§ 30 Sprachliche Anstellungserfordernisse für pädagogisches Personal — S. KBBG
(1) Sprachliche Anstellungsvoraussetzungen für (sonder)pädagogische Fachkräfte sind zumindest Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Als Nachweis über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 gelten insbesondere
1. ein Sprachdiplom des Niveaus C1 oder höher des Vereins Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, des Goethe-Instituts e.V. oder der Telc GmbH,
2. ein Abschluss einer deutschsprachigen Schule, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 entspricht oder
3. ein Hochschulabschluss in einem deutschsprachigen Studienfach in einem deutschsprachigen Land.
Für die Dauer von insgesamt höchstens einem Jahr können auch Personen mit Deutschkenntnissen auf dem Niveau B2 als (sonder)pädagogische Fachkräfte eingesetzt werden, wenn begleitend Sprachkurse zur Erlangung des Niveaus C1 absolviert werden. Wird trotz nachgewiesenem Besuch von Sprachkursen das Niveau C1 nicht innerhalb eines Jahres erlangt, kann bei Vorliegen besonderer Umstände die Landesregierung den Einsatz auf ein weiteres Jahr genehmigen.
(2) Zusatzkräfte haben für ihre Tätigkeit ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B2 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen aufzuweisen. Der Besitz solcher Kenntnisse kann über die Anerkennung und Nostrifizierung ausländischer Zeugnisse hinaus im Rahmen eines gesonderten informativen Gespräches überprüft werden.
(3) Sprachförderkräfte, die die Anstellungsvoraussetzungen des § 28 Abs 1 nicht erfüllen, haben ehestmöglich den von der Pädagogischen Hochschule angebotenen Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung oder den vom Land Salzburg angebotenen Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung zu absolvieren. Personen, die in der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt werden und die Anstellungsvoraussetzungen des § 28 Abs 1 erfüllen, haben nach Möglichkeit den von der Pädagogischen Hochschule angebotenen Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung zu absolvieren.
§ 33 S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 33 Fort- und Weiterbildung
…Dienstzeit zählen. (5) Leiterinnen und Leiter von institutionellen Einrichtungen haben spätestens alle 7 Jahre ein vom Land Salzburg angebotenes Modul zur Auffrischung des Leitungskurses (§ 30 Abs 3) im Ausmaß von mindestens 8 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.…
§ 31 Nachweis der fachlichen Anstellungserfordernisse und Diplomanerkennung
…28 Abs 6 nur ein Einsatz als Zusatzkraft erfolgen. (9) Pädagogisches Personal mit ausländischem Abschluss muss zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit Deutschkenntnisse gemäß § 30 aufweisen.…
§ 73 Übergangsbestimmungen
… 2007 anerkannten Kindergartenversuche gelten in diesem Umfang als genehmigtes Pilotprojekt gemäß § 12 weiter. (5) Auf Kinder, die gemäß den §§ 30 oder 31 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 vor dem Beginn des Kinderbetreuungsjahres 2019/2020 erstmalig in eine institutionelle Einrichtung aufgenommen wurden, ist § 16 Abs…
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