§ 27 Persönliche Anstellungserfordernisse
In Kraft seit 01. September 2019
Up-to-date
(1) Als (sonder)pädagogische Fachkräfte, Zusatzkräfte und als Personal für die sprachliche Förderung dürfen nur zuverlässige Personen (§ 7) eingesetzt werden.
(2) Die Zuverlässigkeit ist vor der Aufnahme des Dienstverhältnisses und soweit ein begründeter Verdacht besteht, auf Aufforderung durch den Rechtsträger während des Dienstverhältnisses durch die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung (§ 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968) sowie durch eine „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ (§ 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968) oder durch einen diesen vergleichbaren Nachweis gemäß § 9 Abs 4 nachzuweisen, die bzw der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf.
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