(1) Der Rechtsträger oder Tageseltern-Rechtsträger hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die Betreuung von Kindern in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung die von der/den erziehungsberechtigten Person(en) dafür als Kostenbeitrag zu entrichtenden zivilrechtlichen Entgelte festzulegen und monatlich einzuheben. Dieser Kostenbeitrag ist unter Berücksichtigung der für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung erwachsenden Kosten zu berechnen. Unter Bedachtnahme auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Beitragspflichtigen kann eine soziale Staffelung vorgesehen werden. Die Wirtschaftlichkeit der Einrichtung muss sichergestellt sein. Für öffentliche Rechtsträger, ausgenommen das Land, sind die Kostenbeiträge von der Gemeindevertretung und in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat durch Verordnung tarifmäßig festzusetzen.
(2) Für Betreuungszeiten, die 20 Wochenstunden übersteigen, von nicht schulpflichtigen Kindern mit Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg, die zu Beginn des Kinderbetreuungsjahres das 3. Lebensjahr vollendet haben, können
1. bis zum Beginn der Schulpflicht oder,
2. bis zum Beginn des vorzeitigen Besuchs der Volksschule (§ 7 Schulpflichtgesetz 1985)
vom zeitlichen Ausmaß der Betreuung abhängige Kostenbeiträge bis zu den im Folgenden jeweils festgelegten Höchstbeträgen festgesetzt und von der/den erziehungsberechtigten Person(en) als Elternbeitrag (§ 45b) pro Monat eingehoben werden:
Ausmaß der Betreuung | Höchstbetrag pro Monat |
mehr als 20 bis weniger als 31 Wochenstunden | 120 Euro |
ab 31 bis weniger als 41 Wochenstunden | 240 Euro |
ab 41 Wochenstunden | 260 Euro |
(3) Für Betreuungszeiten, die nicht von Abs 2 erfasst sind, ist ebenfalls ein Kostenbeitrag festzusetzen. Dieser darf pro Monat für eine ganztägige Betreuung von Kindern gemäß Abs 2 einschließlich eines etwaigen Kostenbeitrags gemäß Abs 2 für eine Betreuung durch öffentliche Rechtsträger 360 Euro und durch private Rechtsträger oder in betriebsähnlichen Einrichtungen des Landes Salzburg 440 Euro und bei Kindern, die von Abs 2 nicht erfasst sind, unbeschadet des finanziellen Zuschusses gemäß § 46 400 Euro nicht überschreiten. Der Kostenbeitrag für eine ganztägige Betreuung hat für Kinder, die zu Beginn des Kinderbetreuungsjahres das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mindestens 75 Euro zu betragen. Für schulpflichtige Kinder und Kinder, die vorzeitig die Volksschule besuchen (§ 7 Schulpflichtgesetz 1985), sowie Kinder die erst nach dem Stichtag gemäß § 45 Abs 2 das 3. Lebensjahr vollendet haben, hat dieser mindestens 25 Euro zu betragen. Ein Verzicht auf die Einhebung dieser Mindestbeiträge ist zulässig. Bei einer ganzjährigen Betreuung ist der festgesetzte Kostenbeitrag mindestens 10mal pro Kinderbetreuungsjahr einzuheben. Für Betreuungszeiten im Rahmen der Besuchspflicht gemäß § 22 ist kein Kostenbeitrag von den Eltern oder sonstigen erziehungsberechtigten Person(en) einzuheben.
(4) Für Kinder, die im Rahmen einer Unterstützung der Erziehung von der Kinder- und Jugendhilfe einer Betreuung durch Tageseltern zugewiesen werden, können die Höchstbeträge gemäß Abs 2 um 50 % und der Höchstbetrag gemäß Abs 3 um 25 % überschritten werden.
(5) Für die Verabreichung von Essen oder die Teilnahme an besonderen Angeboten können zusätzliche Kostenbeiträge unabhängig von der Altersgruppe eingehoben werden.
(6) Der (Tageseltern-)Rechtsträger kann in besonders begründeten Fällen, in denen auf Grund besonderer Umstände Einschränkungen des Dienstbetriebes erforderlich sind, von der Einhebung von Kostenbeiträgen ganz oder teilweise absehen. Der (Tageseltern-)Rechtsträger hat von der Einhebung von Kostenbeiträgen für die Zeiträume während der Hauptferien, der Weihnachtsferien und der Osterferien abzusehen, in denen auf Grund einer Einschränkung der Betreuung gemäß § 16 Abs 10 keine Betreuung erfolgt.
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