(1) Bei der Aufnahme von Kindern mit Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde als der Standortgemeinde der Einrichtung hat die Wohnsitzgemeinde der Standortgemeinde einen Pauschalsatz pro geleisteter Wochenbetreuungsstunde des Kindes zu leisten, wenn sie der Aufnahme des Kindes zustimmt (Abs 5) oder bei Verweigerung dieser Zustimmung die Landesregierung die Zustimmung erteilt. Die Landesregierung hat innerhalb von 4 Monaten ab der Antragstellung durch den Rechtsträger nach Anhörung der Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Kindes die Zustimmung zu erteilen, wenn für das Kind kein geeigneter, gleichwertiger Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt werden kann.
(2) Der monatliche Pauschalsatz beträgt bei Kindern, die zu Beginn des Kinderbetreuungsjahres unter 3 Jahren sind, 9%, bei Kinder mit inklusiver Entwicklungsbegleitung 10%, und bei anderen Kindern 4 % des Stundengrundbetrags gemäß § 53c Abs 2 multipliziert mit den vereinbarten Betreuungsstunden pro Woche. Die Gemeinden können davon abweichende Vereinbarungen treffen oder auf eine Verrechnung ganz verzichten.
(3) Nehmen private Rechtsträger Kinder aus einer anderen Gemeinde als der Standortgemeinde auf, ohne dass eine Zustimmung gemäß Abs 1 vorliegt, so kann die Standortgemeinde den Pauschalsatz gemäß Abs 2 bei der Auszahlung des 3. Teilbetrages gemäß § 53d Abs 6 dem privaten Rechtsträger in Abzug bringen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für die Gemeinden, die einem privaten Rechtsträger den Bedarfsbescheid für eine Gruppe ausstellen, die ihren Standort in einer anderen Gemeinde hat (§ 5 Abs 10 letzter Satz).
(5) Die Zustimmung der Wohnsitzgemeinde gemäß Abs 1 ist zu erteilen
1. für einzelne Kinder durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, oder
2. für eine bestimmte Anzahl von Kindern durch die Gemeindevertretung, in der Stadt Salzburg durch den Gemeinderat.
(6) Das Land ist berechtigt, die Daten der Kinder, die für die Berechnung der Förderung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung herangezogen werden, an die Standortgemeinden der Einrichtung sowie an die Wohnsitzgemeinden der betreuten Kinder weiterzugeben.
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