gemäß § 5 bis zum Ende ihres Planungszeitraums, jedenfalls aber bis zum 1. September 2022 durchzuführen.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig betriebenen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gelten in diesem Umfang als gemäß den §§ 6 und 36 genehmigte Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden sozialpädagogischen Konzepte gemäß § 4b Abs 2 Z 3 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 sowie die pädagogischen Konzepte gemäß § 13 Abs 5 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 gelten als Betriebskonzept gemäß § 8 und als pädagogische Konzeption im Sinn des § 14, sind jedoch bis zum 1. September 2022 an die Vorgaben der §§ 8 und 14 anzupassen. Bis zum 1. September 2022 ist auf Änderungen der sozialpädagogischen Konzepte bzw der pädagogischen Konzepte § 14 Abs 4 anzuwenden. Institutionelle Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes weder über ein sozialpädagogisches Konzept noch über eine pädagogische Konzeption verfügen, haben bis zum 1. September 2021 ein Betriebskonzept gemäß § 8 und eine Pädagogische Konzeption gemäß § 14 zu erstellen und der Landesregierung zu übermitteln.

(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes gemäß § 13 Abs 8 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 anerkannten Kindergartenversuche gelten in diesem Umfang als genehmigtes Pilotprojekt gemäß § 12 weiter.

(5) Auf Kinder, die gemäß den §§ 30 oder 31 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 vor dem Beginn des Kinderbetreuungsjahres 2019/2020 erstmalig in eine institutionelle Einrichtung aufgenommen wurden, ist § 16 Abs 2, 3, 4, 5 und 6 für den Besuch der institutionellen Einrichtung im Kinderbetreuungsjahr 2019/2020 nicht anzuwenden.

(6) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes befristet bewilligte Schulkindgruppen gilt die bewilligte Anzahl gleichzeitig anwesender Kinder als zulässige Höchstzahl im Sinn des § 19 Abs 2 bis zum Ende der Bewilligung. Für unbefristet bewilligte Schulkindgruppen gilt die bewilligte Anzahl unbefristet weiter.

(7) Volksschulpflichtige Kinder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in eine alterserweiterte Kindergartengruppe gemäß § 12 Abs 2 Z 2 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 rechtmäßig aufgenommen sind, dürfen in der Kindergartengruppe bis Ende des Kinderbetreuungsjahres verbleiben. Sie sind auf die zulässige Höchstzahl pro Einrichtung gemäß § 19 Abs 2 anzurechnen.

(8) Abweichend von § 19 Abs 8 können schulpflichtige Kinder in im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes befristet bewilligte alterserweiterte Gruppen bis zum Ende der Bewilligung uneingeschränkt aufgenommen werden. Für unbefristet bewilligte alterserweiterte Gruppen ist eine uneingeschränkte Aufnahme von schulpflichtigen Kindern nur bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres 2019/2020 möglich.

(9) Kinder mit schwerer Beeinträchtigung im Sinn des § 16 Abs 2 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 gelten als Kinder mit einem festgestellten Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung gemäß § 21.

(10) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes rechtmäßig geführten heilpädagogischen Kindergartengruppen, die sich ausschließlich an Kinder mit inklusiver Entwicklungsbegleitung richten, können mit höchstens 8 Kindern unbefristet weitergeführt werden.

(11) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits abgeschlossene Ausbildungen gemäß § 17 Abs 1 lit b der Tagesbetreuungs-Verordnung gelten dann als fachliches Anstellungserfordernis gemäß § 28 Abs 3, wenn die betreffende Person zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zumindest ein Jahr als pädagogische Fachkraft in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen oder Schulkindgruppen tätig gewesen ist.

(12) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnene oder beendete Leitungskurse gemäß § 21 Abs 3 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 gelten als Leitungskurse gemäß § 30 Abs 3.

(13) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mit der nicht nur vorübergehenden (provisorischen) Leitung einer institutionellen Einrichtung betraut sind, haben den Leitungskurs gemäß § 30 Abs 3 bis zum Ablauf des Kinderbetreuungsjahres 2021/2022 zu absolvieren, wenn die institutionelle Einrichtung keine Kindergartengruppe umfasst.

