(1) Das Land Salzburg bekennt sich zu einer familienergänzenden und familienunterstützenden qualitätsvollen Bildung und Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen.
(2) Eine qualitätsvolle Bildung und Betreuung von Kindern beruht auf den folgenden Grundsätzen:
1. Kinderbildung und -betreuung nach diesem Gesetz hat unter Beachtung anerkannter Erziehungsgrundsätze dem Wohl des Kindes zu dienen.
2. Die Bildung und Betreuung des Kindes in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt in enger Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten, dem pädagogischem Personal, den Tageseltern, dem (Tageseltern-)Rechtsträger und anderen Bildungspartnern („Bildungspartnerschaft“).
3. Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ohne Ansehung der Herkunft, der Sprache, des Geschlechts, der physischen und psychischen Konstitution sowie der religiösen Zugehörigkeit des Kindes allgemein zugänglich.
4. Die Rechtsbeziehungen der Erziehungsberechtigten und Kinder zum Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind privatrechtlicher Natur.
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