(1) Zur Erprobung neuer Formen der Kinderbildung- und -betreuung können Pilotprojekte mit Genehmigung der Landesregierung durchgeführt werden.
(2) Die Genehmigung ist vom Rechtsträger spätestens fünf Monate vor dem beabsichtigten Beginn des Pilotprojektes schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Beschreibung des Projekts anzuschließen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
1. eine Beschreibung der Ausgangssituation,
2. die Bekanntgabe der Projektverantwortlichen,
3. das Ziel des Projekts,
4. die pädagogische Orientierung,
5. der Projektablauf,
6. die Arbeitsweise,
7. die Dauer des Pilotprojekts und
8. den Zeitpunkt oder Zeitraum für die Evaluierung der Ergebnisse und Erkenntnisse aus dem Pilotprojekt.
(2a) Über den Antrag ist innerhalb von 4 Monaten ab dessen vollständigem Einlangen zu entscheiden.
(3) Die Genehmigung ist befristet und erforderlichenfalls unter den notwendigen Bedingungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen zu erteilen, wenn das Pilotprojekt
1. von den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nur insoweit abweicht, als dies im Hinblick auf seinen Zweck und sein Ziel unbedingt erforderlich ist,
2. das Pilotprojekt die Erfüllung der Aufgaben der institutionellen Einrichtung nicht gefährdet,
3. keine sonstigen Gründe vorliegen, die das Kindeswohl gefährdet erscheinen lassen und
4. die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Durchführung des Pilotprojektes gegeben sind.
Die Genehmigung kann auf Antrag verlängert werden.
(4) Die Landesregierung hat eine Genehmigung gemäß Abs 1 auch vor Ablauf der Befristung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr vorliegen und die festgestellten Aufhebungsgründe auch nicht durch die nachträgliche Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen beseitigt werden können. Werden Umstände bekannt, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, hat die Landesregierung die sofortige Schließung des Pilotprojektes zu veranlassen.
(5) Die Ergebnisse und Erkenntnisse aus Pilotprojekten sind zu evaluieren, darzustellen, der Landesregierung mitzuteilen und gegebenenfalls in die pädagogische Konzeption der Einrichtung einzuarbeiten.
(6) Wurde eine institutionelle Einrichtung über einen Zeitraum von zusammengerechnet mehr als 10 Jahren als genehmigtes Pilotprojekt geführt, kann der Rechtsträger um eine unbefristete Genehmigung der Einrichtung als Sonderform ansuchen. Eine unbefristete Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Ziele des Projekts und die Ergebnisse der Evaluierung für eine unbefristete Beibehaltung des Pilotprojektes als pädagogische Sonderform sprechen. Andernfalls kann die Landesregierung eine befristete Weiterführung als Pilotprojekt genehmigen.
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