(1) Die Gewährung von Fördermitteln ist ausgeschlossen:
1. für den Zeitraum, in dem die Aufwände für Miete, Gehälter, Verwaltung usw den allgemein üblichen Rahmen übersteigen; die Landesregierung kann jedoch abhängig vom Ausmaß dieses Mißverhältnisses von einem gänzlichen Ausschluss der Förderung absehen und stattdessen die Fördermittel kürzen;
2. wenn der Rechtsträger oder Tageseltern-Rechtsträger einem mit Bescheid erteilten Auftrag gemäß § 60 Abs 1 nicht fristgerecht nachkommt, für den Zeitraum von der ersten Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde bis zur Behebung des Mangels. Die Landesregierung kann den Ausschluss der Förderung auf die vom Mangel betroffenen Gruppen oder Organisationsformen beschränken.
Entgegen Z 1 und Z 2 gewährte Förderungen sind dem Land oder der Gemeinde vom Rechtsträger zurück zu erstatten. Darüber hat die Landesregierung oder die Bürgermeisterin bzw der Bürgermeister mit Bescheid zu entscheiden, wobei der zurück geforderte Betrag aus Gründen der Verhältnismäßigkeit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Umständen auf bis zu 10% der entgegen Z 1 oder 2 gewährten Förderungen reduziert werden kann.
(2) Werden die zur Berechnung der Förderung erforderlichen Daten trotz schriftlicher Aufforderung nicht bis zum Ende der von der Landesregierung festgesetzten Frist übermittelt, kann die Landesregierung die Förderung um 5 % mindern.
(3) Hat der (Tageseltern-)Rechtsträger unrichtige Angaben, insbesondere betreffend die Kinderzahlen und die Betreuungszeiten gemacht, sind zu viel bezahlte Förderungen jedenfalls zurück zu erstatten. Darüber hinaus kann die Landesregierung den Anspruch auf Förderung für das betreffende Kinderbetreuungsjahr abhängig von den Umständen des Einzelfalls mit Bescheid mindern.
(4) Die Landesregierung kann von Rechtsträgern, die Förderungen in Anspruch nehmen wollen oder genommen haben, die Vorlage alle relevanten Dokumente sowie alle erforderlichen Auskünfte verlangen. Die Landesregierung kann auch vor Ort stichprobenartige Kontrollen durchführen. § 59 Abs 3 ist anwendbar.
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