(14) Mit 1. Jänner 2020 treten außer Kraft:

1. der Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14. Jänner 1997, Zl 2/01-213/4-1997, mit dem die vom Bundesdachverband Österreichischer Elterninitiativen angebotene „Ausbildung für Betreuungspersonen“ gemäß § 17 Abs 4 der Tagesbetreuungs-Verordnung, LGBl Nr 37/1993, als Qualifikation für die Arbeit in Kinderbetreuungseinrichtungen anerkannt wurde;

2. der Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 9. Dezember 1999, Zl 2/01-213/71-1999, mit dem die vom Verein „Wiener Vereinigung für Waldorfpädagogik und Waldorfschulen- Erwachsenenbildung“ angebotene „Ausbildung zur Waldorfkindergärtnerin“ gemäß § 17 Abs 4 der Tagesbetreuungs-Verordnung, LGBl Nr 37/1993 als Qualifikation für die Arbeit in Kinderbetreuungseinrichtungen anerkannt wurde.

Vor dem 1. Jänner 2020 bereits begonnene Ausbildungen gemäß Z 1 oder 2 vermitteln nach deren Abschluss das Anstellungserfordernis gemäß § 28 Abs 3 für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen oder Schulkindgruppen.

(15) § 17 Abs 1 lässt Befristungen in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtsgültig abgeschlossenen Betreuungsvereinbarungen unberührt.

(16) Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden, in denen eine höhere als die im § 42 Abs 1 festgelegte Kinderzahl bewilligt wurde, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG).

§ 74 In- und Außerkrafttreten novellierter Bestimmungen; Übergangsbestimmungen dazu

§ 74 § 74

Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 65, 65a und 73 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2020 treten mit 1. April 2020 in Kraft.

§ 75 § 75

(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2022 treten in Kraft

1. mit 2. Februar 2022: das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 2 Abs 2, (§) 4, 5 Abs 9 und 10, 6 Abs 2, (§§) 9 und 10, 11 Abs 1, 2, 3 und 4, 12 Abs 1, 2, 2a, 3, 4 und 6, 13 Abs 1, 15 Abs 4, 16 Abs 8 und 9, (§) 17, 19 Abs 7 und 8, 20 Abs 1 und 2, 21 Abs 2, 22 Abs 2a, 3, 4 und 5, 24 Abs 1, 25 Abs 5, 26 Abs 5 und 6 und 8, 28 Abs 1, 2, 3, 9, 10 und 12, 29 Abs 2, 30 Abs 2, 32 Abs 5 und 6, 33 Abs 6, (§§) 35 bis 44, 48 Abs 3, 52 Abs 3, 59 Abs 3, 59a, 60 Abs 2, 61 Abs 2, 3 und 4, 62 Abs 1 und 2, (§) 65, (§) 65a, (§) 65b, 69 Abs 1 und 2, (§) 70, 71 Abs 1 und 73 Abs 4. Gleichzeitig tritt § 23 Abs 3 außer Kraft;

2. mit 1. September 2023: § 26 Abs 3;

3. rückwirkend mit 1. Jänner 2021: die §§ 45 Abs 3 und Abs 4 sowie 56 Abs 1 und 2;

4. rückwirkend mit 1. September 2021: die §§ 46 Abs 1 und 2 sowie 47 Abs 1;

5. rückwirkend mit 1. Jänner 2022: die §§ 45 Abs 1 und 2, 49 Abs 1 und 3, 50 Abs 2, 3 und 4, 51 Abs 1 und 2 sowie 53 Abs 1, 2 und 5.

(2) § 53 Abs 2 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2022 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

(3) Am 2. Februar 2022 anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019, LGBl Nr 57, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2020 fortzuführen.

(4) Genehmigungen gemäß den §§ 9 Abs 7 und 10 Abs 3 und 39 Abs 7 des Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019, LGBl Nr 57, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2020 gelten als Genehmigungen gemäß § 9 und 39 S.KBBG 2019 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2022.

(5) Genehmigungen gemäß § 39 Abs 7 des Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019, LGBl Nr 57, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2020 gelten als Genehmigungen gemäß § 39 S.KBBG 2019 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2022.

(6) Tageseltern, denen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 die Genehmigung zur Übernahme von Kindern in Betreuung rechtskräftig erteilt wurde, haben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eine pädagogische Konzeption gemäß § 44 Abs 4 zu verfassen.

(7) Führen zwei rechtskräftige Genehmigungen der Übernahme von Kindern als Tageseltern durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landesregierung gemäß den §§ 4, 4a oder § 68 Abs 1 Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 oder gemäß § 39 S.KBBG 2017 im Ergebnis zu einer gleichzeitigen Betreuung von Tageskindern durch mehr als einen Tageselternteil in denselben Räumlichkeiten, kann die Landesregierung die später ergangene Genehmigung(en) zurücknehmen (§ 68 Abs 6 AVG).

