(1) Sprachliche Anstellungsvoraussetzungen für (sonder)pädagogische Fachkräfte sind zumindest Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Als Nachweis über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 gelten insbesondere
1. ein Sprachdiplom des Niveaus C1 oder höher des Vereins Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, des Goethe-Instituts e.V. oder der Telc GmbH,
2. ein Abschluss einer deutschsprachigen Schule, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 entspricht oder
3. ein Hochschulabschluss in einem deutschsprachigen Studienfach in einem deutschsprachigen Land.
Für die Dauer von insgesamt höchstens einem Jahr können auch Personen mit Deutschkenntnissen auf dem Niveau B2 als (sonder)pädagogische Fachkräfte eingesetzt werden, wenn begleitend Sprachkurse zur Erlangung des Niveaus C1 absolviert werden. Wird trotz nachgewiesenem Besuch von Sprachkursen das Niveau C1 nicht innerhalb eines Jahres erlangt, kann bei Vorliegen besonderer Umstände die Landesregierung den Einsatz auf ein weiteres Jahr genehmigen.
(2) Zusatzkräfte haben für ihre Tätigkeit ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B2 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen aufzuweisen. Der Besitz solcher Kenntnisse kann über die Anerkennung und Nostrifizierung ausländischer Zeugnisse hinaus im Rahmen eines gesonderten informativen Gespräches überprüft werden.
(3) Sprachförderkräfte, die nicht die Anstellungsvoraussetzungen gemäß § 28 Abs 1 erfüllen, haben ehestmöglich den von der Pädagogischen Hochschule angebotenen Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung Förderung oder einen anderen mit Verordnung von der Landesregierung anerkannten Lehrgang zu absolvieren.
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