(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 56 Abs 1 ist die Landesregierung als Verantwortlicher ermächtigt, ein System der gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 DSGVO einzurichten, in dem die Gemeinden, die sonstigen Rechtsträger nach diesem Gesetz und die Landesregierung personenbezogene Daten gemeinsam gemäß § 56 Abs 1 verarbeiten können und ihnen im jeweils erforderlichen Ausmaß Zugriff auf die Daten gewährt wird.
(2) Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem oder der Betroffenen obliegt im Fall der Einrichtung eines solchen Systems jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener bzw eine Betroffene unter Nachweis seiner bzw ihrer Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem bzw einer unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist der bzw die Betroffene an den zuständigen Verantwortlichen bzw die zuständige Verantwortliche zu verweisen.
(3) Die Landesregierung, die Gemeinden und sonstigen Rechtsträger nach diesem Gesetz haben als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 DSGVO Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren.
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