(1) Mit der Leitung einer institutionellen Einrichtung dürfen nur solche Personen betraut werden, welche
1. die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse für pädagogische Fachkräfte (§ 28) erfüllen,
2. eine mindestens zweijährige einschlägige pädagogische Praxis in einer institutionellen Einrichtung aufweisen und
3. einen Leitungskurs gemäß Abs 3 absolviert haben.
Private Rechtsträger können unter den vorstehenden Voraussetzungen die Leitung der Einrichtung auch selbst ausüben.
(2) Steht für die Leitung einer institutionellen Einrichtung keine geeignete pädagogische Fachkraft zur Verfügung, die den Leitungskurs gemäß Abs 3 absolviert hat, kann für die Dauer von höchstens einem Jahr eine pädagogische Fachkraft als provisorische Leiterin bzw als provisorischer Leiter eingesetzt werden. Dieser Zeitraum kann um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn andernfalls die Absolvierung eines Leiterkurses nicht möglich ist. Der Einsatz einer provisorischen Leitung ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Dabei ist das Ausmaß an Berufserfahrung anzugeben.
(2a) Auf Antrag des Rechtsträgers kann die Landesregierung die Betrauung einer Fachkraft, welche die Praxis gemäß Abs 1 Z 2 nicht vorweisen kann, genehmigen, wenn keine andere geeignete Fachkraft zur Verfügung steht, die regelmäßige Begleitung der Leitung durch eine andere Leitung gesichert ist und die administrativen Anforderungen aufgrund der geringen Größe der Einrichtung gering sind. Die Landesregierung kann zur Sicherung der Qualität entsprechende Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßige Beschränkungen und/oder Auflagen vorschreiben.
(3) Leitungskurse sind vom Land Salzburg unter Berücksichtigung des gebietsmäßigen Bedarfs zu veranstalten und haben aktuelle und für die Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erforderliche Themen der Managementkompetenz in zentralen Aufgabenstellungen der Betriebs- und Personalführung, Qualitätssicherung, Kenntnis der gesetzlichen Rahmenbedingungen, des Krisen- und Notfallmanagements sowie der Ersten Hilfe bei Kindern im Ausmaß von 80 Stunden zu vermitteln. Die Vermittlung von einzelnen spezifischen Inhalten des Leitungskurses kann entfallen, wenn deren Kenntnis bereits auf Grund einer anderweitigen Aus- oder Fortbildung erworben wurde. Nach Absolvierung des Leitungskurses sollen regelmäßige einschlägige Fortbildungsveranstaltungen besucht werden.
(4) Zum Besuch eines Leitungskurses sind Personen zuzulassen, welche die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse einer pädagogischen Fachkraft erfüllen und bereits eine einschlägige pädagogische Praxis in der Dauer von mindestens einem Jahr in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufweisen.
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