§ 76 § 76

(1) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 7 Abs 1, 10 Abs 2, 19 Abs 8 und 9, 22 Abs 1, 2a, 2b, 5 und 6, 25 Abs 5, 26 Abs 8, 28 Abs 3, 3a, 3b, 9 und 12, 30 Abs 1, 2 und 2a, 31, 36 Abs 2, 42 Abs 3a, 45 Abs 4, 53 Abs 2, 68, 70, 75 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2022 treten mit 15. Juli 2022 in Kraft.

(2) Abweichend von § 22 Abs 2a und 2b kann für das Kinderbetreuungsjahr 2022/2023 der dort vorgesehene Antrag bis 31. Juli 2022 gestellt werden.

(3) Personen mit dem Ausbildungsabschluss als „staatlich anerkannter Erzieher“ der Bundesrepublik Deutschland, die zu dem im Abs 1 festgelegten bereits als Fachkraft beschäftigt sind, haben die Zusatzschulung gemäß § 28 Abs 3 ehestmöglich zu absolvieren.

(4) In den Kinderbetreuungsjahren 2022/2023 und 2023/2024 kann der befristete Einsatz von Fachkräften gemäß § 28 Abs 9 abweichend davon für die Dauer von drei Kinderbetreuungsjahren erfolgen.

§ 77 § 77

(1) Es treten in Kraft:

1. mit 1. Jänner 2023 soweit sich aus Z 2 und 3 nicht anderes ergibt: Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 4, 5 Abs 10, 9 Abs 8, 16 Abs 2 und 8, 19 Abs 10 und 11, 28 Abs 2, 4 und 8, (§) 32, 42 Abs 1a und 3a, 45 Abs 1, (§) 46a, 47 Abs 2, (§) 48, 49, 50 Abs 3, (§§) 51 bis 54a, 56 Abs 2a und 4 sowie § 59 Abs 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 117/2022;

2. mit 1. Jänner 2024:

a) § 26 Abs 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 117/2022;

b) § 32 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 117/2022 für gruppenführende pädagogische Fachkräfte mit einem Beschäftigungsausmaß von 80% bis 100%;

3. rückwirkend mit 1. September 2022:

a) das Inhaltsverzeichnis in Bezug auf die Überschrift des 4. Abschnitts, 1. Unterabschnitt, sowie die Überschrift des § 47a;

b) die Überschrift des 4.Abschnitts, 1. Unterabschnitt;

c) § 45 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 117/2022;

d) § 46 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 117/2022; abweichend von § 46 Abs 4 hat die Auszahlung des Differenzbetrages für das Kinderbetreuungsjahr 2022/2023 bis zum Ablauf des 31. März 2023 zu erfolgen; sowie

e) die §§ 47 Abs 1, 47a und 53c Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 117/2022.

(2) Auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gewährte Förderungen sind weiterhin die Bestimmungen des Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019, LGBl Nr 57, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2022, anzuwenden.

(3) Bestehende Bedarfsbescheide für Kleinkindgruppen, alterserweiterte Gruppen und Schulkindgruppen einer Standortgemeinde für eine Anzahl von Plätzen einer Einrichtung gelten als Bedarfsbescheide für die Gruppen dieser Einrichtung im Sinn des § 5 Abs 10. Bestehende Bedarfsbescheide und Kostenübernahmeerklärungen von anderen Gemeinden für eine Anzahl von Plätzen dieser Gruppen gelten als Zustimmung zur Betreuung einer entsprechenden Anzahl von Kindern gemäß § 54a. Verfügt ein privater Rechtsträger über keinen Bedarfsbescheid seiner Standortgemeinde, sondern nur über Bedarfsbescheide anderer Gemeinden, so gilt der Bedarfsbescheid mit der höchsten Anzahl der Plätze als Bedarfsbescheid für die Gruppe gemäß § 5 Abs 10 und bestehende Bedarfsbescheide und Kostenübernahmeerklärungen von anderen Gemeinden für eine Anzahl von Plätzen dieser Gruppen als Zustimmung zur Betreuung einer entsprechenden Anzahl von Kindern gemäß § 54a. Bedarfsbescheide, die für Plätze in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen und Schulkindgruppen ausgestellt sind und am 31. August 2026 noch in Geltung sind, enden mit Ablauf des 31. August 2026.

