(1) Das Land Salzburg bekennt sich zu einer familienergänzenden und familienunterstützenden qualitätsvollen Bildung und Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen.
(2) Eine qualitätsvolle Bildung und Betreuung von Kindern beruht auf den folgenden Grundsätzen:
1. Kinderbildung und -betreuung nach diesem Gesetz hat unter Beachtung anerkannter Erziehungsgrundsätze dem Wohl des Kindes zu dienen.
2. Die Bildung und Betreuung des Kindes in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt in enger Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten, dem pädagogischem Personal, den Tageseltern, dem (Tageseltern-)Rechtsträger und anderen Bildungspartnern („Bildungspartnerschaft“).
3. Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ohne Ansehung der Herkunft, der Sprache, des Geschlechts, der physischen und psychischen Konstitution sowie der religiösen Zugehörigkeit des Kindes allgemein zugänglich.
4. Die Rechtsbeziehungen der Erziehungsberechtigten und Kinder zum Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind privatrechtlicher Natur.
S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 1 Ausrichtung der Bildung und Betreuung von Kindern im Land Salzburg
…1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Ausrichtung der Bildung und Betreuung von Kindern im Land Salzburg § 1 (1) Das Land Salzburg bekennt sich zu einer…
§ 59a Überprüfungen durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
…Überprüfungen durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung § 59a (1) Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung oder eine von diesem beigezogene Einrichtung sind ermächtigt, während des Kindergartenjahres unangekündigte Hospitationen durchzuführen und Einsicht in die…
§ 31 Nachweis der fachlichen Anstellungserfordernisse und Diplomanerkennung
…Nachweis der fachlichen Anstellungserfordernisse und Diplomanerkennung § 31 (1) Die in den §§ 28 und 28a angeführten Ausbildungsnachweise sind, außer in den Fällen einer Anerkennung gemäß § 28 Abs 7, zu…
§ 47d Zusätzliche Förderungen des Landes als Träger von Privatrechten
…5. Teil Zusätzliche Förderungen des Landes als Träger von Privatrechten § 47d (1) Neben den gesetzlichen Förderungen dieses Abschnitts kann das Land als Träger von Privatrechten (Tageseltern-)Rechtsträgern zusätzliche Förderungen gewähren. (2) Das Land Salzburg kann insbesondere 1…
Rückverweise