(1) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 7 Abs 1, 10 Abs 2, 19 Abs 8 und 9, 22 Abs 1, 2a, 2b, 5 und 6, 25 Abs 5, 26 Abs 8, 28 Abs 3, 3a, 3b, 9 und 12, 30 Abs 1, 2 und 2a, 31, 36 Abs 2, 42 Abs 3a, 45 Abs 4, 53 Abs 2, 68, 70, 75 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2022 treten mit 15. Juli 2022 in Kraft.
(2) Abweichend von § 22 Abs 2a und 2b kann für das Kinderbetreuungsjahr 2022/2023 der dort vorgesehene Antrag bis 31. Juli 2022 gestellt werden.
(3) Personen mit dem Ausbildungsabschluss als „staatlich anerkannter Erzieher“ der Bundesrepublik Deutschland, die zu dem im Abs 1 festgelegten bereits als Fachkraft beschäftigt sind, haben die Zusatzschulung gemäß § 28 Abs 3 ehestmöglich zu absolvieren.
(4) In den Kinderbetreuungsjahren 2022/2023 und 2023/2024 kann der befristete Einsatz von Fachkräften gemäß § 28 Abs 9 abweichend davon für die Dauer von drei Kinderbetreuungsjahren erfolgen.
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