(4) Gemeinden und private Rechtsträger können bis spätestens 30. September 2023 bei der Landesregierung Ausgleichszahlung beantragen. Einem solchen Antrag ist eine Berechnung der Förderungen nach den Bestimmungen des Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019, LGBl Nr 57, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2022, sowie nach den Bestimmungen des Gesetzes LGBl Nr 117/2022 für den Zeitraum vom Jänner 2023 bis einschließlich August 2023 („Vergleichsrechnung“) anzuschließen. Der Vergleichsrechnung sind alle betriebenen Organisationsformen des Rechtsträgers zu Grunde zu legen. Der Rechtsträger hat diejenigen Daten, die der Vergleichsrechnung zu Grunde liegen und die nicht bereits zu statistischen Zwecken erhoben und abrufbar sind, der Landesregierung in digitaler Form zu übermitteln.

(5) Das Land hat der Gemeinde oder dem privaten Rechtsträger eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn

1. die Vergleichsrechnung ergibt, dass der Gesamtbetrag der Förderung auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes LGBl Nr 117/2022 mindestens 5% unter der Gesamtsumme der Förderungen liegt, die dem Rechtsträger auf Grund der Bestimmungen des Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019, LGBl Nr 57, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2022, gebührt hätten,

2. der Differenzbetrag nach Maßgabe des gemäß Z 1 errechneten und kaufmännisch auf 2 Dezimalstellen gerundeten Prozentsatzes 3.000 Euro übersteigt und

3. der Rechtsträger den gesetzlichen Vorgaben betreffend Personaleinsatz sowie § 57 entsprochen hat.

(6) Das Land hat mit Bescheid mitzuteilen:

1. der Gemeinde und dem privaten Rechtsträger: die Höhe der Ausgleichszahlung sowie

2. dem privaten Rechtsträger: den Prozentsatz, den diese Ausgleichszahlung vom Gesamtbetrag der Förderung auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes LGBl Nr 117/2022 ausmacht.

(7) Die Gemeinden haben einem privaten Rechtsträger, dem eine Ausgleichszahlung gemäß Abs 4 und 5 gebührt, eine Ausgleichszahlung in der Höhe des Prozentsatzes gemäß Abs 6 von dem Betrag zu leisten, der dem Rechtsträger von den Gemeinden für den Zeitraum vom Jänner 2023 bis einschließlich August 2023 auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes LGBl Nr 117/2022 gebührt.

§ 78 § 78

(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/2023 treten in Kraft:

1. mit 1. April 2023: Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 4. Abschnitts, 1. Unterabschnitt sowie die §§ 16 Abs 10, 45, 45a, 45b, 46, 47, 47a, 47b, 47c, 48 Abs 1, 56 Abs 2, 59 Abs 2a, 70, 75 Abs 2 und 76 Abs 1; diese Bestimmungen sind nur auf die Betreuung von Kindern ab dem 1. April 2023 anzuwenden.

2. rückwirkend mit 1. Jänner 2023: Die §§ 53c Abs 2 und § 53d Abs 1.

(2) Die (Tageseltern-)Rechtsträger haben die Tarife, mit denen die Kostenbeiträge für die Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen festgesetzt werden, bis spätestens 31. Dezember 2023 an die §§ 45 und 45b anzupassen, jedoch mit Wirksamkeit ab dem 1. April 2023 in Kraft zu setzen. Vom 1. April 2023 bis zur Erlassung eines solchen Tarifs dürfen die (Tageseltern )Rechtsträger keine den §§ 45, 45a und 45b nicht entsprechende Kostenbeiträge einheben.

(3) Die Auszahlung des sich aus der Erhöhung der Sonderförderung für die Besuchspflicht für private (Tageseltern-)Rechtsträger (§ 47 Abs 1) ergebenden Differenzbetrages für die Monate April 2023 bis Juni 2023 in der Höhe von 270 Euro pro besuchspflichtigem Kind hat an den privaten (Tageseltern-) Rechtsträger bis Ende Mai 2023 auf Grund der zum Stichtag 15. Oktober 2022 mitgeteilten Kinderzahlen und Betreuungszeiten zu erfolgen.

(4) Abweichend von § 47a erfolgt die Auszahlung der Teilbeträge des Zuschusses für Familien für die Monate April bis August 2023 bis Ende Mai 2023 auf Grund der zum Stichtag 15. Oktober 2022 mitgeteilten Kinderzahlen und Betreuungszeiten. Die für diesen Zeitraum bereits im Dezember 2022 ausbezahlten finanziellen Zuschüsse gemäß § 46 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 117/2022 werden dabei in Abzug gebracht.

§ 79 § 79

Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 25 Abs 2, 45a Abs 3, 47 Abs 1, 47a Abs 1, 47b, 47c, 47d und 65b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2023 treten rückwirkend mit 1. September 2023 in Kraft.