(1) Die Gewährung von Fördermitteln ist für die Dauer des Zeitraums ausgeschlossen, in dem
1. die Aufwände für Miete, Gehälter, Verwaltung usw den allgemein üblichen Rahmen übersteigen;
2. der Rechtsträger oder Tageseltern-Rechtsträger trotz Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde und, wenn dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen wird, innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde festgelegten Nachfrist nicht den durch Gesetz oder Verordnung geforderten Zustand herstellt.
Entgegen Z 1und Z 2 gewährte Förderungen sind dem Land oder der Gemeinde vom Rechtsträger zurück zu erstatten.
(2) Werden vom (Tageseltern-)Rechtsträger für die Betreuung von den Beitragspflichtigen, Härtefälle ausgenommen, nicht Beiträge in der gemäß § 45 Abs 2, 3 oder 4 festgesetzten Höhe eingehoben, kann bei fortgesetztem Zuwiderhandeln die Landesregierung und bei privaten Rechtsträgern auch die Gemeinde für die Dauer dieses Zeitraums die Gewährung von Fördermitteln ausschließen bzw die Rückerstattung gewährter Förderungen verlangen. Der (Tageseltern-)Rechtsträger ist vor der Entscheidung zu den Gründen zu hören.
(2a) Die Landesregierung ist ermächtigt, Abfragen im Zentralen Melderegister durchzuführen. Diese Abfragen können betreffen:
1. die betreuten bzw zu betreuenden Kinder
2. die (Tageseltern-)Rechtsträger, sofern es sich um natürliche Personen handelt, sowie die zur Vertretung nach außen befugten Personen von Rechtsträgern, die juristische Personen sind, und
3. Tageseltern und deren Haushaltsangehörige.
(3) Hat der (Tageseltern-)Rechtsträger unrichtige Angaben, insbesondere betreffend die Kinderzahlen und die Betreuungszeiten gemacht, sind zu viel bezahlte Förderungen jedenfalls zurück zu erstatten. Darüber hinaus kann die Landesregierung den Anspruch auf Förderung für das betreffende Kinderbetreuungsjahr abhängig von den Umständen des Einzelfalls mit Bescheid mindern.
(4) Die Landesregierung kann von Rechtsträgern, die Förderungen in Anspruch nehmen wollen oder genommen haben, die Vorlage alle relevanten Dokumente sowie alle erforderlichen Auskünfte verlangen. Die Landesregierung kann auch vor Ort stichprobenartige Kontrollen durchführen. § 59 Abs 3 ist anwendbar.
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